Beiträge von MariaSchimmer

    Lieber Felix,

    zum Glück ist die Einlage von Drainagen in arthroskopierte Knie ja selten geworden. Man hatte nämlich festgestellt, daß so eine Drainage zwar schaden könne durch Fremdkörperreaktion, schmerzhafte Einklemmungen oder als Eintrittspforte für Infektionen. Daß aber ein Nutzen nicht nachweisbar ist. Das bloße Vorhandensein einer Drainage sollte deshalb nicht als Begründung für einen stationären Aufenthalt herhalten. Anders ist es dann, wenn die Drainage wegen eines besonderen Verlaufes/Problemes gelegt wird oder bleibt: z. B. als Spüldrainage bei Infekt. Oder bei erheblicher intraoperativer Blutung. Dann aber bitte mit dokumentierter engmaschiger Kontrolle. Und wenn nichts mehr läuft, dann kann der Schlauch auch raus.
    Fazit: Der Schlauch allein begründet gar nichts.

    Gruß

    MS

    Hallo Forum,

    zu unterscheiden ist zwischen ungesicherter häuslicher(=hauswirtschaftlicher) Versorgung (Pizzaservice macht Ferien) und medizin. notwendiger engmaschiger Überwachung. Der Arzt hat nicht die Verantwortung für das Reichen des gekühlten Pils zur Tagesschau oder die richtige Temperatur des Toastbrots. Sondern für aus seiner Versorgung/seiner Op ableitbaren Komplikationen. Wenn er hier mit einiger Sicherheit keine Probleme erwartet und/oder Probleme auch außerhalb des KH geregelt werden können, beispielsweise durch den Hausarzt, dann gibt es wenig Gründe für die weitere stationäre Versorgung.
    Für die Organisation des Kühlschrank ist bei elektiver OP in erster Linie der Patient verantwortlich. Und diese Verantwortlichkeit kann auch nicht an eine Sitzwache deligiert werden.
    Kriterium für die Entscheidung zur Aufnahme muß die Notwendigkeit einer medizinischen Überwachung/Versorgung sein. Nicht fehlender häuslicher Service.

    MS

    Hallo Nir, hallo Schnippler,

    die Leberbiopsie kann, wie im Netz weitverbreitet nachzulesen, oft ambulant erbracht werden. Es gehört dabei selbstverständlich dazu, daß die Patienten eine gewisse Zeit (4-6h)nachbeobachtet werden. Geht es dem Patienten klinisch gut und liegt auch bei sonogr. Kontrolle nach 6h kein Anhalt für Komplikation/Blutung vor, dann kann der Patient ambulant bleiben. Gibt es begründete und dokumentierte Zweifel z. B. wg unklaren Sonobefundes, dann wird aus der ambulanten Untersuchung eine stationäre Aufnahme. Die unkomplizierte Leberbiopsie ist damit primär ambulant, die auffällige/komplizierte Leberbiopsie wird stationär überwacht.

    Und wenn ein Chirurg vor sich und dem Patienten plausibel begründen kann, warum ein Patient, dem ein großer Tumor entfernt worden ist, besser die eine oder andere Nacht ins KH gehört, dann sollte er dies auch dem MDK gegenüber begründen können. Eine Vorab-Kostenübernahme einfach so auf blauen Dunst wird`s nicht geben. Schon der Versuch, so etwas zu erlangen, deutet doch auf reichliche Unsicherheit bezüglich der stationären Behandlungsnotwendigkeit hin. Mit Bedacht hat doch der Gesetzgeber die Prüfung den Krankenhäusern zugewiesen. Und nicht einem Schreibtischtäter bei der Kasse oder dem MDK. Wie sollte auch die Kasse über den Sinn einer stationären Aufnahme entscheiden können? Die können ledigllich die Plausibilität der Erklärung des Chirurgen prüfen.

    Gruß
    MS

    Hallo Herr Winter,

    mir geht es darum zu erfahren, warum das eine so viel schwerer bewertet ist als das andere. Warum hat das Inek das eine so, das andere, sehr eng verwandte und kaum unterscheidbare so bewertet. Welches Problem bzw welches Problemlösungsverhalten ist so viel wertvoller - und warum?

    Die Wundtoilette verwundert ja auch in anderem Zusammenhang. Wenn Sie bspw. bei einer 1. gradig offenen Radiusfraktur neben der Fixateur-Versorgung auch noch die 5-89308 angeben, steigt der Fallwert aufs doppelte. Es muß sich also für das Inek ein großes Problem hinter dieser ops verstecken. Das würde ich gern verstehen...

    Gruß

    MS

    Hallo Herr Gomer,

    im ersten von mir geschilderten Fall führt die kleinere Intervention in die höher bewertete DRG. Das ist erklärungsbedürftig.

    Und die Handhabung von 5-893 und 5-894 unterscheidet sich auf Station vielleicht nur dadurch, daß neben dem Scharfen Löffel auch noch ein Einmalskalpell und eine Pinzette aufgerissen werden. Dieser kleine Unterschied im Procedere macht eine Vergütungssprung von 1000€ aus. Das erschließt sich dem unvoreingenommenen Betrachter nicht sofort.
    Deshalb die Nachfrage, was eigentlich gemeint ist. Könnte es vielleicht sein, daß der höherwertige Ops nur dann verwandt werden darf, wenn eine richtige OP mit Anästhesie etc. durchgeführt wurde?

