Beiträge von Popp

    Hallo Steffi,

    die obigen Angaben kann ich nur bestätigen. Sie gelten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

    In Mecklenburg-Vorpommern gibt es erste Versuche, sich zumindest regional mit den Kostenträgern auf eine DRG-Abrechnung bei psychiatrischen PatientInnen zu verständigen. Nach meiner Erinnerung waren die Beteiligten Kliniken an der Ostseeküste angesiedelt und zu den Kostenträgern gehörten die Techniker und die Barmer KK.

    Die Angaben sind ohne Gewähr, weil ich die Details möglicherweise nicht mehr exakt erinnert habe.

    Mir sind aber auch beim LBK-Hamburg (noch vor dem Verkauf an Asklepios) ähnliche Modellrechnungen bekannt: Hier sollten die tagesgleich bezahlten Leistungen umgerechnet werden in DRG-Kodes, die dann die Grundlage für die interne Budgetierung darstellte.

    Viel Erfolg!

    Popp

    Liebe KollegInnen,

    eine Patientin ist in der 17. SSW und stellt sich mit einer Blockade im Ileosakralgelenk vor. Die Blockade würde ich mit M99.84 kodieren, aber sie ist als Hauptdiagnose nicht zugelassen. Wie kann ich sie sonst verschlüsseln?

    Für den Fall, dass die Blockade in einer kausalen Beziehung zur Schwangerschaft steht, könnte der Kode O26.88 in Frage kommen.

    Kann mir jemand bei der korrekten Kodierung beider Konstellationen (also mit und ohne Kausalzusammenhang) helfen?

    Herzlichen Dank für alle Tipps!

    Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    wer hat einen Tipp für folgende Fallkonstellation?

    Pat. stellt sich mit einer schweren Neuroborreliose vor, sie wird stationär behandelt und es erfolgt die Entlassung. Wegen der Schwere der Erkrankung wird eine Wiedervorstellung drei Monate später vereinbart. Hierbei erfolgt u.a. eine Lumbalpunktion. Letztlich stellt sich heraus, dass der Patient die Erkrankung überwunden hat.

    Wie wird der zweite Fall korrekt kodiert?

    Danke und Gruß
    Popp

    Hallo Herr Hollerbach,

    vielen Dank für Ihre eindeutige Auskunft. Das bedeutet also, dass die vorstationären Leistungen in diesem Fall keine Erlösrelevanz (Null-Tarif) haben. Ich muss mich nolens volens vom Gedanken der Logik verabschiedenen, um das System besser zu verstehen, oder?

    Welche Überlegung steckt dahinter, dass vorstationäre Leistungen gänzlich unberücksichtigt bleiben? In dieser Fallkonstellation hätten sich bei einer zeitlich zusammenliegenden Behandlung von vorstationärer und stationärer Leistungserstellung zumindest ein Zuschlag wegen Überschreitung der oGVWD ergeben.

    Herzliche Grüße
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    wir hatten einen Patienten zunächst vorstationär behandelt. Drei Tage später erfolgte die stationäre Aufnahme, die exakt bis zur Erreichung der oberen Grenzverweildauer notwendig war.

    Eine vorstationäre Behandlung ist neben der Abrechnung einer Fallpauschale nach § 8 Abs.2 Nr.4 KHEntgG ja nicht gesondert abrechenbar.

    Stimmen Sie mit mir überein, dass die vorstationäre Behandlung aber als zusätzlichen Belegungstag zu zählen ist und in diesem Fall einen tagesbezogenen Zuschlag durch Überschreitung der oberen Grenzverweildauer auslöst?

    Danke für alle Tipps, Hinweise und Meinungen.

    Gruß
    Popp

    Liebe KollegInnen,

    wir haben folgende Fallkonstellation: Ein Bewohner aus unserem psychiatrischen Heimbereich erleidet eine Patellafraktur (HD: S82.0) und wird vom 23.05. bis 14.06. in unserem stationären Bereich behandelt. Anschließend erfolgt eine Entlassung zurück in den Heimbereich. Dort fällt der Patient am 17.06. aus dem Rollstuhl. Zunächst steht hier eine offene Wunde des Knies mit massiver Infektion im Vordergrund, die als Hauptdiagnose kodiert wurde (S81.0). Nach Rückgang der Entzündung musste die erneut frakturierte Patella ein zweites Mal operiert werden. Diese zweite Behandlung dauert insgesamt über 2 Monate.

    Wegen der unterschiedlichen Hauptdiagnosen (wenn sie im zweiten Aufenthalt richtig gewählt ist - oder sollte auch hier die Fraktur kodiert werden?) ergeben sich unterschiedliche DRGs.

    Unter der Prämisse, dass beide Kodierungen richtig sind, stellt sich mir die Frage, ob eine Fallzusammenführung zwingend notwendig ist. Muss die zweite Behandlungsphase als \"Komplikation\" bewertet werden oder wird dieser Begriff enger auf das tatsächlich durchgeführte medizinische Leistungsgeschehen abgestellt ?

    Schon jetzt vielen Dank für mögliche Tipps und Meinungen.

    Gruß
    Popp