Moin Carsi,
das würde ich nicht so interpretieren, denn:
DKR steht über den DIMDI-Regeln und in DKR 0911d \"Schrittmacher/Defibrillatoren\" steht:
Einem Patienten mit Schrittmacher/Defibrillator ist der Kode
Z95.0 Vorhandensein eines implantierten Herzschrittmachers oder eines implantierten Kardiodefibrillators zuzuweisen.
Da steht nicht, dass dies nicht bei Komplikationen eines SM nicht zu kodieren sei, sondern dazu findet man nur:
Komplikationen des Schrittmachersystems/Defibrillators sind mit einem der folgenden Kodes zu verschlüsseln:
T82.1 Mechanische Komplikation durch ein kardiales elektronisches Gerät (Dieser Kode beinhaltet die Funktionsstörung des Schrittmachers und der Sonden, eines Sondenstückes oder das Ablösen der Sonde.)
T82.7 Infektion und entzündliche Reaktion durch sonstige Geräte, Implantate oder Transplantate im Herzen und in den Gefäßen
T82.8 Sonstige näher bezeichnete Komplikationen durch Prothesen, Implantate oder Transplantate im Herzen und in den Gefäßen
D.h. ich würde daher beide Kodes kodieren (ist ja nicht so, dass Z95.0 erlösrelevant wäre), denn der Kode bietet im Rahmen der von der DIMDI und DKR geforderten spezifischen Kodierung die Erläuterung, welches kardiale Implantat denn eine Komplikation aufweist.
Viele Grüße
Jannis