Beiträge von Schaefer_UKW

    Medieninformation Nr. 28/12


    Die Erhöhung der "Mindestmenge" zu behandelnder Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm von 14 auf 30 Geburten pro Jahr für Krankenhäuser ist nichtig

    Zu Recht ist der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss davon ausgegangen, dass die Behandlung Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm eine planbare Leistung darstellt, für die er verfassungskonform Mindestmengen beschließen darf. Er durfte auch annehmen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1250 Gramm in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen in einer Abteilung abhängig ist. Es handelt sich um hochkomplexe medizinische Leistungen, bei denen die mit wissenschaftlichen Belegen untermauerte Erwartung berechtigt ist, dass die Güte der Leistungserbringung hinsichtlich der Mortalitätsrate in besonderem Maße auch von der Erfahrung und Routine der mit der jeweiligen Versorgung betrauten Krankenhauseinheit beeinflusst ist.


    Der Beklagte überschritt indes mit der Erhöhung der Mindestmenge seinen Beurteilungsspielraum. Die neuere Studienlage rechtfertigt die beschlossene Erhöhung der Mindestmenge nicht. Die Mortalitätsrate Frühgeborener sinkt nicht linear mit steigender Zahl behandelter Kinder. Vielmehr behandelten 56 % der Abteilungen mit einer jährlichen Fallzahl von mindestens 30 die Frühgeborenen mit überdurchschnittlicher Qualität risikoadjustierter Mortalität, aber auch immerhin 44 % der Abteilungen mit einer Fallzahl von 14 bis 29 Frühgeborenen. Insoweit kommt bei der umstrittenen Erhöhung der Mindestmenge in Betracht, dass in einzelnen Regionen Deutschlands durch die Erhöhung der Mindestmenge die Behandlungsqualität insgesamt sinkt. Der Beklagte hat diesbezüglich in der angegriffenen Regelung keine Ausnahmetatbestände geschaffen, die solche Folgen verhindern. Er ist auch nicht der Anregung gefolgt, durch eine Begleitevaluation die Grundlagen für eine Veränderung der Mindestmengenregelung zu vertiefen. Der Beklagte verfügt zur Beschaffung und Auswertung der hierfür erforderlichen Daten inzwischen über ein umfassendes Rechtsinstrumentarium. Nutzt er dies, kommt auf der Basis spezifischerer Erkenntnisse eine Veränderung der Mindestmengenregelung in Betracht, die eine Qualitätsverbesserung ohne Gefahr regionaler Qualitätsminderung erwarten lässt.

    :)

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    der 1. Senat des BSG hat heute die Revision des G-BA gegen das Mindestmengenurteil des LSG BBB zurückgewiesen. Zwar wurde grundsätzlich die Möglichkeit einer Festsetzung von Mindestmengen durch den G-BA bestätigt, diese Mindestmengen müssten jedoch wissenschaftlichen Überprüfungen standhalten. Bis zum wissenschaftlichen Beweis des Gegenteils bleibt damit zunächst die Mindestmenge von 14 VLBW-Frühchen für PNZ Level I bestehen. Vgl. anliegende Pressemitteilung des G-BA:

    http://www.g-ba.de/institution/pr…tteilungen/465/

    Weitere diesbzgl. Verfahren sind noch beim 3. Senat des BSG anhängig. Das Verfahren der Kläger beim 3. Senat wird für ca. März/April 2013 erwartet, es sei denn der G-BA würde sein Revisionsbegehren zurückziehen. Sollte der 3. Senat zu einem abweichenden Urteil kommen, müsste letztendlich der "Große Senat" über die Angelegenheit entscheiden. Es bleibt spannend..........!

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    sehr interessanter Beitrag in dieser schwierigen und aufgeheizten Diskussion.

    Immerhin: der MDK kommt in dieser (mutigen) Studie zur "Qualitätssicherung der Kodierungsbegutachtung" auf eine Quote von 70% Übereinstimmungen! D.h. in 30% der Fälle kommen 2 MDK-Gutachter - bei gleicher Datenbasis - zu unterschiedlichen DRG-Ergebnissen....!

    Details hier

    https://www.thieme-connect.com/ejournals/abst…/s-0031-1301269


    Frohe Pfingsten

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    gemäß § 71 SGB V stellt das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen fest. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Veränderungsrate für 2012 beträgt 1,98 %. Gemäß GKV-Finanzierungsgesetz ist davon noch eine Absenkung der Rate von 0,5 in 2012 in Ansatz zu bringen. Die finanziellen Rahmenbedingungen für nächstes Jahr werden also schwierig. Die entsprechende Pressemitteilung der DKG von heute finden Sie in der Anlage.

    Hallo P. Panka,

    zunächst Hinweis aus DIMDI:
    \"Hämofiltration
    Hinw.: Es ist jede durchgeführte Hämofiltration zu kodieren
    Bei der kontinuierlichen Hämofiltration beginnt ein Behandlungszyklus mit Anschluß an die Dialysemaschine und endet mit Entlassung des Patienten oder der Unterbrechung des Verfahrens für mehr als 24 Stunden. Bei Filter-, Beutel-, System- oder Datumswechsel ist keine neue Verschlüsselung der Prozedur erforderlich

    Es ist also zu überprüfen, ob eine Unterbrechung mehr als 24 h stattgefunden hat. Wenn nein, ist nur ein Kode über den gesamten Zeitraum zu kodieren.
    Mfg

    Hallo Papiertiger, hallo Forum

    da insbesondere bei operativen DRGs die OPS für EK-Gabe nicht gruppierungsrelevant sind, kann der erhöhte Ressourcenverbrauch nur über die Diagnose (z.B. D62) abgebildet werden. Deshalb muss die ICD kodiert werden (\"ohne Diagnose keine Therapie\").

    Bitte Meinungsbild zu folgender Fragestellung im Zusammenhang HLM:

    Darf die Gabe von Gerinnungsfaktoren (PPSB, NovoSeven, AT III, Fibrinogen etc.) im Zusammenhang mit einer HLM-OP extra kodiert werden, oder werden die Gerinnungsfaktoren auch unter Blutbestandteile subsummiert?

    Schönen Abend noch....