Beiträge von Sabine_Mai

    [verdana]Hallo Herr Henze,
    hallo Forum,

    heute will ich mal meinen ersten Beitrag im Forum leisten, da ich mich derzeit genau mit demselben Thema beschäftige. Ich gerade heute die Stellungnahme unseres Versicherers erhalten: :augenroll:


    ... Sie fragten nach versicherungstechnischen Folgen, wenn ein Patient während des stationären Aufenthalts mit Einwilligung der Klinik, das Klinikgelände verlässt (Beurlaubung) und dabei außerhalb des Klinikgeländes verunfallt.

    Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass seitens der behandelnden Ärzte in der Klinik zunächst geprüft und entschieden werden muss, ob eine Beurlaubung des Patienten grundsätzlich möglich ist, oder ob hierbei eine Gefahr für Dritte bzw. für den Patienten selbst besteht.
    Sofern aus medizinischen Gründen eine Beurlaubung grundsätzlich möglich ist, trägt der Patient außerhalb des Klinikgeländes die Verantwortung für sein Wohl selbst. Passiert dem Patienten während diesem Zeitraum ein Unfall, ist zu prüfen, ob hier ein Eigenverschulden des Patienten oder ein Drittverschulden vorliegt. Dementsprechend müsste sich der Patient die folgen selbst zurechnen lassen bzw. seine Ansprüche gegen einen Dritten verfolgen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn ein fremdverschuldeter KfZ-Unfall dazu führt, dass der Patient als Fußgänger verletzt wird.

    Schadenersatzansprüche des Patienten oder Dritter gegenüber Ihrer Klinik sind insoweit denkbar, dass der Patient Schadensersatzansprüche anmeldet, da er davon ausgeht, dass eine Beurlaubung medizinisch vertretbar gewesen wäre. Dies könnte der Fall sein, wenn der Patient während der Beurlaubung einen Suizidversuch unternimmt. Hier könnte die Frage gestellt werden, inwieweit den Ärzten vorzuwerfen ist, dass der Patient überhaupt beurlaubt wurde und insofern keine weitergehende Beaufsichtigung stattgefunden hat.

    Gleiches wäre durch Dritte denkbar, wenn der Patient während seiner Beurlaubung Dritten einen Schaden zufügt. Dies könnte z. B. durch die Beschädigung von Sachen erfolgen, so dass Ihnen der Vorwurf gemacht wird, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Patienten nicht nachgekommen sind, dieser schuldunfähig zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war und insofern eine Aufsichtspflichtverletzung Ihrerseits vorliegt.

    Die vorgenannten möglichen Schadensersatzansprüche wären im konkreten Fall über uns dem Versicherer als Schadensersatzansprüche anzuzeigen. Diese Ereignisse unterfallen dem bestehenden Versicherungsschutz und wären insofern über die bestehende Betriebs-Haftpflichtversicherung durch Abwehrschutz bzw. Entschädigungsleistungen gedeckt.

    Hoffe, das hilft Ihnen weiter

    Schönes Wochenende

    Sabine Mai :) [/verdana]