Beiträge von DRG-Schlumpf

    Hallo,

    selbstverständlich kam der Patient mit Bauchschmerzen, aber das Karzinom macht ja keine Bauchschmerzen, wenn es nicht Ursache für eine Perforation wäre und behandelt wurde er, als hätte er eine Appendizitis, wobei der klinische Befund der Appendix dies auch unterstützt hat. Hätte man gewusst, dass es sich um ein Karzinom handelt, hätte man ja gleich operiert. Und wäre die Histologie vor der Entlassung da gewesen, hätte man auch direkt noch mal operiert und dann wäre die HD auch klar. Aber der Patient war schneller als die Histo ... (gutes Entlassungsmanagement).

    Mit freundlichen Grüßen
    DRG-Schlumpf

    Guten Morgen,

    wie soll man beweisen können, dass die Appendizitis eine Komplikation des Karzinoms ist?

    Aus meiner Sicht führte die Appendizitis zur stationären Aufnahme und wurde mittels Appendektomie behandelt.
    Die Histologie führte zu dem Zufallsbefund Karzinom, der einen weiteren Aufenthalt bedingt und deswegen die HD für den zweiten Aufenthalt ist.

    Aber ich bin beeindruckt, dass dies tatsächlich nicht so eindeutig ist, wie ich glaubte. Ich bin natürlich auch befangen, weil ich überhaupt nicht einsehe, dass man die beiden Fälle zusammenführt und wir sozusagen 2 OPs zum Preis für eine anbieten. Genau dies ist natürlich das Anliegen für die Kasse, den Fall anzufragen. Aber das ist auch nicht das, was der Gesetzgeber gemeint hat als die Fallzusammenführung bei gleicher Basis-DRG innerhalb der OVD Gesetz wurde. Denn wir haben keinen Patienten frühzeitig entlassen und seine Krankheit nicht zu ende behandelt, sondern der Patient hatte Läuse und Flöhe. Manchmal denke ich, man sollte sich bei allen den Diskussionen zurückbesinnen darauf, was sich jemand dabei gedacht hat, als das Gesetz oder die FPV geschrieben wurde. Aber da es natürlich laut Fallpauschalenverordnung keine Ausnahmen gibt, müsste man bei gleicher HD und gleicher Basis-DRG die Fälle zusammen führen. Aber bei der Definition der HD sind manche dann eben doch befangen.

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf

    Guten Morgen Atax,
    gibt es :) .
    Ist mit ein bisschen Aufwand verbunden und fordert, dass in jeder Fachabteilung alle behandelten Nebendiagnosen kodiert wurden und alle Prozeduren datumsbezogen erfasst wurden.
    Dann muss man jede Fachabteilung einzeln groupen (mit der jeweils korrekten Fachabteilungshauptdiagnose) und bekommt je Fachabteilungsaufenthalt eine eigene DRG. Alle Relativgewichte zusammenzählen und mit dem RG der tatsächlichen DRG korrelieren und entsprechend aufteilen.
    Ich find's genial, aber nicht trivial. Ein Kollege nutzt dafür den 3M-Fileinspector. Meines Wissens soll dies Modell evt. in den Fileinspector integriert werden.

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf

    Guten Tag liebe Forumsmitglieder,

    ein Patient wird wegen einer akuten Appendizitis operiert und wird 4 Tage später entlassen. Nach Entlassung kommt die Histologie Appendixcarcinom (hat das Patientenmanagement also nicht beeinflusst), zwei Tage später die Wiederaufnahme und Nachresektion. Muss der erste Fall mit der Diagnose Appendixcarcinom kodiert werden und die Fälle dann zusammen geführt?
    Oder darf ich die Appendicitis kodieren im 1. Fall?

    fragt sich der
    DRG-Schlumpf

    Hallo Herr Dr. Fischer,

    danke für Ihre Antwort. Die O24.0 ist eben nicht korrekt, da der Diabetes vorher nicht bestanden hat. Somit bleibt nur die O24.4, die ja nur besagt, dass der Diabetes während der Schwangerschaft auftritt, dass es sich um einen Gestationsbedingten Diabetes handeln kann, steht ja sozusagen im "Kleingedruckten", oder?
    Auch wenn es sich um eine Diabetesdiagnostik und -einstellung handelte und die Schwangerschaft nur konsiliarisch mitbetreut wurde, kann man nach Ihrer Ansicht die E10 als Hauptdiagnose also nicht vertreten, oder?

