Beiträge von Bartkowski

    Hallo,

    die bronchoskopische Argon-Plasma-Koagulation, die Sie vermutlich mit der Abkürzung APC gemeint haben, stellt eine "Destruktion von erkranktem Gewebe eines Bronchus" dar und ist mit 5-320.0 zusätzlich zur Biopsie und Bronchoskopie zu kodieren.

    Für die Injektion von blutstillenden Medikamenten, Fibrinklebung und Einlage resorbierbarer Hämostyptika ist seit 2022 der von mir vorgeschlagene Kode 5-339.a verwendbar, während Spülungen / Betupfungen mit Adrenalin im Kode der Biopsie (1-430) enthalten sind.

    Der Schlichtungsspruch vom 06.10.2020 (siehe DKR 1006u) ist völlig veraltet, da der Kode 5-339.a zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existiert hat. Leider haben die Autoren der DKR bisher keine Aktualisierungen oder Kommentierungen vorgenommen. Die Entscheidung, dass die Einlage eines resorbierbaren Hämostyptikums nicht zu kodieren sei, ist jedoch ab 2022 nicht mehr zu vertreten, da sich die zu schlichtende Frage auf die Kodierung eines früheren Falles bezogen hat.

    Beste Grüße

    Hallo,

    aus klassifikatorischer Sicht entsprechend der Lokalisation des Eintritts in den Gastrointestinaltrakt. Eine "Gastrojejunostomie" ist etwas ganz anderes als eine Sondeneinlage, nämlich eine Anastomose zwischen Magen und Jejunum.

    Sehr geehrter Herr Offermanns,

    der Wortlaut des §10 des AOP-Vertrags bezieht sich auf "Re-Operationen, sofern diese nicht bereits über eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet" sind. Die Kodes für Metallentfernungen sind derartige eigenständige Schlüssel und somit bereits spezifisch bewertet. Ich kann nicht erkennen, dass für derartige Operationen Vergütungsaufschläge vorgesehen sind. Die Kodierung von 5-983 zusätzlich zu einer ME wie z.B. 5-787.30 ist klassifikatorischer Unfug und hoffentlich nicht ernsthaft von den Vertragspartnern so gewollt, wie Sie es hier dargestellt haben.

    Um eine verbindliche Klärung möchte ich daher bitten, bevor die ersten juristischen Auseinandersetzungen beginnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Frau Rietkötter,

    im Hinweistext zum OPS-Kode 5-983 steht auch folgendes: "Sofern im organspezifischen Bereich ein entsprechender spezifischer Kode vorhanden ist, ist dieser zu verwenden."

    Kodes für Metallentfernungen sind als spezifischer aufzufassen und setzen naturgemäß voraus, dass schon einmal operiert worden ist. Daher ist bereits aufgrund der OPS-Systematik in diesen Fällen der Zusatzkode 5-983 nicht anwendbar. Die DKR sind in diesem Zusammenhang gar nicht anzuwenden und die Regelung betrifft gleichermaßen Vertragsärzte und Krankenhäuser.

    Beste Grüße

    Hallo,

    der Kode 5-339.a wurde als Reaktion auf die KDE 493 und 571 und die entsprechenden Schlichtungsprüche auf meinen Antrag hin in den OPS aufgenommen, da die "operative" endoskopische Blutstillung bis dahin tatsächlich nicht mit dem OPS abbildbar war. Eine lokale Spülung mit einer adrenalinhaltigen Lösung ist jedoch nicht als operative Maßnahme zu klassifizieren und gemäß Schlichtungsspruch zur KDE 493 Bestandteil der diagnostischen Bronchoskopie (1-620 ff.).

    Mit 5-339.a kann eine bronchoskopische Blutstillung nur kodiert werden, wenn eine Unterspritzung mit Adrenalinlösung oder die Einlage von (resorbierbaren) Hämostyptika erfolgt.

    Begnügen Sie sich daher mit 1-620 !

    Beste Grüße aus Berlin!

    Hallo,

    hier ist natürlich der KIS-Anbieter gefordert, sein proprietäres Datenmodell gemäß amtlicher Vorgaben unverzüglich anzupassen. In den Kodierrichtlinien fehlen allerdings Hinweis zur Aufbereitung der Daten bei dieser Mehrfachkodierung analog DKR D012.

    Hier liegt ja erstmalig die Situation vor, dass an einen Primärkode (+) sowohl ein Sternkode als auch ein Ausrufezeichenkode angehängt werden. Zudem können erstmalig mehrere Ausrufezeichenkodes an einen Primär- oder Sekundärkode angehängt werden. Hier ist die DKR D012 lückenhaft, obwohl die Änderungen seit Mitte letzten Jahres bekannt waren. Eine Aktualisierung als Vorgabe für die Softwarehäuser ist dringen erforderlich.

    Zunächst würde ich empfehlen, jeweils paarweise den Primärkode und die Stern- bzw. Ausrufezeichenkodes zu kombinieren. Dass dadurch der Primärkode mehrfach angegeben wird, ist ja in der DKR D012 bereits vorgegeben und somit zulässig.

    Bin gespannt, wann sich die Selbstverwaltung dieser Problematik annimmt.

    Beste Grüße aus Berlin

    Hallo Frau Braun-Grimm,

    die Vergütung der Vakuumtherapie wird nach unterschiedlichen Algorithmen gesteuert und muss differenziert erläutert werden.

    Richtig ist, dass für die sogenannte "Komplexe Vakuumtherapie" die Bedingungen verschärft worden sind und statt 8 Behandlungstagen nun mindestens 15 Behandlungstage erforderlich sind. Als Behandlungstag zählt übrigens jeder Tag, an dem behandelt wurde, unabhängig davon, wie lange! Zusätzlich müssen an 4 unterschiedlichen Tagen sogenannte "bestimmte" Prozduren erbracht worden sein, bei denen es sich um Leistungen aus einer Liste von > 10.000 OPS-Kodes handelt, die nicht zwingen etwas mit der Wundbehandlung zu tun haben müssen. Anlegen/Wechseln der VAC zählt aber nicht dazu, wie auch bestimmte Debridementkodes, dafür aber Lappenplastiken etc., aber das ist ja nichts Neues. Von der längeren notwendigen Behandlungsdauer sind die DRGs F08A, G35Z, I02B, I98Z, J35B und W01B betroffen. Die Vergütung dieser DRGs ist als Konsequenz dieser Verschärfung z.T. auch erheblich gestiegen!

    Bei kürzerer Verweildauer (8 - 14 Tage) triggern Fälle, die bisher mit I98Z vergütet wurden, nach I22A.

    Nicht richtig ist, dass Sie 4 Operationen zusammenbekommen müssen, bevor Sie die VAC kodieren dürfen.

    Ohne vierzeitige Eingriffe kann bei entsprechenden Hauptdiagnosen I50B erreicht werden, bei einer mindestens 8-tägigen Behandlung auch I50A. In der Geburtshilfe kann O04A bei mindestens 8-tägiger Behandlung, ebenfalls ohne vierzeitige weitere Prozeduren erreicht werden.

    Ansonsten triggert die Anlage der VAC ohne Angabe von Behandlungstagen alleine bereits zahlreiche DRGs in höher vergütete Stufen, nicht nur bei Hauptdiagnosen des Bewegungsapparates (I02, I12, I22, I32), sondern auch bei Gefäßeingriffen (F13, F14, F21, F42), Eingriffen an Haut, Unterhaut und Mamma (J02, J04, J07, J08, J16, J21 und J22) , Nervensystem (B03, B07, B17, B39) sowie bei "Wunden (X01) und Verbrennungen (Y03).

    Sie sehen also, dass sich die VAC-Kodierung weiterhin lohnt. Allerdings wurden durch die jährlichen Neukalkulationen die DRG-Vergütungen den tatsächlichen Kosten angeglichen. Zu einem Desaster kann es daher eigentlich nicht kommen, wenn das InEK korrekt gearbeitet hat.

    Ich hoffe, dass Sie sich jetzt ein besseres Bild über die Situation machen können!

    Beste Grüße aus Berlin

    Hallo,

    mit dem GIA wurde ein Teil des Zökums abgesetzt (mehr als nur die Appendixbasis), was als Zökumresektion zu kodieren ist. Alle "wichtigen" Grenzen wurden bei der Überarbeitung der OPS-Kodes seinerzeit definiert (3/4-Anteile). Für das Zökum wurden keine Mindestanteile festgelegt.

    Aachen1: Wenn die Bauhinsche Klappe in die Resektion mit einbezogen ist, würde es sich um eine Ileocoecalresektion handeln. Dann wäre auch eine Anastomose (Ileoascendostomie) erforderlich gewesen.

    Beste Grüße aus Berlin