Beiträge von Medizin-Controller1

    Hallo Tracy,
    Hallo Herr Blaschke
    Hallo Forum,

    A08.1 würde ich auch kodieren, wenn die Pat. schon damit kommt. Schließlich wurde er ja deswegen bzw. der daraus folgenden Exsikkose eingewiesen. Sie sollten sich dann aber eine Kopie des Laborbefundes vom Hausarzt besorgen für spätere MDK-Prüfungen, sonst werden sie auf die Änderung in A09 gedrängt.
    Außerdem würde ich zusätzlich noch die Z29.0 angeben. Ändert zwar nichts an der DRG, aber hilft vielleicht bei späteren Diskussionen mit dem MDK über Verweildauer. Schließlich können Sie den Pat. erst frühestens 48 h nach Sistieren der Symptomatik aus der Isolation entlassen. Mit Verweis auf die RKI-Richtlinien habe ich in so einem Fall beim MDK einen Fall durchbekommen, der die obere Grenzverweildauer überschritten hatte. Der Pat. hatte halt Pech und hat sich die Infektion erst am Ende des Aufenthaltes zugezogen. Keine Reha-Klinik o. Pflegeheim nimmt Ihnen den Pat. unter 48 h ab.

    Viele Grüße und schönes WE

    MC

    Hallo liebes Forum,

    habe über die Suchfunktion keinen ähnlichen Fall gefunden.

    1. Fall DRG H64Z vom 29.04. (23:48 Uhr)-30.04.08
    2. Fall DRG H08B vom 28.05. (9:39 Uhr)-01.06.08

    Eine Komplikation führte nicht zur Wiederaufnahme.
    Somit kommt hier nur die Regel mit den 30 Kalendertagen zum tragen.
    Der 28.05. ist genau der 30. Tag.

    Jetzt meine Frage: Fallzusammenführung ja oder nein.

    Mein KIS weigert sich kategorisch die Fallzusammenführung zu erzeugen. Die Kasse fordert Wiederaufnahme.
    Ich hätte eigentlich auch gedacht, dass hier eine Fallzusammenführung nötig ist. Da unser KIS hier eigentlich noch nie versagt hat, kommen mir jedoch Zweifel.
    Andererseits liegt die Aufnahme des 1. Falles so kurz vor Mitternacht, hat das KIS da fälschlicherweise den 29.04. nicht mitgezählt?

    Ist der 30. Kalendertag noch innerhalb von 30 d oder ist mit \"innerhalb\" im § 2 FPV nur Tag 1-29 gemeint?
    Für Ihre Meinungen bin ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    MC

    Hallo Herr Horndasch,

    mit der Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel haben wir kein Problem. Das kann bei Ihnen natürlich anders sein.
    Hätten wir das Problem, würden wir bei der Kasse Druck machen und eine spätere Verweildauerkürzung durch den MDK nicht akzeptieren.
    Nach Meinung von Frau Dr. Busley dürften Sie dann aber die reichen Rentner bzw. Angehörigen ohne Gewissensbisse zur Vorkasse bitten.
    Sie sollten dann aber wissen, dass die Kasse die Kostenüberhanme ganz ablehnen kann, wenn das Produkt gekauft worden ist, bevor die Kostenzusage da war.
    Einige Discounter bieten neuerdings Rollstühle, Rollator, Toilettensitzerhöhung etc. an. Offensichtlich gibt es dafür einen Markt, weil die Genehmigung entsprechender Hilfmittel auch im ambulanten Bereich zu lange dauert und die Angehörigen dann zur wohl billigeren Alternative zum Sanitätsgeschäft greifen.

    Hallo Einsparungsprinz,

    Sie haben natürlich Recht, was den § 112 betrifft und auch den § 70. Bei letzerem habe ich mir den Hinweis auf den Abs. 1 gespart, da in dieser Diskussion nur das Handeln der Kostenträger in Bezug auf den Abs. 2 relevant ist. Aber auch der von Ihnen angeführte § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist eindeutig. Hier ist von ausreichend, zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht überschreitend die Rede. Für die in diesem Thema diskutierten Fälle der Versorgung nach Entlassung aus dem Akutkrankenhaus treffen diese Attribute aber alle zu!

