Beiträge von Bartkowski

    Hallo GK-Nicole,

    hier liegt eine spezifische Infektion vor, die primär im Kapitel I der ICD-10 zu kodieren ist, also mit B37.88. Als Sekundärkode ist ein geeigneter Sternkode zu wählen. Die in der ICD-10-Systematik oder im alphabetischen Verzeichnis angegebenen Kreuz-Stern-Pärchen sind nur Beispiele, sachgerechte andere Kombinationen sind grundsätzlich korrekt und zulässig. Hier ist M90.2- der zutreffende Sternkode-Bereich, bei den Osteopathien ist die Osteomyelitis ausdrücklich genannnt. Die genaue Lokalisation wird mit der 5. Kodeposition abgebildet. Es finden sich in der Systematik auch Beispiele für andere spezifische Osteomyelitiden (Gonokokken, Salmonellen).

    Zum Erlösunterschied kann ich nichts sagen, da mir weiter Details zu dem Fall nicht bekannt sind. Es gibt aber keine Kodieralternative, so dass hier die T01 zutreffend sein dürfte.

    Beste Grüße

    Hallo Rokka,

    wo steht das denn, dass "Hybrid-OPS" von der AOP-Abrechnung ausgeschlossen sind? Ausserdem stehen die OPS-Kodes für die Versorgung von Rezidiv-Hernien gar nicht in den Listen der G09N, G24M und G24N.

    Da diese Kodes aber im AOP-Katalog stehen, gilt für diese Eingriffe die Begründungspflicht, wenn sie stationär erbracht werden sollen. Konsistent ist das natürlich nicht, aber hier arbeiten ja verschiedenste Interessengruppen ohne Koordination aneinander vorbei und lassen sich auch nicht von den Experten der Fachgesellschaften beraten.

    Ich kann die Auffassung von Herrn Sommerhäuser nur bestätigen! Bei Kodes wie 5-467.00, bei denen keine Differenzierung der Eingriffe zwischen offen-chirurgisch und laparoskopisch in der Kodestruktur vorgesehen ist, gelten diese zunächst einmal als "offen chirurgisch" durchgeführt. Falls der Zugang minimal-invasiv gewesen ist, wird dies mit einem Zusatzkode (5-986.- Minimalinvasive Technik) abgebildet.

    Beste Grüße

    Hallo Kathrin,

    gern antworte ich auf Ihre erste Anfrage in diesem Forum!

    Quelle: Chest 1992; 101:1644-55 (ACCP/SCCM consensus conference 8/1991)


    Zu beachten ist, dass die Entnahme von Blutkulturen für die Diagnose SIRS nicht erforderlich ist.

    Ansonsten möchte ich auf die anderen Threads hier zum Thema Sepsis/SIRS verweisen (SUCHE verwenden!).

    Beste Grüße und viel Erfolg in der DRG-Landschaft

    Hallo,

    bei der Überarbeitung dieses Kodebereiches hatte ich ursprünglich (2019) beantragt, einen Hinweistext aufzunehmen, dass nach Exzision eines Sinus pilonidalis die plastische Deckung mit Kodes aus den Bereichen der Lappenplastiken zusätzlich zu kodieren ist. Dieser Vorschlag wurde damals leider vom DIMDI zugunsten der jetzt geltenden Regelung modifiziert, so dass die Kodierung mit 5-857.57, wie von Kira empfohlen, definitiv falsch ist. Der Kodebereich 5-897 heisst ja auch "Exzision und Rekonstruktion eines Sinus pilonidalis", d.h. die Rekonstruktion ist im Sinne der monokausalen Kodierung mit enthalten. Bei der damaligen Abstimmung mit den zuständigen Fachgesellschaften wurde der Keystone-Lappen nicht benannt, sonst hätten wir die Bezeichnung auch direkt mit in den OPS aufnehmen können. Zu klassifizieren ist er als Transpositionsplastik (5-897.11). Falls es sich aus aktueller Sicht um ein klinisch relevantes Verfahren handelt, könnte Pittimaus ja einen OPS-Antrag (Deadline 29.02.24) beim BfArM stellen, um diesen Begriff aufnehmen zu lassen.

    Hallo,

    die falschen Überlegungen haben die Designer der Hybrid-DRGs angestellt bzw. die Problematik gar nicht erkannt. Es wäre beispielsweise ohne weiteres möglich, als Kontextfaktor auch den Aufnahmeanlass "Notfall" in den Gruppierungs-Algorithmus einzuarbeiten. Aktuell könnte es allenfalls helfen, mit dem Notfallgeschehen eine Verweildauer von > 1 Tag zu begründen, was aber auch auf Widerstand stossen dürfte.

    Hallo,

    wenn aber das ZE20xx-138 nicht vereinbart ist, wird dennoch nur die 600€-Pauschale erstattet, trotz nachgewiesener Kosten von ≥ 2.500 € !

    Es gäbe noch so viel Merkwürdiges gerade bei den Gerinnungsstörungen aufzuarbeiten!

    Guten Morgen,

    ein Wahlrecht kann ich in den aktuellen Abrechnungsbestimmungen nicht mehr erkennen, dies betrifft sowohl Leistungserbringer als auch Kostenträger. Aufgrund der Vergütungshöhe dürfte aktuell auch kein Leistungserbringer eine Abrechnung nach EBM wünschen. Das dürfte sich aber künftig ändern, wenn auch Hybrid-DRGs mit höherem Sachkostenanteil definiert werden. Es wird spannend, wie dann z.B. Herzschrittmacher finanziert werden.