Vielen Dank für Ihre Stellungnahmen.
Das spricht sehr dafür, daß es keine Vorgaben gibt und jedes Haus sich festlegen kann wie es will.
Viele Grüße
PB
Beiträge von PeterBrenk
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Hallo Forum,
unser SAP ordnet den Erlös (bzw. die \"DRG-Leistung\") bei intern verlegten Fällen derjenigen Abteilung zu, die die Hauptdiagnose erstellt hat.
Wir würden das gerne ändern und der entlassenden Abteilung den Erlös zuordnen.
Gibt es gesetzliche Vorschriften für die Zuordnung der Erlöse?
Spricht aus irgendwelchen Erfahrungen etwas dagegen, eine Zuordnung nach der entlassenden Abteilung vorzunehmen?Vielen Dank
PB -
Hallo Jörg,
vielen Dank, das wird es sein.
Kam mir beim Drüberlesen etwas komisch vor, aber jetzt ist es klar.Viele Grüße
PB -
Hallo Forum,
im genannten Absatz steht am Anfang (sinngemäß), daß bei fehlender Vereinbarung für Leistungen nach Anlage 3a je Belegungstag 600E abzurechnen sind.
Am Ende des Absatzes steht (sinngemäß), daß auf Grundlage von §8 Abs 1 Satz 3 für Leistungen nach Anlage 3a, für die keine Entgelte vereinbart sind, 450E je Belegungstag abzurechnen sind.
Stehe ich auf dem Schlauch?
Oder wurde evtl. nur vergessen, den letzten Satz (der in der Formulierung der FPV 2006 entspricht) herauszunehmen?In der Hoffnung auf Erleuchtung..
PB
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Sauber! Vielen Dank
Grüße
PB -
Hallo Herr Pappert,
es sind nur 6 Seiten. Ich schicke es gleich raus. -
Ich habe das Urteil leider nur in Papierform vorliegen und verfüge nicht über einen Scanner. Ich faxe es gerne jemandem zu, der es evtl. einscannen und zum download bereitstellen würde. Freiwillige vor!
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Hallo zusammen,
die Sache wird noch etwas pikanter durch das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.5.2006 (L5KR182/05), wonach stationäre erbrachte Fälle, die \"eigentlich\" im Rahmen des ambulanten Operierens hätten erbracht werden können, überhaupt nicht mehr vergütet werden.
Nach einer geänderten Abrechnung eines Kategorie-1-Falles von stationär nach ambulant könnte die xxx-BKK also dann jegliche Vergütung komplett ablehnen.
Viele Grüße
PB -
Hatten wir nicht erwartet, daß schon die 2006er DKR alle Fragen klären würden?
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Die Frage wäre für mich: ist es ein Kodierfehler, im genannten Beispiel die T66 wegzulassen?
(Danke für den Hinweis auf die \"nähere Spezifizierung\" durch eine Nicht-Sekundärdiagnose. Anm: es ist das Beispiel 5.)PB
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Hallo twahl08, hallo Herr Selter,
meiner Ansicht nach sollte die \"T66\" nicht kodiert werden. Sie ist bezeichnet mit \"Nicht näher bezeichnete Schäden durch Strahlung\", eine radiogene Mukositis ist aber doch sehr wohl näher bezeichnet. Es fehlt halt nur der passende ICD-Code.
Da die T66 kein Sekundärcode ist, kann nicht einmal eine erklärende Verbindung zwischen diesem und z.B. K12.1 kodiertechnisch dargestellt werden.beste Grüße
P.Brenk