Beiträge von Jannis

    Moin Herr Voll,

    ich habe die Schilderung des Thread-Erstellers so verstanden, dass ein PFO eben nicht (mehr?) vorlag, sondern sicher ausgeschlossen wurde (\"nicht mehr feststellbar\"):

    DKR D008b Verdachtsdiagnosen
    Verdachtsdiagnosen im Sinne dieser Kodierrichtlinie sind Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind.

    DKR D002f Hauptdiagnose
    Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”

    Wie kann der PFO eine Diagnose sein, wenn dieser Krankheitszustand nach Analyse (=Katheterdiagnostik) im aktuellen Fall nachweislich gar nicht bestand?

    Viele Grüße

    Jannis

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    Moin allerseits,

    sehr schönes Urteil, sehe ich nämlich nicht so schlimm (und pauschal) wie die KK-Vertreter:

    Ist die neue Rechnung höher als 300 Euro (und die Differenz min. 5% der ursprünglichen Rechnungshöhe) dürfen wir sehr wohl noch nachträglich Korrekturen von der Kasse verlangen :)

    Im beklagten und verlorenen Fall ging es um 58,06 Euro und die hätte ich jetzt auch nicht mehr eingeklagt.

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

    Jannis

    Zitat


    Original von TT:
    Hallo -

    besten Dank. Das dürfte sowohl in 2009 als auch in 2010 stimmen? Auch wenn es unfallchirurgisch/physikalisch sicher ein völliger Graus ist: Wenn es beim Draht (und bei 2009) geblieben wäre dann = Material Kombi - nur so rein theoretisch?

    Herzlichst.


    Nein, 2010 ganz sicherlich so nicht möglich, da der Kombinationskode gar nicht anzuwenden ist:

    5-794.7** Durch Materialkombinationen
    Hinw.:
    In der OPS-Version 2010 sind diese Kodes im Geltungsbereich des G-DRG-Systems (§ 17 b KHG) nicht zu verwenden, dafür sind bei Kombinationen von Osteosynthesematerialien während eines Eingriffs alle Komponenten einzeln zu kodieren

    Quelle: http://www.dimdi.de/static/de/klas…6.htm#code5-794

    Grüße
    Jannis

    moin Schmitzb,

    sie können die Stroke-Komplexbehandlung immer dann kodieren, wenn sie sämtliche im OPS-geforderten Mindestmerkmale gemäß DIMDI erfüllen. Dies ist unabhängig, ob eine Behandlung zuerst auf Normalstation, auf einer Intensiv oder einer speziellen Stroke-Unit stattfindet (oder wie die Station auch sonst heißen sollte). Wichtig sind die Strukturmerkmale einer spezialisierten Einheit und die tatsächlich durchgeführte Leistung. Ist diese erfüllt, ist auch der OPS-Kode gerechtfertigt.

    Kritisch könnte z.B. bei ihrer geschilderten Konstellation folgender Punkt sein:

    \"Beginn von Maßnahmen der Physiotherapie, Neuropsychologie, Ergotherapie oder Logopädie innerhalb von 24 Stunden mit mindestens einer Behandlungseinheit pro Tag pro genannten Bereich bei Vorliegen eines entsprechenden Defizits und bestehender Behandlungsfähigkeit\"

    Fand in den ersten 4 Tage nicht diese Leistung statt, sind die Mindestmerkmale für diesen OPS-Kode nicht erfüllt.

    Link:
    http://www.dimdi.de/static/de/klas…8.htm#code8-981

    Viele Grüße

    Jannis

    Moin Johjo,

    ich würde folgenderweise argumentieren:

    Ursächlich ist ja ein \"abnormer Befund einer Funktionsdiagnostik\" (Ventrikeldarstellung im LH-Katheter), daher ein R-Kode wie z.B. R94.3 Abnorme Ergebnisse von kardiovaskulären Funktionsprüfungen (wobei der eigentlich für EKG-Untersuchungen gedacht ist).

    Die Kodierung des PFOs als solches geht definitiv nicht, da es zum Zeitpunkt der Entlassung ja ausgeschlossen war.

