Beiträge von Bartkowski

    Hallo und danke für diese interessante Frage.

    Der Wortlaut bezieht sich hier auf die instrumentierten, also mit Schrauben besetzten Wirbelkörper. Es gelten also nicht die Kriterien einer Osteosynthese oder Spondylodese, bei denen die Segmente gezählt werden!

    Ob hier zwei separat zu kodierende Systeme vorgelegen haben, kann leider Ihrer Beschreibung nicht entnommen werden. Wurden für das Band zusätzliche Schrauben verwendet? Dann wäre dies zu bestätigen.

    Wie ist die Meinung des fachkundigen Moderators?

    Beste Grüße

    Hallo Herr Wegmann,

    ich kann mir anhand Ihrer Beschreibung die Fraktursituation leider noch nicht schlüssig vorstellen. Wenn Sie aber tatsächlich Fragmente (sei es der Kopf oder das Tuberculum major) durch eine Cerclage reponieren und fixieren, kann dies auch als Cerclage-Osteosynthese kodiert werden. Die Knochenanker wären dann nicht zu kodieren, da "Aufhängeschrauben" im Kode enthalten sind. Für das Material der Cerclage gibt es keine Vorgaben, "Draht" ist für die Kodierung nicht gefordert.
    Mein Artikel von 2018 bezieht sich auf die reinserierung von Sehnen.

    Beste Grüße

    Guten Morgen,

    ich würde das FNS-System als "dynamische Kompressionsschraube" klassifizieren, sowohl bei der Implantation als auch bei der Entfernung. Dies ist gemessen am Aufwand sicherlich sachgerechter, als die Zuordnung zur Resteklasse "x" oder "Platte".

    Beste Grüße

    Hallo Herr Wegmann,

    ich hatte zwar geschrieben, dass ich den Ileus mit K56.2 kodieren würde, muss das jetzt aber revidieren, da es bei K56 das Exklusivum "mit Hernie" gibt, worauf Sie völlig zu Recht hingewiesen haben. So entdeckt man immer wieder noch Verborgenes!

    Für den Komplikationskode K91.3 gilt dies dagegen nicht, so dass er (bei einem Zustand nach Magenbypass) einen zusätzlichen Informationsgehalt trägt, nämlich dass eine OP vorangegangen war und als mutmaßliche Ursache anzunehmen ist.

    Die DKR D015 besagt, dass K91.3 nur dann als Hauptdiagnose bzw. Nebendiagnose zu verschlüsseln ist, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert. Mit dem Exklusivum bei K56 scheidet diese spezifischere Kodierung aber aus, somit existiert kein spezifischerer (und kodierbarer) Kode.

    Die unstrittig vorübergehend nachgewiesene Ischämie ist zwangsläufige Folge der Inkarzeration und daher nicht separat anzugeben, obwohl es hier kein ausformuliertes Exklusivum gibt.

    Es tut mir leid, dass ich bezüglich K56.2 zurückrudern musste, ich denke, jetzt ist die Problematik aber umfassend abgehandelt.

    Beste Grüße

    Hallo Herr Breitmeier,

    Ihre Überlegungen sind natürlich berechtigt, aber das Problem ist mit dem Schlichtungsspruch leider nicht gelöst, denn diese Regelung gilt nur für die angefragte Problematik "akute Galle" und ist grundsätzlich nicht zu verallgemeinern.

    In der DKR D005 heisst es ausdrücklich, dass die ursprüngliche Krankheit als Hauptdiagnose kodiert wird, auch wenn die ursprüngliche Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Und das Beispiel 5 bestätigt, dass weiterhin die Sigmadivertikulitis zu kodieren ist, auch wenn diese inzwischen abgeheilt ist. Der Logik des Schlichtungsspruches folgend dürfte man dann ja auch nur noch eine Sigmadivertikulose kodieren, da es sich bei der Entzündung auch um einen "Ausprägungsgrad" handelt. Bei einer noch floriden Sigmadivertikulitis hätte man jedoch keine Rückverlagerung des Stomas vorgenommen.

    Die Übertragbarkeit des Schlichtungsspruches auf die Platzbauchsituation ist auch deshalb zweifelhaft, weil T81.3 und T81.4 nicht als Ausprägungsgrade einer Grunderkrankung (welcher ?) aufgefasst werden können.

    Auch der Schlichtungsspruch S20220015 regelt leider nur eine konkrete Situation, steht aber im Widerspruch zu anderen Kodierrichtlinien und ist gerade deshalb nicht auf andere Situationen übertragbar.

    Zufriedenstellend ist das leider nicht!

    Hallo Christina,

    wenn im Januar nach VAC und Antibiotikatherapie keine Wundinfektion mehr vorlag, erfolgte die Wiederaufnahme zum Wundverschluss bei einer Wunddehiszenz, also T81.3. Allerdings handelte es sich auch um eine Wiederaufnahme zu einer geplanten Folgebehandlung gemäß DKR D005, daher ist tatsächlich die Wundinfektion (T81.4) als Hautdiagnose berechtigt.

    Der Platzbauchverschluss ist als Sekundärnaht (5-900.1-) zu kodieren, eine Dehnungsplastik liegt in der Regel nicht vor, hierfür wäre eine Defektwunde erforderlich. Beim Platzbauch klafft jedoch nur die Wunde, es fehlt aber kein Gewebe.

    Beste Grüße

    Hallo Herr Wegmann,

    eine interessante Problematik, die sich aber ganz anders auflöst!

    Sie bezeichnen den Zustand ja selbst als "innere Hernie", daher ist der Kodebereich K45 maßgeblich. Die Inkarzeration mit rückgebildeter Ischämie ist mit K45.0 abzubilden. Im Falle einer Gangrän wäre K45.1 zutreffend, nicht aber K55.0!

    Die Ileussymptomatik wäre zusätzlich mit K56.2 ("Stangulation") abzubilden sowie K91.3.

    Beste Grüße