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf

    Guten Tag liebe Forumsmitglieder,

    mich beschäftigt folgende Fragestellung:

    Eine schwangere Frau wird in der Medizinischen Klinik notfallmäßig stationär aufgenommen, als Ursache der Beschwerden stellt sich ein Diabetes mellitus Typ 1 heraus, der völlig unabhängig von der Schwangerschaft besteht. Es handelt sich um eine Erstmanifestation. Und der Diabetes kompliziert die Schwangerschaft nicht.
    Wird der Fall nun mit der E10 als Hauptdiagnose kodiert oder nach der DKR 1510m als O24.4? In der Kodierrichtlinie steht, dass die Kodes aus O24.- zusammen mit Kodes aus E10 bis E14 zur Bezeichnung des jeweils vorliegenden Diabetes genommen werden, es läßt sich aber aus dieser Kodierrichtlinie m. E. nicht heraus lesen, was denn nun die Hauptdiagnose ist.
    Wir haben uns für die E10 entschieden, unter Bezug auf die DKR 1510m wird vom MDK-Gutachter aber die O24.4 gefordert.

    Wer hat damit Erfahrung?

    Einen schönen Tag noch

    der DRG-Schlumpf

    Moin,

    stationäre Behandlung nach §39 SGB V war erforderlich, da vorstationär nicht infrage kam - ist das so? Was haben Sie an Diagnostik gemacht? Wäre das auch ohne die besonderen Mittel des Krankenhauses möglich gewesen? Wie war der Zustand des Patienten?

    Ich sage mal so: Patient in einigermaßem guten Allgemeinzustand, Ultraschall und Labor - Patient war 2 Stunden bei Ihnen, da würde ich als Krankenkasse auch keine vollstationäre Pauschale bezahlen wollen.

    Patient schmerzgeplagt, in der Aufnahme bereits Infusionen und Schmerzmittel, Ultraschall und Labor - da wäre der Fall dann anders gelagert.

    Wir haben das Problem öfter mit Patienten, die beatmet sind oder andere Schwerkranke, die wir weiterverlegen, aber die hängen dann hier am Monitor oder so, da ist die vollstationäre Behandlung gerechtfertigt.

    Es kommt in diesem Fall m. E. schon auf den Zustand des Patienten an und was Sie getan und nicht nur darauf, dass er aufgenommen und weiterverlegt wurde.

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf

    Hallo riol,

    wenn man einen geforderten QS-Bogen so überhaupt nicht sinnvoll ausfüllen kann - und so scheint es hier zu sein - dann gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Minimalstandarddatensatz (MDS)-Bogen auszufüllen. In diesem stehen die Verweildauer, ICD und OPS und man muss ein einziges Feld ausfüllen und zwar für welches QS-Modul der Bogen angelegt wurde, in diesem Fall 12/1. Damit ist man der Ausfüllpflicht nachgekommen ohne dass man Unsinn schreiben muss, der für die Gesamtstatistik ggf. negativen Einfluss haben könnte.

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf

    Hallo zusammen,

    wie verhält es sich denn Ihrer Meinung nach damit, wenn nach einem stationären Aufenthalt in der Urologie innerhalb der OVD eine Harnleiterschiene entfernt wird. Dies ist grundsätzlich auch nach §115b abrechenbar. Aber eine (und nur eine!) Kasse zahlt dies nicht mit der Begründung, dass die Entfernung in diesem Fall der Sicherung des Behandlungserfolges der vorherigen stationären Behandlung diene und damit eine nachstationäre Behandlung im Sinne von §115a sei und keine ambulante OP.

    Gruß vom
    DRG-Schlumpf