Beiträge von dioss

    Hallo Admin - Hallo Forum,

    dass Sie jetzt auch noch das Kapitel \"ambulante Abrechnung\" aufschlagen ist ja wunderbar. Schlage ich mich doch seit Jahr und Tag mit reichlich widersprüchlichen Aussagen zu diesem Thema rum. Ein Beispiel:

    Krankenhaus - Frauenklinik - keine KV-Ermächtigung - ambulante \"Notfälle\" kommen täglich, auch Mittwoch-Nachmittag oder wenn der Frauenarzt die Praxis wegen Urlaub geschlossen hat - seit 01.01.04 ziehen wir auch die Praxisgebühr ein, sofern die Patientinnen keine Quittung dabei haben - unabhängig von Diagnose, Diagnostik und Therapie wird mit der KVNO nur eine Pauschale über den Notfallschein abgerechnet

    Dazu meine Fragen:
    1) Ist der Erlös (bei der KV eingereichter Notfallschein) unabhängig von ICD und EBM-Ziffern oder wird eine Notfallpauschale zusätzlich zu den erbrachten EBM-Leistungen berechnet?

    2)Können wir Patientinnen jederzeit behandeln und abrechnen oder müssen wir unsererseits klären ob und welche Frauenarztpraxis als Vertretung zuständig ist - oder gibt es definierte Zeiten, zu denen eine ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus erfolgen darf?

    3) Wird eine medikamentöse Therapie empfohlen, so bekommen die Patientinnen ein Privatrezept ausgestellt - wir haben keine Kassenrezepte und keine Kartenlesegeräte mit Drucker - und empfehlen die spätere Umwandlung in ein Kassenrezept durch den Haus- oder Frauenarzt. Die Patienten laufen also in die Apotheke, gehen am nächsten Tag zum Arzt und dann wieder in die Apotheke - hört sich lustig an, ist aber wahr! Ist dieses Vorgehen denn auch korrekt und notwendig?

    Vielen Dank und viele Grüße!

    Hallo Dr. Haubold,

    laut Fallpauschalenkatalog Teil a)Bewertungsrelationen bei Versorgung durch Hauptabteilungen sind in Spalte 5 die Bewertungsrelationen bei Hauptabteilung und Beleghebamme für alle O-DRGs aufgeführt.
    Im Teil b) sind die Bewertungsrelationen für Belegärzte und Beleghebammen hinterlegt.
    Sie müssen im Vorfeld klären, ob Sie Patientinnen in eine ärztlich geleitete Hauptabteilung, eine ärztlich geleitete Belegabteilung oder in ein nicht ärztlich geleitetes Geburtshaus zur Entbindung aufnehmen und dann entsprechend abrechnen. In den ersten beiden Fällen erfolgt die Abrechnung entsprechend des jeweils zutreffenden Fallpauschalenkatalogs. Im dritten Fall rechnet die Hebamme alleine mit der Krankenkasse ab.
    Für die Mutter wird die DRG für die Dauer des Aufenthalts berechnet und gegebenenfalls auf einen Tagesfall gekürzt.
    Wird das Neugeborene außerhalb des Kreißsaals versorgt, so kann eine eigene DRG für das Kind abgerechnet werden - wird das Kind bis zur Entlassung nur im Kreißsaal versorgt, so ist der Aufwand mit der DRG für die Mutter abgegolten.
    Sollten alle drei Verfahren zum Einsatz kommen, so haben Sie in mancherlei Hinsicht ein dickes Problem - hoffentlich konnte ich Ihnen ein bisschen helfen, viele Grüße!

