Beiträge von Michael_S

    Hallo Hypki,

    aus meiner Sicht ist die Kodierung des Harnwegsinfektes regelkonform. Nach meiner Kenntnis der DKR reicht schon die klinische Diagnose u. dazu gehörige Therapie aus, um die vorgenommene Kodierung zu rechtfertigen. Sie haben sogar noch einen unstrittigen Nachweis des Harnwegsinfektes: Nitrit positiv. Eine Antibiose wurde deshalb durchgeführt. Kriterien der DKR erfüllt, folglich Verschlüsselung ohne wenn u. aber.
    Gruß
    Michae_S

    Sehr Gehrte Frau Kosche,

    Ihre Annahme ist richtig! Die Platten-(Re)osteosynthese der Ulnapseudarthose ist mit 5-791.28 zu verschlüsseln + die Spongiosaplastik. Da intraoperativ das pseudarthrotische Material entfernt wird erhält man wieder \"frische\" Frakturenden, die exakt reponiert werden müssen u. meist eine zusätzliche Spongiosaplastik zur Defektfüllung (entsstanden durch Entfernung des pseudarthrotischen Gewebes) notwendig macht. Die 5-786.....ist ein Zusatzverfahren (Ihre Annahme ist auch hier richtig), d. h. wenn eine zusätzliche Osteosynthese ergänzend zu einem Standardverfahren durchgeführt wird.(z. B. Oberschenkelfraktur wid mit verriegelungsnagelung versorgt, grosses abgesprengtes Fragment wir zusätzlich mit Schraubenosteosynthese im Bereich des Nagels an diesem vorbei durchfeführt. Siehe hierzu auch DKR P003 Beispiel 3.
    Mit freundlichem Gruß
    Michael_S

    Wir führen die Anlage einer PEG-Sonde in aller Regel ambulant in Midazolamsedierung durch. Postinterventionell werden die Pat. 6 Std. überwacht, unter parenteraler Flüssigkeitssubstitution u. erhalten dann fraktioniert 500 ml Tee über die PEG. Sind darunter keine Auffälligkeiten zu verzeichnen erfolgt die Entlassung mit einer Empfehlung zum Sondenkost u. Flüssigkeitsaufbau. Selbstverständlich gibt es auch bei uns Fälle die stationär durchgeführt werden, hängt von der Grund- u. ggf. zusätzlicher schwerer Nebenerkrankungen ab. Kurzum, rein apodiktisch nur ambulant gibt es nicht.

    Gruß
    Michael_S

    Hallo AA,
    siehe hierzu Deutsche Kodierrichtlinien D002d Hauptdiagnose, dann unter der Überschrift \"Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose.......\"
    Ich würde hier als HD Chronischer Alkoholismus verschlüsseln, da Sie ja auch mit der Entgiftung eine Entzugstherapie eingeleitet haben u. die Ursache des Kramfanfalls bekannt ist. Den Krampfanfall würde ich nur dann als Nebendiagnose verschlüsseln, wenn er im Krankenhaus aufgetreten ist oder bei Einliferung noch Zeichen eines stattgehabten Anfalls bestanden u./o.neben der Entgiftung eine antikonvulsive Therapie durchgeführt wurde.
    MfG
    Michael_S

    Guten Tag Herr Miller,

    ich würde die Argumentationskette wie folgt aufbauen -> Nach wie vor befindet sich der Pat in der Akutbehandlung (schließe ich aus Ihren Ausführungen) -> Schon der Begriff Rehabilitation grenzt sich davon eindeutig ab.-> Für Rehamaßnahme muß der Pat. auch rehafägig sein. Wahrscheinlich war auch eine Schmertherapie notwendig. Pat möglicherweise noch garnicht wieder gehfähig, z.B. schmerzbedingt.Eine Rehabilitation macht erst dann einen Sinn, wenn die Akutbehandlung definitiv (retrospektiv) abgeschlossen ist. Also Pat keine wesentlichen Schmerzen mehr hat und eine reine Verbesserung des Akutbehandlungszieles/-erfolges erreicht werden soll. Da müssen sie den Fall eingehend nach überprüfen, insbesondere in wie weit der stationäre Behandlungsverlauf ggf. auch protrahiert verliefu. dies erläutern.
    MfG
    Michael_S

