Beiträge von Bartkowski

    Guten Morgen,
    die völlig antiquierte Einteilung der Hämorrhoiden in der ICD-10 ist dem DIMDI bekannt, die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie hat gemeinsam mit dem Berufsverband der Deutschen Chirurgen für 2006 einen Änderungsantrag beim DIMDI gestellt, den Kodebereich I84 dem aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen. Offenbar um die internationale Kompatibilität zu wahren wurde dies jedoch leider zurückgestellt.

    Die oben zitierte Meinung des DIMDI dürfte auf einem Mißverständnis beruhen:
    Mit \"perianale Thrombose\" ist offenbar nicht die (Peri-)Analvenenthrombose gemeint. Das amtliche alphabetische Verzeichnis zur ICD-10 verweist bei dem Begriff \" Perianal, Thrombose\" tatsächlich auf I82.8, gleichzeitig aber bei \"Analvene, Thrombose\" auf I84.3. Damit ist klar, dass die Analvene keine sonstige näher bezeichnete Vene im Sinne von I82.8 ist. Ob die Thrombose von perianalen Blutgefäßen, die keine Analvenen sind, irgendeine klinische Relevanz haben, entzieht sich meinen bisherigen proktologischen Erfahrungen.
    Die DRG-Zuordnung erscheint bei Berücksichtigung dieser Vorgaben durchaus sachgerecht.

    MfG

    Hallo, mit Handauswertungen geben Sie sich zufrieden? Das sind doch die klassischen Funktionalitäten, die ein KIS bereitstellen sollte, insbesondere wenn Module sogar als \"DRG-Arbeitsplatz\" bezeichnet werden. Die eigentliche Arbeit sind ja erst die nächsten Schritte, die Zusammenstellung der Daten für die gezogene Stichprobe. Die können Sie vom MDK auf Datenträger verlangen, aber wollen Sie die Fallnummern dann mit der Hand eingeben? Fordern Sie die Funktionalitäten ein, die Softwarehäuser wissen seit Monaten, was die Anforderungen sind!

    Hallo Papiertiger,
    die Problematik der HD-Definition im DRG-System ist ja hinlänglich bekannt, bei offensichtlichen Fehlsteuerungen ist ein Nachdenken über Alternativen zweifellos berechtigt. Ich sehe eine Möglichkeit bei konsequenter Auslegung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).

    In diesem werden die Krankenhäuser u.a. verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen....

    Somit kommt der Aufnahmeuntersuchung eine weichenstellende Bedeutung zu, die im Sinne des KHG dazu führen kann, dass ein Patient gar nicht aufgenommen wird, also trotz Einweisungsdiagnose keine DRG abgerechnet wird. Wenn bei der Aufnahmeuntersuchung festgestellt wird, dass eine andere als die Einweisungsdiagnose, hier also AP, eine stationäre Aufnahme erforderlich macht, kann es nicht unzulässig sein, diese als HD zu bestimmen. Die Einweisungsdiagnose ist dann ja sogar ausdrücklich kein Grund mehr für die Aufnahme, denn wer bei der Aufnahmeuntersuchung über AP-Beschwerden klagt, wird niemals zur elektiven CHE aufgenommen werden.

    Anders sieht es jedoch aus, wenn die Beschwerden erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten sind oder angegeben werden, dann gibt es keine Möglichkeit mehr, aus der festgelegten HD \"Cholezystolithiasis\" wieder herauszukommen. Ein Grund mehr, bei Aufnahmeuntersuchungen auch diesen HD-Aspekt souverän zu beachten und die entsprechenden Befunde und Gedankengänge akribisch zu dokumentieren.

    Beste Grüße

    Hallo Herr Rost,
    es ist keine Frage des Fachgebietes, sondern einzig der klassifikatorischen Grundprinzipien der ICD-10, die hier zur richtigen Kodierlösung führen. Meinem Beitrag kann ich eigentlich nur noch hinzufügen, dass auch die in der ICD-10-Systematik gelisteten Beispieldiagnosen nicht mißverstanden werden dürfen! Es bedeutet lediglich, dass auch ein Erythema chronicum migrans mit A69.2 kodiert wird, nicht aber der Umkehrschluss, dass es eine zwingende Voraussetzung für diesen Kode ist. Die klinisch relevante Information steckt im Sternkode. Die ICD-10-Systematik ist da schon recht ausgefeilt, aber leider wenig praxistauglich. Erforderlich wäre eine neue Generation von Kodiersoftware und eine intelligente Modifikation der Gruppierungsalgorithmen.
    Mfg

    Hallo, ich weiss zwar nicht, was der Chef dazu sagt (wer ist das überhaupt?), aber dieses Beispiel und die hier geäußerten Meinungen zeigen mal wieder, wie schwierig die korrekte Kodierung ist, und dass die ICD-10 als Grundlage eines Abrechnungssystems viel zu kompliziert ist. Ausserdem ignorieren die deutschen Grouper-Algorithmen beharrlich die Kreuz-Stern-Systematik und berücksichtigen nicht den Stern-Kode zu einer Hauptdiagnose bei der Ermittlung der MDC (Hauptdiagnosengruppe). Das führt nicht nur in diesem Fall zu nicht sachgerechten DRG-Zuordnungen.
    Allerdings ist die Lösung des geschilderten Kodier-Problems eindeutig möglich: Hauptdiagnose kann nichts anderes als A69.2 Lyme-Krankheit sein. Alle spezifischen Infektionen (wie z.B. auch Salmonellose, Tuberkulose, Syphilis etc.) sind im Kapitel 1 der ICD-10 aufgeführt, so eben auch die \"sonstigen\" Spirochäteninfektionen.
    Der Sekundärkode B96.88 ist daher grundsätzlich falsch, es wird auch niemals einen anderen Sekundärkode für den Borrelien-Nachweis geben, da ja diese Infektionen nicht in einem \"anderen\" Kapitel (also in einem anderen als dem Kapitel 1) klassifiziert ist.
    Um die Manifestation abzubilden, wird ein Stern-Kode benötigt, bei einer Myokarditis also I41.0 Myokarditis bei anderenorts (nämlich im Kap. 1) klassifizierten bakteriellen Krankheiten. I41.2 ist nicht korrekt, da Borrelien den Bakterien zugerechnet werden, mit I41.0 also ein spezifischerer Kode zur Verfügung steht.
    Somit ist T64Z abzurechnen, bei Nebendiagnosen und Komplikationen leider die ungünstigere Situation gegenüber F75A/B.
    Grüße aus Berlin

    Zur Ergänzung:

    U80.0 und U80.1 haben ab 2006 eine CCL-Bewertung bekommen. Damit ist zwar nur ein Bruchteil der von uns geforderten Überarbeitung der CCL-Matrix umgesetzt worden, aber immerhin mal ein Anfang.

    MfG

    Hallo Systemlernender,
    in den Fußnoten zu den zu vereinbarenden Zusatzentgelten gemäß §6 Abs. 1 KHEntgG findet sich der Hinweis:
    \"Weitere Untergliederungen der Entgelte sind analog der Zusatzentgelte der Anlage 5 durch Anfügen einer laufenden Nummer zu kennzeichnen.\"
    Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis reger Gebrauch gemacht, d.h. je nach Anzahl der Stents (üblicherweise orientiert an OPS-Kodes, mitunter aber auch frei definiert) werden unterschiedliche Entgelte vereinbart.
    Mfg

    Hallo,
    die DKR sind nur als notwendige Ergänzung zu den Kodierregeln zu betrachten, die in ICD-10 und OPS festgelegt sind. Und in diesen amtlichen Klassifikationen hat das DIMDI auch für 2006 (unter Zuarbeit der Fachgesellschaften!) zahlreiche weitere Klarstellungen, Hinweise und Verweise aufgenommen. Das Ziel ist es dabei, weitergehende Regelungen durch DKR möglichst zu ersetzen bzw. unnötig zu machen.
    Insofern bewerte ich die Verschlankung der DKR durchaus positiv. Ich stimme aber der Analyse durchaus zu, dass heikle abrechnungsrelevante Themen nach wie vor nicht geregelt worden sind. Vielleicht sollte das DIMDI hier die Initiative ergreifen.
    Grüße aus Berlin

    Nach aktuellen Informationen des DIMDI werden folgende von mir beantragten Klarstellungen im OPS 2006 bei den Hinweisen zu 5-38a aufgenommen:
    \"Bei Implantation mehrerer Stent-Prothesen ist jedes Implantat gesondert zu kodieren\".
    Damit ist die Mehrfachkodierung und Mehrfachabrechnung des ZE sichergestellt. Da es sich um eine Klarstellung, nicht jedoch um eine Klassifikationsänderung handelt, ist dieses Vorgehen auch für 2005 gerechtfertigt.
    Folgender weiterer Hinweistext erlaubt die Abgrenzung gegenüber den perkutan-transluminalen Prozeduren 8-836 und den individuell zu vereinbarenden ZE:
    \"Zur endovaskulären Implantation ist in der Regel eine offen chirurgische Gefäßfreilegung zur Einbringung des Implantates erforderlich sowie ein anschließender Verschluss der Gefäßwand durch Naht\"

    Ein kleiner Lichtblick bei den hohen Implantatkosten!