Beiträge von GerhardFuechsl

    Hallo Forum,
    beim Durchstöbern des OPS-Katalogs für 2007 unter besonderer Berücksichtigung der Palliativmedizin sind mir die Merkmale für die Komplexbehandlung ins Auge gestochen, wo es heißt:\'...Behandlung zur Symptomkontrolle...ohne kurative Intention und im Allgemeinen ohne Beeinflussung der Grunderkrankung von Patienten mit einer progredienten, fortgeschrittenen Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung...\'.
    Folgender konstruierter Fall, der Einfachheit halber: Ein Pat. mit metastasiertem Bronchialkarzinom kommt mit Dyspnoe und wird palliativmedizinisch versorgt. Eine Chemotherapie o.ä. zur direkten Beeinflussung des Grundleidens wird nicht durchgeführt. Was wird die Hauptdiagnose? Ich stelle diese Frage in Kenntnis der DKR, die besagt, daß das Symptom zur Hauptdiagnose wird, falls nur dies behandelt wird und das Grundleiden nicht. Der MDK hat mir nämlich mal einen Fall, bei dem der Patient mit weit fortgeschrittenem Urothelkarzinom exsikkiert war und nur volumensubstituiert war, die Exsikkose als Hautpdiagnose nicht anerkannt, denn das Urothelkarzinom war ja der Grund allen Übels.
    Wie seht Ihr das? Symptom als Hauptdiagnose (wie ich auch tendiere, wenngleich nur zähneknirschend.... ;( )?
    Bin gespannt

    mfg Gerhard Füchsl

    Hallo, ich hoffe, ich bin hier richtig mit meiner Frage:
    Was heißt \'Verlegungspauschale\' genau? Wie und von wem wird Sie abgerechnet? Stellt irgendwer irgendwem eine Rechnung für eine erbrachte Leistung, die nicht bei der Krankenkasse i.S.e. DRG abgerechnet wird?
    Konkret handelt es sich um DRGs aus dem kardiolog.-kardiochirurgischen Bereich, z.B. F05Z/F23Z (2005) Bypass-OP mit invasiver Diagnostik: Kann ein peripheres Krankenhaus eine präop. Koronarangiographie mit begleitender Diagnostik durchführen, den Patienten in einem kardiochirurg. Zentrum vorstellen ond operieren lassen, dieses Zentrum rechnet die gesamte Fallpauschale ab und verrechnet separat mit dem zuweisenden Krankenhaus die Vorleistung ab?
    Nach der KFPV2005 heißt Verlegungsfallpauschale ja nur, daß im Falle einer Verlegung keine Abschläge anzurechnen sind - damit würde bei isolierter (und vielleicht auch negativer) Betrachtung dieser DRGs eine kardiochirurgisch tätige Abteilung möglichst schnell eine Angio machen, am Tag drauf operieren, vielleicht 2 Tage Intensivaufenthalt dranhängen, den Patienten ins periphere Krankenhaus mit all den Folgen verlegen, damit 4 Belegungstage und die gesamte DRG ohne Verlegungsabschläge abkassieren. Ist es tatsächlich so oder sehe ich da was falsch? Oder müssen sich möglicherweise wirklich zwei Kliniken einig werden? Ich meine es gibt ja weitere DRGs, die diese beiden Vorgänge separat vergüten lassen, also wo liegt der Hase im Pfeffer?
    Bitte helft mir auf die Sprünge! :sterne:

    Hallo, Forum, ich muß jetzt diesen Thread nochmal aufwärmen: Wie ist das nun z.B. mit KHK-Patienten?
    Fall 1: Sie werden mit Angina pectoris in einem KH aufgenommen und ein zweites KH überwiesen. Hier wird sowohl die Angiographie, wie auch die Bypass-OP durchgeführt. Rechnet das zweite Haus diese Fallpauschale ab und braucht keine Verlegungsabschläge zu befürchten, wenn das zweite Haus den Patienten ins erste Haus zurückverlegt. Aber das erste Haus muß Verlegungsabschläge befürchten und Fälle zusammenführen?
    Fall 2: Der Patient wird im ersten Haus coronarangiographiert und nur zur Bypass-OP verlegt. Was rechnet das zweite Haus ab? Rechnet es nur die DRG mit dem Eingriff ab? Oder rechnet das zweite Haus eine Verlegungspauschale ab und rechnet mit dem ersten Haus ab?