    Hallo Sophie,

    HD ist die T84.1( Mechanissche Komplikation durch eine interne Osteosynthesevorrichtung an Extremitätenknochen) hier die Dislokation der Hüftkomponente des Gammanagels. Das ist der Grund der notwendigen weiteren Behandlung u. Aufnahmegrund, nicht die (bereits durch Gammanagel behandelte) Fraktur. Auch ist keine neue Fraktur hinzugekommen, die dann ggf. die Def. einer Hauptdiagnose erfüllt. Die Fraktur die ihrer Beschreibung nach noch nicht konsolidiert war und den Verfahrenswechsel bedingte ist ND.
    MfG
    Michael_s

    Hallo Herr Selter,
    bin der Sache nochmal nachgegangen. Konnte dabei in unserer Verwaltung ein \"Büchlein\" Kommentierung der Deutschen Kodierrichtlinien ausfindig machen (was mir bisher vorenthalten wurde). Hier ist dann die Sachlage erläutert, so daß ich mich revidieren muß , bzw. Sie mit Ihrer Einschätzung absolut richtig lagen. Demnach erübrigt sich die Nachfrage beim InEk. Danke für Ihre Kritik.
    MfG
    Michael_S

    Hallo Claudi,

    muß mich in meiner Meinung zur Verschlüsselung revidieren. Hauptdiagnose sind doch die Metastasen, das Mammakarzinom ist Nebendiagnose. Es steckt mal wieder der Teufel im Detail: In der Überschrift zum Beispiel Nr. 5 (siehe hierzu meine erste Einlassung)heißt es. Erfolgt die Aufnahme des Pat. primärusw. Daruaus folgt: Primäre Aufnahme erfolgte zum Zeitpunkt der Operation, jetzt, nennen wir es sekundäre Aufnahme, erfolgte zur Chemotherapie der Lebermetastasen, deshalb greift hier das in Beispiel 4 genannte Vorgehen zur kodierung:

    Erfolgt die Aufnahme nur zur Behandlung von Metastasen, ist/sind die Metastase(n) als Hauptdiagnose-Kode anzugeben und zusätzlich, sofern bekannt, eine bzw. mehrere Nebendiagnose(n) für den Primärtumor (siehe Beispiel 4). Das primäre Malignom ist selbst einige
    Jahre nach der Resektion des Primärtumors Nebendiagnose, da der Patient nach wie vor wegendieses Malignoms behandelt wird. Ist die Lokalisation des Primärtumors unbekannt, ist C80 Bösartige Neubildung ohne Angabe der Lokalisation zu kodieren.

    [mark=silver]Beispiel 4

    Ein Patient wird zur Resektion von Lebermetastasen stationär aufgenommen. Drei Monate zuvor war ein Karzinom am Colon transversum operativ entfernt worden.

    Hauptdiagnose: C78.7 Sekundäre bösartige Neubildung der Leber
    Nebendiagnose(n): C18.4 Bösartige Neubildung des Kolons, Colon transversum[/mark]

    Ich habe den Sachverhalt auch mit noch mal mit Controllern unseres hauses besprochen, die sich meiner Meinung voll angeschlossen haben.
    MfG
    Michael_S

    Hallo Claudi,
    Hauptdiagnose ist das Mammakarzinom, Nebendiagnose sind die Metastasen.
    Laut DKR:

    Erfolgt die Aufnahme des Patienten primär zur systemischen Chemotherapie des Primärtumors
    und/oder der Metastasen, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose zuzuweisen. Erfolgt die
    Aufnahme des Patienten primär zur systemischen Chemotherapie und ist ausnahmsweise der
    Primärtumor nicht bekannt, wird die Metastase als Hauptdiagnose angegeben.
    [mark=silver]Beispiel 5
    Ein Patient wird zur systemischen Chemotherapie von Lebermetastasen stationär
    aufgenommen. Drei Monate zuvor war ein Karzinom am Colon transversum operativ entfernt
    worden.
    Hauptdiagnose: C18.4 Bösartige Neubildung des Kolons, Colon transversum
    Nebendiagnose(n): C78.7 Sekundäre bösartige Neubildung der Leber[/mark]

    Prozedur für die Chemotherapie nicht vergessen.
    MfG
    Michael_S