    Gruß
    MS

    Liebes Forum, hallo Inek,

    wir haben behandelt eine 70jährige Patientin mit E11.70 Diabetes mit multiplen Komplikationen, Polyneuropathie, Ulcus, Herzinsuff, Hypokaliämie etc. Und wir haben bei dieser Patientin zur Ulcussanierung durchgeführt eine Radikale und ausgedehnte Excision von erkranktem Gewebe 5-895.0f:L. Ergebnis: K60B, Rel.-Gew. 1,156.
    Wenn wir etwas zarter mit der Patientin umgegangen wären und nur eine kleinflächige Wundtoilette durchgeführt hätten, wäre das Ergebnis die K01C gewesen mit Rel.-Gew. 2,427.
    Das ist für mich schwer verständlich.

    Ebenso unklar bleibt die unterschiedliche Wertigkeit von 5-893.0 zu 5894.0. Im klinischen Alltag werden diese Prozeduren oft synonym gebraucht, der Unterschied in der Abrechnung ist häufig sehr groß.

    In der Hoffnung auf eine brauchbare Erklärung
    MS

    Hallo Opfer,

    den neuen Sachvortrag \"Behandlungsplan ist falsch\" hat das BSG nicht gewertet. Wäre die Behandlungsplanerstellung in früherer Instanz angegriffen worden, hätte das Urteil vermutlich anders ausgesehen. Richtig ist aber, das bei Entscheidung zur Aufnahme begründet voraussehbar sein muß, daß der Patient über mindestens einen Tag und eine Nacht des Krankenhauses bedarf. Ist das nicht absehbar, nicht sicher oder bedarf er absehbar vielleicht nur einer Behandlung von 8 oder 10 Stunden mit ohne ohne Op, dann ist das als ambulant einzuordnen.
    Typisches Beispiel: Geplante Kardioversion erfolgt bei uns im Haus mit Überwachung auf der Intensivstation. Und wir haben uns belehren lassen müssen, daß selbst die Überwachung auf Intensiv immer noch ambulant ist. Übernachtung war schließlich nicht geplant. Und die Höhe des Aufwandes spielt keine Rolle.

    Gruß
    Maria

    Hallo Forum, hallo MDK-Opfer,

    in dem BSG-Urteil 11/04 wird ja ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage der fehlerhaften Behandlungsplanung nicht mit entschieden wurde. Für dieses Urteil, und nur für dieses Urteil, wurde davon ausgegangen, daß der Behandlungsplan (\"muß aufgenommen werden\")so rechtens war. Genau diese Frage ist es aber, die zunehmend thematisiert wird. Wann kann aus gutem Grund die Entscheidung getroffen werden, daß der Patient/die Patientin der Krankenhausbehandlung mit Eingliederung in den KH-Alltag bedarf? Eine Vollnarkose oder eine mehrstündige postoperative Überwachung reichen hierfür nicht aus laut diesem BSG-Urteil.
    Die Entscheidung zur Aufnahme kann erst dann erfolgen, wenn nach entsprechender Anamnese und Diagnostik die Notwendigkeit der ständigen ärztlichen Überwachung über den Tag hinaus begründet werden kann. Oder wenn klar ist, daß für die Klärung bei fortbestehender akuter Gefährdung der Tag nicht ausreicht.
    Ob Standarddiagnostik oder Zusatzdiagnostik gefahren wurde, ist zwar für das KH kostenrelevant, dürfte aber für die Einordung des Falles unerheblich sein.

    Gruß
    Maria

    Liebes Forum,

    so einfach wird das mit der Antwort nicht werden. Es ist schließlich von allen Seiten unterschrieben worden, daß auch die Eingriffe in der Kategorie 2 ambulant machbar sind. Die Diskussion darüber, ob man ein Kreuzband ambulant operieren kann, ist damit schon gelaufen, das Ergebnis steht fest und ist in den Vertrag eingeflossen. Wie der einzelne Doc oder Gutachter das finden mag, ist völlig ohne Belang.
    Bei Nachfragen der Kasse wird das Krankenhaus nachvollziehbar darlegen müssen, warum denn in diesem Einzelfall der stationäre Aufenthalt (AEP-Kriterien) notwendig war. Und so, wie ich den MDK kenne, wird selbst der Verweis auf die Einlage einer Redondrainage nur mäßig hilfreich sein - wenn da nicht stundenlang das Blut im Schwall gelaufen ist, was keiner hoffen will. Und statt der Spinalanästhesie hätte dann auch ein wirtschaftlicheres Verfahren gewählt werden können ohne die Notwendigkeit der langen Nachkontrolle...

    Nebenbei: wir haben diese Anfragen zum Kreuzband noch nicht gesehen. Es scheint also bei den Kassen noch eine Kontrolle oberhalb des Kataloges zu geben, die solche auch nach meine unmaßgeblichen Meinung problematischen Anfragen bisher eingedämmt hat.

    M.

    Hallo Herr Mährmann,
    im Landesvertrag, jedenfalls in unserem Landesvertrag, steht keine Frist, nach der eine Überprüfung nicht mehr möglich sein könnte. Nach Vertragslage hätte die Kasse/der MDK auch alle Zeit der Welt. Das SG Speyer hat sich hier an eine Idee des BSG angehängt. Und danach soll zukünftig mit zweierlei Maß gemessen werden:
    Der MDK-Gutachter beeurteilt die Vertretbarkeit der Entscheidung - und ist dabei an das frische Erinnerungsvermögen gebunden.
    Der Gerichtsgutachter beurteilt ebenfalls die Vertretbarkeit der Entscheidung - und kann das unbestritten auch nach Jahren nur auf Grund der Akte.
    Diese Diskrepanz wird sich rechtlich schwerlich durchhalten lassen.

    MS