Hallo ToDo,
sicherlich ganz man als KK-Vertreter so argumentieren. Jedoch ist mir die Argumentation nicht ganz schlüssig.
Bezüglich Ihrer Aussage: \"Sie dürfen \"verschiedene Entgeltbereiche\" und \"verschiedene Krankenhäuser\" nicht verwechseln.\" möchte ich ergänzen, dass die KFPV in § 3 Abs. 4 hierzu folgendes besagt:
\"Ist in einem KH neben dem Entgeltbereich der DRG-Fallpauschen einerseits noch ein Entgeltbereich nach der Bundespflegesatzverordnung ...... vorhanden, sind diese unterschiedlichen Entgeltbereiche im Falle von internen Verlegungen wie selbständige KH zu behandeln\".
Dies bedeutet:
Kommt ein Patient mit einer Einweisung für unsere Neurolgie und stellt der Neurologe fest, dass die Erfoderlichkeit einer neurologischen stationären Behandlung nicht erforderlich ist so ist eine VST-Pauschale hierfür abzurechnen.
Überweist der Neurologe den Patienten intern an die Kollegen der Psychiatrie und stellen diese fest, dass eine stationäre Behandlung geboten ist, so sind ab diesem Tage auch Pflegesätze abrechenbar.
MfG
KM