    Viele Grüße

    Jannis

    Moin Pay,

    die Art des Ressourcenverbrauchs ist laut DKR D003(i) nicht definiert, nur der Mehraufwand als solcher. Wenn das therapeutische Management bei dem Patienten im Hinblick auf seine NI Stadium III derart geändert wurde, dass eine Infusion angehängt wurde, haben sie das Kriterium zur Kodierung einer Nebendiagnose erfüllt.

    Nur als Anmerkung: N18.(8)3 ist aber die \"chronische\" NI, Stadium III, d.h. eventuell verlangt der MDK einen Nachweis, dass die Erkrankung seit min. 3 Monaten vorliegt (Labordaten vom Hausarzt anfragen).

    Viele Grüße

    Jannis

    Zitat


    Original von klauswiha:
    ERembs: AKIN- Statdieneinteilung des aNV meiner Meinung nach eigentlich auch klar, MDK fordert für dei Kodierung des aNV aber immer AKIN 3. Erst in diesem Satdium läge ein Nierenversagen vor. Wie sind die Erfahrungen im Forum?

    Gruß
    klauswiha

    Moin Klauswiha,

    bisher zwar noch keine Probleme mit dem MDK in dieser Sachfrage, aber eigentlich hat der MDk doch Recht? AKIN steht ja nur für das \"Acute Kidney Injury Network\" und ist keine Stadien Einteilung des Akuten Nierenversagens (ANV), sondern der Nierenschädigung. Um dies klarer zu kennzeichnen, hat man ja erst die RIFLE-Kriterien eingeführt: Risk of renal dysfunction, Injury to the kidney, Failure of kidney function, Loss of kidney function and End-stage kidney disease

    Und hier wird das ANV erst als \"Failure of kidney function\" (als dritte Stufe) aufgeführt, welche nach den Kriterien nun einem AKIN 3 entspricht:

    Quelle:
    Acute renal failure – definition, outcome measures, animal models, fluid therapy and information technology needs: the Second International Consensus Conference of the Acute Dialysis Quality Initiative (ADQI) Group
    Rinaldo Bellomo, Claudio Ronco, John A Kellum, Ravindra L Mehta, Paul Palevsky and the ADQI workgroup
    http://ccforum.com/content/8/4/R204

    Viele Grüße
    Jannis

    Moin allerseits,

    Die DKR stehen doch in der \"Gütltigkeit\" oberhalb von med. Leitlininen (z.B. AWMF, siehe akuter Myokardindfarkt bis 28 Tage nach Schmerzereignis) und DIMDI-Regeln/FAQs. Reicht darum bei der ganzen Sepsis-Problematik nicht einfach folgendes:

    1. Verdacht auf Sepsis durch Arzt
    2. Beginn der Diagnostik
    3. Beginn der Therapie
    4. Kodierung als Sepsis gemäß \"D008b Verdachtsdiagnosen\"

    Seit wann muss eine Diagnose gemäß DKR medizinisch \"bewiesen\" sein, bevor ich sie überhaupt kodieren darf?

    Grüße
    Jannis

    Zitat


    Original von Chrissi:
    Hallo ;o),

    ich mal wieder. Ich benötige ihre sehr geschätzte Hilfe bei 2 recht grundlegenden Beispielen.

    Bsp. 1 Pat. kommt nach bspw. Mitralklappenrekonstruktion zur kardiol. Nachbehandlung bzw. Untersuchung/Überwachung. Mit welchem ICD muss ich denn da die Rekonstruktion angeben. Z95.4?
    [...]

    Z95.4 steht doch für einen Klappenersatz, das liegt aber im Falle einer Rekonstruktion eigentlich nicht vor:
    Quelle: http://www.dimdi.de/static/de/klas…z80-z99.htm#Z95

    Wieso dann nicht eher: Z92.4 Größerer operativer Eingriff in der Eigenanamnese, anderenorts nicht klassifiziert
    Quelle: http://www.dimdi.de/static/de/klas…z80-z99.htm#Z92

    Aber da sie \"Überwachung\" ansprechen, es geht hier aber nicht um einen Velegungsaufenthalt direkt nach der OP? Dann würde ich nämlich gemäß MDK SEG-4 Nr. 22 die ursprüngliche Erkrankung nehmen.
    Quelle: http://www.mds-ev.net/system/drg_sch…php?recordnr=22

    Es wäre sowieso die Frage, in wie weit die ursprüngliche kardiologische Erkrankung noch nach der Rekonstruktion besteh und als HD kodierbar ist?

    Viele Grüße

    Jannis

    Zitat


    Original von TicTac:
    Habe jetzt von einer anderen Stelle gehört, daß man etwa eine Stelle pro 100 Betten rechnet ...

    Moin TicTac,

    \"pro 100 Betten _WAS_\"?

    - Konservative / operative Abteilung?
    - Auslastung 100% oder 70%?
    - mittlere Verweildauer 5 oder 15 Tage?
    - mit/ohne Einbindung in das MDK-Management (was ist das überhaupt)?
    - mit/ohne Teilnahme an Visiten?
    - mit/ohne Aktentransport?
    - mit/ohne Anbindung am zentralen Medizincontrolling

    ... Sie sehen, so einfach lassen sich ihre Fragen nicht klären, vor allem, weil auch kaum einer hier die \"Hosen runter lassen wird\":

    Fallzahl / CMI / Anzahl Coder / MDK-Quote pro Krankenhaus?

    Vielleicht hilfreich für sie:
    aus \"Gramminger S, Kodierfachkräfte - ran ans Krankenbett!, mdi 2/2008, S. 60-64\"

    2.500 Fälle / Coder / anno.

    Viele Grüße

    Jannis

    Moin Herr Flöser,

    Herr RA Mohr ist in diesem Punkt ziemlich eindeutig:

    Zitat: \"3. Strukturprüfungen
    • Eine allgemeine Strukturprüfung des MDK zur Erfüllung von Mindestvoraussetzungen von OPS-Kodes ist gesetzlich nicht vorgesehen.
    • Die vom MDK eingeführten Checklisten der SEG 4 sind einseitig und müssen nicht ausgefüllt werden.\"

    Quelle: https://www.bibliomed.de/cps/rde/xbcr/S…100326_Mohr.pdf

    Zitat: \"- Strukturprüfung des MDK – Keine Berücksichtigung bei Entgeltverhandlungen

    In einem bundesweit ersten Musterverfahren hat das OVG Rheinland-Pfalz die Frage entschieden, ob Abrechnungsvoraussetzungen im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens Berücksichtigung finden (Urteil vom 25.02.2010 - 7 A 10976/09.OVG). Im vorliegenden Fall ging es um die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles. Die Krankenkassen wollten daher das Budget ohne die umstrittenen Leistungen vereinbaren. Die Schiedsstelle folgte dem Antrag des Krankenhauses und setzte das Erlösbudget einschließlich der umstrittenen DRGs fest. Das OVG folgte der Auffassung des Krankenhauses. Angesichts der unterschiedlichen Standpunkte der Vertragsparteien werde die Schiedsstelle überfordert, im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens Abrechnungsvoraussetzungen zu überprüfen. Die Schiedsstelle habe nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten. Das Krankenhaus sei an das Gutachten des MDK nicht gebunden. Die Auffassung der Schiedsstelle, wegen Abrechnungsstreitigkeiten seien das Krankenhaus auf die Klärung durch das Sozialgericht angewiesen, sei nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle habe sich daher vom Rahmen ihres Einschätzungsermessens gehalten. Nur in Evidenzfällen, wenn also der Strukturmangel „ins Auge springt“, können die DRGs nicht vereinbart und von der Schiedsstelle auch nicht festgesetzt werden. Diese Evidenzfälle werden allerdings sehr selten sein. Das Urteil ist hier abgedruckt.\"

    Quelle: http://www.medizinrecht-ra-mohr.de/newsletter.php?gruppe=6

    Viele Grüße

    Jannis