Hallo Herr Marx,
einen Präzedenzfall habe ich nicht zu bieten, aber:
Wenn ein (nicht im rechtlichen Sinn hilfloser oder nicht einsichtsfähiger) Versicherter durch uneinsichtiges und ggf. selbstschädigendes Verhalten der Kasse zusätzliche Kosten verursacht, kann das nicht dem Krankenhaus angelastet werden.
Leider ist die KFPV nicht eindeutig: nach §1(1) liegt eine Verlegung vor, wenn zwischen Entlassung und Aufnahme...usw.
Die Art der Entlassung ist nicht spezifiziert.
Es macht aber aus meiner Sicht einen großen Unterschied, welche genauen Umstände der Entlassung vorliegen (\"Sturzentlassung\", Verletzung der med. Sorgfaltspflicht, fahrlässiges Verhalten des Versicherten....)
Viele Grüße
PB