Beiträge von lux

    Hallo Frau Aff,

    den ersten Fall sehe ich auch so.Die Pat. wurde sicherlich vor Durchführung der Maßnahme über Komplikationen aufgeklärt, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Eingriff auftreten können. Wenn Sie eine Pauschale für den Aufenthalt vereinbaren, so sind m.E. auch die evtl. Komplikationen während des Aufenthaltes abgedeckt.Ob Sie einen Behandlungsvertrag für den Einzelfall abschließen können, der dieses ausschließt, mögen die Juristen klären.
    Eine Kasse wird sich zu Recht wehren, da der Zustand vorsätzlich durch den Versicherten herbeigeführt wurde.
    Anders sieht es nach einer Komplikation nach Entlassung aus.Hier sind die Kassen leider gezwungen, die Folgekosten der \"Selbstbeschädigung\" zu Lasten der Solidargemeinschaft zu tragen.

    Hallo grubie,

    es ist völlig egal, wie ein behandlungsbedürftiger Zustand entstanden ist.Liegt eine Erkrankung im Sinne des SGB V vor, so ist die Kasse in der Leistungspflicht. Evtl. Regressfragen gegenüber Dritten sind später zu klären und können nicht zu Lasten des Krankenhauses gehen. So ist es ja z.B. auch bei Kapselfibrosen nach Mammaimplantaten. \"Einbauort\" egal, aber die Folgebehandlungen sind Kassenleistung (leider ;( ).