    Viele Grüße

    MC

    Sehr geehrte Frau Dr. Busley,

    ich finde Ihre Ausführungen dann doch sehr bedenklich.

    Wie loreley ausgeführt hat, kümmern sich die KH doch \"nur\" um einen Heimplatz oder REHA-Antrag. Leider dauert die Bearbeitung, insbesondere der REHA-Anträge, bei manchen Kassen zu lange.

    Warum soll für diese Bearbeitungszeit das KH oder gar der Patient zur Kasse gebeten werden, wenn das KH den REHA-Antrag rechtzeitig gestellt hat und damit eine Entlassung unter der oberern Grenzverweildauer möglich gewesen wäre.

    Auch Ihre Aussagen hinsichtlich unserer sozialen Verantwortung als Arzt kann ich nicht teilen.
    Gerade wir tragen hier Verantwortung, weil wir mit unserem medizinischen Sachverstand beurteilen können, ob der Patient zu Hause versorgungsfähig ist oder eben zur REHA oder ins Heim muss. Das können Angehörige (Laien) nicht entscheiden.
    Gerade von den Kostenträgern wird (völlig zu Recht) immer wieder betont, wie wichtig die Betreuung beim Hausarzt ist, weil der alle medizinischen und sozialen Belange seines Patienten kennt. Solange der Patient im KH ist, tragen wir dafür die Verantwortung.

    Auch holen wir uns keine Auskünfte über die zuletzt fällige Kapitalertragssteuer unserer Patientien und deren Angehörigen ein.
    Ich finde Ihre Ausführungen zum reichen Rentner hier völlig unpassend. Entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten wird der Patient doch an den Kosten beteiligt. Hierzu gibt es Regelungung über Zuzahlungen etc.

    Unabhängig von unserer moralischen Verplichtung sind die Rechte der Versicherten u. a. im § 112 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V geregelt.

    Auch sollten Sie sich den § 70 Abs. 2 des SGB V nochmals genau durchlesen.
    Ihre Ausführungen:

    \"Warum meinen wir eigentlich, dass wir immer für alle sozialen Probleme der Menschen zuständig sind?\" und \"Bitte überdenken Sie da Ihr Gefühl für richtig und falsch und gesellschaftlicher Verantwortung - es ist einfach nicht richtig, jedem in körperlicher und geistiger Weise Hilfebedürftigen auch noch materielle Hilfe auf Gemeinkosten zu leisten - die braucht der eben oft einfach nicht (Geld und materielles Gut ist oft das letzte, was die Menschen noch reichlich haben...).\"

    sind aus meiner Sicht mit einer humanen ärztlichen Behandlung nicht vereinbar und widersprechen o. g. Paragraphen.

    Wir Ärzte messen einen Menschen nicht an seinem Bankkonto, sondern sorgen nur für eine gute Behandlung.


    Mit freundlichen Grüßen

    MC

    Hallo MDK-Mace,

    Zitat


    Auch der Polizist, der einen bei Rot über die Ampel fahrenden Autofahrer anhält, trägt nicht die Verantwortung für dessen Fahrweise - trotzdem kann (und muss!) er sehr wohl die Übereinstimmung der Fahrweise des Autofahrers mit der StVO beurteilen! ).

    Das Problem ist doch aber, um bei den Ausgangsfällen zu bleiben, genau anderes herum.
    Wir als Autofahrer (KH-Ärzte) bleiben bei Rot stehen (d. h. entlassen Patienten mit Fieber, Harnverhalt oder Schmerzen nach potentiell ambulanten OP nicht), der MDK (Polizist) stellt in seinen Gutachten aber fest, dass wir die Pat. doch hätten entlassen sollen (d. h. bei Rot fahren).

    Zitat


    Sachlich falsch und polemisch: Ich beurteile nicht anders als ich es früher selbst gemacht habe und heute machen würde.

    Ich bezweifle (und hoffe im Sinne Ihrer ehemaligen Patienten), dass Sie früher während Ihrer klinischen Tätigkeit Patienten mit Fieber, Schmerzen oder Harnverhalt entlassen haben, nur um Geld für die GKV zu sparen.

