Beiträge von Vida

    Hallo Admin,

    ich frage mich ernsthaft, wenn ein Patient zum Zeitpunkt des KH-Aufenthaltes niergendwo versichert war, wo sie ihr Geld herbekommen :d_gutefrage:

    Da bleibt ja nur noch der Patient :d_zwinker:

    Oder haben Sie eine bessere Idee?

    Schönen Abend.

    MfG

    Vida
    :hasi:

    Hallo Herr Selter!!!

    DKR 1107a Dehydratation bei Gastroenteritis
    Bei Einweisungen zur Behandlung von Gastroenteritis mit Dehydratation wird die Gastroenteritis als Hauptdiagnose und „Dehydratation” (E86 Volumenmangel) als Nebendiagnose angegeben.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass in einem besagtem KH-Aufenthalt die E86 als HD gewählt wurde und die Gastroenterits als ND mit der Begründung:

    \"Der Patient wurde mit Gastroenteritis aufgenommen (Symptom) hatte dieses aber bekommen durch bekannte Demenz (Grunderkrankung).\"

    Niedlich nicht.

    MfG

    Vida

    :hasi:

    Hallo Tiffany!!!

    Es kann passieren, dass der Patient bzw. Versicherte zum Zeitpunkt der Aufnahme noch versichert bzw. die weitere Mitgliedschaft noch nicht abgeklärt war.

    Sie müssen bedenken dass die Mitarbeiter die Leistungen bearbeiten und die die Beiträge und Versicherung bearbeiten nicht zusammen in einem Raum sitzen.

    Für die Kollegen der Leistungsabteilung war der Patient also bei der Aufnahme noch versichert. Bei der Entlassung/Rechnung viel aber auf, dass der Versicherte gar kein Mitglied mehr ist. Also wurde die Kostenzusage gegenüber dem Krankenhaus zurückgezogen.

    Die Kasse ist in so einem Fall nicht zahlungspflichtig. Leistungs- bzw. Zahlungspflicht besteht nur bei einer gültigen Mitgliedschaft.Dieses müsste aber auch auf der Kostenzusage stehen :deal: Auch wenn der Patient zum besagten Tag noch Mitglied war aber rückwirkend (vor Aufnahmetag) die Mitgliedschaft beendet wurde. Senden Sie doch Ihre Rechnung einfach an den Patienten. Sie glauben gar nicht wie schnell der sich meldet :a_augenruppel:

    Entweder teilt er Ihnen seine neue Mitgliedschaft bei KK xy mit oder muss die Rechnung selber zahlen.

    Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

    Schönen Abend.

    Gruss

    Vida :hasi:

    Hallo zusammen!!!

    Ich habe mich also nochmal umgehört.

    Das BGB gilt für Öffentliches- sowie Privates-Recht.

    Aber in diesem Fall, wird im § 2 KFPV ganz klar definiert,
    - innerhalb von 30 Kalendertagen ab Aufnahmedatum

    Demzufolge muss kein BGB angeführt werden :i_baeh:

    Wäre es allerdings nicht klar definiert worden z.B.
    - innerhalb von 30 Kalendertagen vom 1. stationären Aufenthalt an

    ....dann könnte das BGB angeführt werden.

    Also war meine Rechnung doch richtig.

    Aus meiner Sicht, kann der 1 Aufnahmetag in Ihren Augen wohl auch nicht
    der 1. Belegungstag sein, wenn dieser ein Ereignistag sein soll (laut BGB).

    Oder wie begründen Sie den 1. Belegungstag:d_gutefrage:

    Da frag ich mich doch auch, wie Sie die UGVD und die OGVD berechnen :d_gutefrage:

    Fragen über Fragen...

    Noch einen schönen Tag.

    MfG

    Vida

    :sonne:

    Hallo!!!

    Hilfe.. :erschreck: ...hier gehts ja richtig rund.

    Um die Rechtsgrundlage grundsätzlich mal zu klären,
    sollten sich Leute die dafür bezahlt werden,
    die Köpfe zerbrechen.

    Irgendjemand muss ja einen Fehler machen bzw. es wurde im
    KFPV nicht eindeutig ausgelegt :d_gutefrage:

    Ich melde mich zu gegebener Stunde wieder zurück.

    Es ist schliesslich ein Thema, was mal geklärt werden muss.

    Sonst mach ich ja angeblich in Zukunft immer Falsche
    Berechnungen. ?(

    MfG

    Vida

    :sonne:

    Hallo zusammen!!!

    Wann diese besagte Frist zu laufen beginnt steht doch im
    § 2 KFPV.

    - ...ab dem Aufnahmedatum

    Tut mir leid. Ihre Auffassung teile ich nicht. Habe mich
    an höherer Stelle nochmals erkundigt und mich abgesichert.

    Mit Ihrer BGB Begründung hätten Sie vor keinem Gericht eine
    Chance (wurde mir so gesagt).

    MFG

    Vida

    :sonne:

    Hallo zusammen!!!

    Ich frage mich ernsthaft, wie Sie auf den § 187 Abs. 1 S. 1 BGB
    kommen :d_gutefrage:

    In der KFPV ist doch nach § 2 Ab. 2 S. 1 gesetzlich festgelegt
    worden: innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum...

    Wozu brauchen Sie da noch das BGB?

    In jeglicher Schulung haben wir den Aufnahmetag als Belegungtag
    und auch Kalendertag mitgezählt.

    Was wäre denn dann für Sie der 1. Belegungstag?

    MfG

    Vida

    :sonne:

    Hallo!!!

    DKR 1804a

    Der Befund Inkontinenz ist von klinischer Bedeutung, wenn
    - die Inkontinenz nicht als im Rahmen einer Behandlung
    normal angesehen werden kann (z.B. nach bestimmten Operationen
    und bei bestimmten Zuständen)

    Aber die Diagnose ist nur anzugeben, wenn die Inkontinenz bei der
    Entlassung besteht oder min. 7 Tage lang andauert.

    Kopfschmerzen :sterne: sehe ich nicht als Komplikation an.

    Oder erschweren diese bei Ihnen den Behandlungsaufwand :d_gutefrage:

    MfG

    Vida

    :sonne:

    Hallo Miller!!

    Aus meiner Sicht wäre die I10.90 nicht als ND zu kodieren.
    Diagnosen die nicht aus dem O-Kapitel stammen werden nur kodiert,
    wenn es sich um die DKR 1510b handelt.

    MfG

    Vida

    :hasi:

    Hallo Miller!!

    Recht haben Sie, dass die gleiche DRG angesteuert wird.
    Aber bei den Schwangeren kommt es nicht auf den Aufwand unbedingt
    an. Es wird sogar der Bluthochdruch (O-Diagnose)als HD kodiert,
    auch wenn er weiter keine komplikationen verursacht.

    MfG

    Vida

    :hasi:

    Hallo Ziebart!!!

    So habe ich mir die Kodierung auch vorgestellt.

    HD O87.2
    ND Z37.0
    PD 9-260

    Da wenn eine andere O-Diagnose außer die O80 im Datensatz
    auftaucht, wird diese zur HD. Auch wenn sie den CCL-Wert
    nicht erhöht bzw. Ursache der Entbindung ist.

    So sind halt die DKR. Eine Diagnosen-Oase:egypt:

    MfG

    Vida

    :hasi: