Guten Morgen, insbesondere Herr Schaffert,
die Verantwortung für den OPS in seiner derzeitigen Form übernehmen weder ich noch die DGCH, obwohl beide seit nunmehr über 10 Jahren an der Entwicklung beteiligt waren. Im Bereich der Allgemeinchirurgie haben wir allerdings meines Erachtens einen Stand erreicht, mit dem es sich leben lässt. Selbst für problematische Themen wie Vakuumversiegelung haben wir in Kooperation mit anderen FG tragfähige Lösungen umgesetzt.
Was wir hier gerade diskutieren, ist die Interpretation von Klassifikationsmerkmalen, wobei nicht das und/oder-Problem relevant ist, sondern der Klammer-Begriff \"(nach Verletzung)\". Gemeint ist damit in erster Linie ein Unfallereignis mit Leberruptur. Im erweiterten Sinne kann man es auch für intraoperative Verletzungen gelten lassen, z.B. für einen Lebereinriß bei der Präparation der Gallenblase. Das regelrechte Herauspräparieren der Gallenblase bei einer Cholezystektomie ist klassifikatorisch jedoch keine Verletzung sondern eine Cholezystektomie und alle dafür notwendigen Schritte sind in dem Cholezystektomiekode enthalten.
Ich habe weder das Recht noch die Absicht irgend jemandem zu verbieten, die Naht oder Umstechung dennoch zu kodieren. Nur wenn der Grouper auf diese Weise in eine wesentlich (!) höher vergütete DRG, z.B. H10Z statt in eine Cholezystektomie-DRG triggert, sind Konflikte vorprogrammiert. Die zu erwartenden Beanstandungen halte ich auch für berechtigt und bin überzeugt, dass auch Schieds- und Sozialgerichte letztendlich in diesem Sinne entscheiden würden. Daher empfehlen wir den chirurgischen Kollegen, in der beschriebenen Weise zu kodieren. Es gibt genügend andere, erfolgversprechendere Tätigkeitsfelder für gerichtliche Auseinandersetzungen.
Weiterhin frohes Schaffen !