    Hallo Forum,

    bei unkompliziertem Abort ist es eher eine Frage der Aufnahmeuhrzeit. Können die notwendigen Vorbereitungen noch für das laufende Tagesprogamm durchgeführt werden oder soll der Eingriff im Nachtdienst oder erst am nächsten Tag erfolgen. Dabei wird die Nüchternzeit der Patientin berücksichtigt und geklärt ob praeoperativ eine Cergemgabe erfolgen muss.
    Unabhängig davon, ob die Patientin vor der OP nochmal nach Hause geht oder im Krankenhaus übernachtet, rechnen wir als ambulante Op ab. (EBM-Ziffer 1060 + 83)
    Die Dauer der postoperativen Überwachung richtet sich ebenfalls nach der OP-Zeit - wird der Eingriff erst später am Abend durchgeführt, so ist eine Überwachung > 12 h (EBM 66) sicher gerechtfertigt. Eine stationäre Überwachung aufgrund einer Cergem-Gabe bei Abort in der Frühschwangerschaft halten wir nicht für notendig. Hierbei wird Cergem lediglich einmal 2 Stunden vor der OP appliziert, um eine Dilatation des Zervixkanals zu erleichtern. Anders ist die Situation bei komplizierten oder späten Aborten zu beurteilen.
    Die ambulanten OP´s fallen zwar nicht in die Belegungsstatistik, was vielleicht den ein oder anderen leitenden Arzt oder Pflegedienstleiter stört, sind aber auch nicht budgetiert! Schöpft man die Möglichkeiten des EBM aus, Ordinationsgebühr, E-Brief, Anaesthesie, Histologie, Vaginalsonografie und Labor, so hat man eine akzeptable Abrechnung.

    Viele Grüße aus Aachen!

    Hallo Herr Schädlich,

    ich würde mich der Meinung des Gynäkologen anschließen und N87.2 angeben - ist aber letzlich unerheblich, da sowohl N87.2 als auch D06.9 oder, auch denkbar, R87.6 (suspekter Portiobefund) zu der DRG N09.Z führen.

    Viele Grüße!

    Hallo

    Forum,

    bei folgendem Kodierproblem bräuchte ich fachkundigen Rat: :jay:

    Patientin mit Z.n. Ablatio, Z90.1 bei Carcinoma in

    situ, D05.1 kommt zum Gefäßdelay, Unterbindung der epigastrischen Gefäße, 5-389.a4 und 5-389.5x (?) als Vorbereitung zum Brustaufbau mittels

    TRAM-Flap, der aber erst in 3 bis 4 Monaten erfolgen soll.

    Ich habe wie folgt abgerechnet:

    HD D05.1
    ND Z42.1 (Nachbehandlung

    unter Anwendung plastischer Chirurgie)
    Z90.1
    Z85.3 (Bösartige Neubildung der Brustdrüse in der Eigenanamnese)
    OP 5-389.a4 und

    5-389.5x

    So und auch bei anderer Kombination der ICD´s lande ich bei:

    DRG 901Z Ausgedehnte OR-Prozedur ohne Bezug zur

    Hauptdiagnose

    Was ich auch irgendwie nachvollziehen kann! :dance2:

    Diese Fehler-DRG ist(zu)hoch bewertet und wird sicher den

    MDK auf den Plan rufen.
    :vertrag:

    Ein spätere Fall-Zusammenführung nach 3 Monaten als Wiederaufnahme ist auch schwierig und

    eigentlich bei onkologischen DRG´s nicht vorgesehen.

    Hat jemand eine Idee? :look:
    Vielen Dank und viele

    Grüße!

    Guten Morgen Herr Leonhardt,

    für die ambulanten Operationen in der Gynäkologie haben wir unsere EBM - Ziffern ebenfalls zum ankreuzen zusammengestellt.
    Ziffern für Ihren Fachbereich können Sie unter
    http://www.medical-text.de/

    in der Rubrik "Klinik- u. Institutärzte, Fachgruppe, Abrechnung, EBM", finden.
    Neben den fachspezifischen Leistungen sollten hierbei auch Ziffern für die Ordinationsgebühr und Ziffern für die Laborleistungen, Versandkosten, Arztbriefe, etc. abgerechnet werden.

    Viele Grüße, Dirk Ossenbühl

    Hallo Forum,

    die OPS 9-261, Überwachung und Leitung einer Risikogeburt, ist anzugeben, wenn eine ICD O48, Übertragung ab der 42. SSW, verschlüsselt wird.
    Führen noch andere ICD-Nummern zwangsläufig zu dieser OPS, oder darf der Geburtshelfer von sich aus entscheiden, ob eine Risikogeburt vorlag?

    Das gleiche betrifft die OPS 9-262.1, Spezielle Versorgung (Risiko-Neugeborenes), wann muss diese OPS gewählt werden?

    Vielen Dank und viele Grüße!
    Dirk Ossenbühl