    Grundsätzliche Frage: Betreffen Verlegungspauschalen nur die Verlegungsabschläge oder betrifft das auch weitergehende Verrechnungen zwischen den einzelnen Krankenhäusern? Ich hab\' nach wie vor nichts Weiterführendes über Verlegungspauschalen gefunden. Gibt\'s dazu was Neues? Wer kann mir helfen?

    Hallo Herr Rehmann, hallo Herr Killmer,
    ich habe diese Textstellen (im Def-Handbuch 2005)schon mal durchgesehen und nochmals erneut angeschaut (mit den Seitenzahlen komme ich direkt mitten in eine Definition, stimmen die Seitenzahlen? Soll ich im Def-Handbuch 2004/2005 oder 2003/2005 nachschauen?), ich werde dennoch nicht schlau: Was ist für die F44Z eine komplizierende Prozedur? Da gibt es keine Definitionstabelle, zumindest finde ich keine in DRG-Definition! Und ein Grouping mit den \'Bestimmten OR-Prozeduren\' ergibt mit dem Grouper 2004/2005 eine Fehler-DRG. Was schlagen Sie weiter vor? Gibt es noch weitere Definitionstabellen von komplizierenden Prozeduren?

    Hallo Forum,
    kann irgendjemand mit der Definition der DRG F44Z anfangen - was ist in diesem Fall eine komplizierende Prozedur? Ich hab\' ein paar Groupings versucht, komme aber auf kein Ergebnis - ich denke, daß irgendwelche Kardiochirurgischen Eingriffe nicht in diese DRG fallen, was dann? Nur Endokarditis? zuerst ... :d_gutefrage: ... dann ... :sterne:
    Ich hab\' diese Frage mal in diesem Forum gestellt, obwohl\'s nicht ganz trifft .... ich hoffe das geht in Ordnung. :d_pfeid:

    Hallo Thomas_Heller, Hallo Steffen,
    ich kann der Argumentation von Steffen schon in gewisser Weise folgen, möchte aber gerne eine Präzision (... zwar eine Komplikation, aber eher ein Symptom ...): Es ist ein Symptom einer Komplikation, nämlich der Hypoglykämie (die nicht notwendigerweise mit einem Koma einhergehen muß) und damit einer CEREBRALEN Organmanifestation, die eine reversibele und nicht eine dauerhafte und morphologisch fassbare Manifestation ist, wie es z.B. die Nephropathie ist.
    Daher sehe ich die Kodierung so wie Kollegen ursprünglich auf Station:
    HD E11.0x, ND E11.20, N08.3.
    Steht eine bestimmte Situtation (bewußt etwas allgemeiner formuliert! Komplikationen und Manifestationen werden in den DKR auch fast synonym verwendet, s. DKR 2004, Diabetes-Kapitel, Mulitple Komplikationen, 1.Satz, 3. und 4. Wort) im Vordergrund, wird diese extra verschlüsselt - und diese ganzen anderen diabetischen Dinge als Nebendiagnosen, so daß zwei Diabetes-Codes nebeneinander stehen können (siehe auch Beispiel 5 in den DKR 2004, im Diabetes-Kapitel). Auch weil es einen Code gibt, der die Veranlassung des stationären Aufenthaltes besser beschreibt als E11.6-, bin ich für die oben gennante Kodierung.
    Bin gespannt auf die Antworten .... :d_zwinker:

    Hallo, Herr Graf,
    so ganz schlau bin ich aus der DKR auch noch nicht geworden und bin auch auf weitere Meinungen gespannt ...
    Ich möchte aber auf Ihre Beispiele und auf eines in den DKR kurz eingehen:
    1) Ist das Nierenversagen wirklich inhaltlich unmittelbare operative Folge oder steht es nur zeitlich im Zusammenhang mit der OP. Denn bei einer Blutung mit Schock würde ich das für die Komplikation halten und das komplizierende Nierenversagen von Haus aus mit N17.- kodieren. Eine weitere Problematik sehe ich allerdings beim diuretika-induzierten Retentionsparameter-Anstieg, wo das Nierenversagen unmittelbare Folge ist ... N99.0 oder N17.-? :d_gutefrage:
    2) Den Code I80.8 halte ich für zu schwach, denn in der ICD-10-Beschreibung für T80.1 steht explizit \'Phlebitis nach Infusion zu therapeutischen Zwecken\'!! Da würde ich so schnell nicht nachgeben und mal wieder einen Widerspruch der Kasse und dem MDK hinfetzen .... :t_teufelboese:
    3) Das Beispiel in den DKR mit der Wiederaufnahme des Pat. mit Thrombose nach Fersenbeinfraktur halte ich von Haus aus für gewagt, denn die Thrombose ist nicht unmittelbare Folge einer medizinischen oder chirurgischen Maßnahme, sondern eine Folge der Gesamtsituation und nach meiner Einschätzung von Haus mit I80.- zu verschlüsseln. :d_niemals:

    Sofern ich die entsprechenden Angaben hatte, hab\' ich Fälle meist sowieso schon so kodiert - viel Klarheit bringt die DKR meiner Meinung insgesamt nicht, eher Verwirrung. :sterne:

    Hallo, Forum,
    im Grundsatz beschäftigen wir uns in der inneren Abteilung auch immer wieder mit dieser Thematik. Z.t. muß ich zugeben kodieren wir die D68.3 schon in diesen Fällen, wenn z.B. der Patient Koniakion bekommen hat, da sich die Therapie im Ansatz nicht zu der bei einer Blutung unterscheidet und eine Blutung verhindern soll. Außerdem ergibt sich ein nicht unerheblicher Resourcenverbrauch durch die ständige Kontrolliererei und einem verlängertem Aufenthalt, wenn sich die Situation im Vorhinein nicht abschätzen läßt, wie Surfer richtig anmerkt. Dahingehend habe ich auch schon mit den Kassen und dem MDK Debatten.
    Meines Erachtens ist die D68.4 (der erworbene Mangel, hier fällt auch der Vitamin-K-Mangel selbst drunter...) vielleicht eine \'Krücke\' mit CCL-Belegung - eine Blutung muß in diesem Falle nicht vorliegen. Ich kann mir allerdings vorstellen, daß es hier wieder zu Debatten mit den Kassen kommen kann ... in meine Aufgen ist die Z92.1 zu schwach.

    Hallo, Forum,
    also ich muß ehrlich gestehen, mir ist völlig wurscht, was der Grund für die Einweisung (wohlgemerkt die Einweisung!! Nicht die Veranlassung des stationären Aufenthaltes!) des Patienten ins Krankenhaus, aus folgendem Grund:
    Der aufnehmende Krankenhausarzt ist ja schlußendlich für die Feststellung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehanldung verantwortlich (warum sonst AEP-Kriterien und so weiter!), d.h. nicht weil der Patient ein Krankenhaus betritt oder ein Hausarzt ihn einweist, ist er automatisch in stationärer Behandlung, sondern weil der aufnehmende Arzt nach Erstanamnese und - untersuchung, sowie Basisbefunden entscheiden muß, ob der Patient bleibt oder nicht, bzw. warum er schließlich den Patienten stationär aufnimmt! Es ist ein Prozess der Entscheidung und nicht irgendein Zeitpunkt, der in meinen Augen in der Hauptdiagnose seinen Ausdruck findet. Der aufnehmende Krankenhausarzt veranlasst doch damit den stationären Aufenthalt und sonst niemand. Er trägt doch maßgeblich zur Hauptdiagnose bei. Deswegen ist für mich bei der Prüfung der Fälle die (gute!!!) Anamnese und der (gute!!!!) Ausgangsbefund so eminent wichtig zur Festlegung der Hauptdiagnose, unter Einbezug aller DKR natürlich.
    Wenn ein Arzt in dem genannten Beispiel des DIMDI allen Ernstes einen Patienten zur Anus praeter Rückverlagerung in diesem gennanten Zustand aufnimmt und das so dokumentiert, halte ich das für schlichtweg problematisch in jeder Hinsicht. Aus diesen Gründen schließe ich mich an und halte das Beispiel für sehr schreibtischtäterhaft!
    Vielleicht wäre folgendes Beispiel zielführender: Ein Patient mit Diabetes mellitus und autonomer Neuropathie kommt zur stationären Aufnahme zur Anus präter Rückverlagerung. Im Rahmen der Aufnahmediagnostik wird zur Vervollständigung vor OP noch ein Labor angefordert und ein EKG geschrieben. Sowohl im EKG, wie auch im Labor finden sich Zeichen einer kürzlich abgelaufenen stummen kardialen Ischämie. Alle Diagnostik und Therapie laufen in die kardiologische Richtung ... eine Anus präter Rückverlagerung findet nicht statt.
    In diesem Beispiel könnte man meines Erachtens zwar einerseits auf die DKR mit dem nicht ausgeführten Behandlungsplanes verweisen, andererseits aber die kardiale Ischämie zur Hauptdiagnose machen. Ich glaube, so hatte das DIMDI, wie das InEK dies gemeint .... oder sehe ich das falsch?
    Was meint Ihr?