    Viele Grüße

    MC

    Hallo Forum,

    ich wollte zum Thema Hernienoperation (unabhängig von der OP-Methode) auch meine Erfahrungen mit dem MDK in den letzten Monaten schildern.

    Wir planen die konventionellen Hernienoperationen grundsätzlich ambulant. Da wir an einem ambulanten OP-Tag mehrere verschiedene ambulante OP hintereinander erbringen, kann zwangsläufig nicht jeder Patient 8 Uhr operiert werden. Patienten die erst gegen Mittag operiert werden, überwachen wir dann bis ca. 17 Uhr.
    Nun hatten wir im Verlauf des letzten Jahres mehrere Patienten, die zum geplanten Entlassungszeitpunkt so starke Schmerzen angaben, die nicht durch orale Medikation behandelbar waren. Daher erfolgte eine suffiziente Schmerztherapie mit Infusion (kein Perfalgan!). Bei einem Patienten war die Infusionstherapie auch noch am Folgetag nötig und er hatte zum gepanten Entlassungszeitpunkt auch noch keinen Spontanurin.

    In allen Fällen fordert der MDK die Abrechnung als AOP und lehnt die stationäre Betreuung mit folgender Begründung ab:
    \"Eingriff der Kategorie 1, Schmerzmedikation erst 17 Uhr, bei ambulant geplanter Vorgehensweise wäre der Versicherte also bereits zu Hause gewesen (ex ante Sicht)\"
    In einen Fall sollten wir sogar einen Patienten mit subfebrilen Temperaturen entlassen, lt. MDK hätte er ja wiederkommen können, wenn das Fieber weiter gestiegen wäre.

    Hier wird die ex ante-Sichtweise des behandendelen Arztes aus meiner Sicht vom MDK auf unverantwortliche Weise interpretiert, denn die Argumentation des MDK bedeutet nichts anderes als: Hätten wir den Patienten früher entlassen, hätten wir nicht mehr bemerkt, dass er Schmerzen hat. Der Pat. hätte sich dann den KV- oder Notarzt holen müssen. Was hat das noch mit Qualität und humaner Behandlung zu tun.

    Nur in Falle des fiebernden Patienten und des Patienten mit Harnverhalt hatte der Widerspruch Erfolg.

    Die MDKler und Kassensachbearbeiter brauchen sich wahrscheinlich keine Gedanken machen, wie sie versorgt werden wollen. Sie genießen eine Sonderstatus in der sog. \"Mitarbeiterkrankenkasse\". Wir hatten vor ca. 1 Jahr eine Fall, wo keine Ind. für die stationäre Durchführung bestand und wir ambulant operieren wollten. Was wir nicht wussten, die Pat. war KK-Mitarbeiterin. Innerhalb von 1 Stunde :i_respekt: hatten wir ein Fax auf dem Tisch, dass die KK einen Belegungstag übernimmt, obwohl keine AEP-Kriterien erfüllt waren, war wahrscheinlich die Override-Option \"KK-Mitarbeiter\" :biggrin:
    Ich kann nicht sagen, ob das ein Einzelfall war und ob das heute noch so möglich wäre. Trotzdem hat es mich damals sehr geärgert, wenn wir gleichzeitig andere, auch betagte Patienten nach Hause schicken müssen.

    Viele Grüße

    MC

    Hallo liebes Forum,

    habe über die Suchfunktion leider nichts zur Kodierung o. g. Therapie gefunden.
    Im OPS habe ich lediglich 5-552.8 gefunden. Damit kann man aber nur eine HIT einer soliden RF, nicht jedoch die Sklerosierung einer Nierenzyste mit Äthoxysklerol veschlüsseln. Auch die 8-155.0 bezeichnet ja lediglich die Punktion bzw. die 8-147.0 die Drainage, nicht jedoch die Therapie. Ich suche eine OPS, wie es sie z. B. ähnlich für die Alkoholinstillation bei der Leber gibt (5-501.43).
    Hat jemand eine Idee ?

    Viele Grüße

    MC1