Beiträge von Bartkowski

    Hallo Frau Braun-Grimm,

    die Vergütung der Vakuumtherapie wird nach unterschiedlichen Algorithmen gesteuert und muss differenziert erläutert werden.

    Richtig ist, dass für die sogenannte "Komplexe Vakuumtherapie" die Bedingungen verschärft worden sind und statt 8 Behandlungstagen nun mindestens 15 Behandlungstage erforderlich sind. Als Behandlungstag zählt übrigens jeder Tag, an dem behandelt wurde, unabhängig davon, wie lange! Zusätzlich müssen an 4 unterschiedlichen Tagen sogenannte "bestimmte" Prozduren erbracht worden sein, bei denen es sich um Leistungen aus einer Liste von > 10.000 OPS-Kodes handelt, die nicht zwingen etwas mit der Wundbehandlung zu tun haben müssen. Anlegen/Wechseln der VAC zählt aber nicht dazu, wie auch bestimmte Debridementkodes, dafür aber Lappenplastiken etc., aber das ist ja nichts Neues. Von der längeren notwendigen Behandlungsdauer sind die DRGs F08A, G35Z, I02B, I98Z, J35B und W01B betroffen. Die Vergütung dieser DRGs ist als Konsequenz dieser Verschärfung z.T. auch erheblich gestiegen!

    Bei kürzerer Verweildauer (8 - 14 Tage) triggern Fälle, die bisher mit I98Z vergütet wurden, nach I22A.

    Nicht richtig ist, dass Sie 4 Operationen zusammenbekommen müssen, bevor Sie die VAC kodieren dürfen.

    Ohne vierzeitige Eingriffe kann bei entsprechenden Hauptdiagnosen I50B erreicht werden, bei einer mindestens 8-tägigen Behandlung auch I50A. In der Geburtshilfe kann O04A bei mindestens 8-tägiger Behandlung, ebenfalls ohne vierzeitige weitere Prozeduren erreicht werden.

    Ansonsten triggert die Anlage der VAC ohne Angabe von Behandlungstagen alleine bereits zahlreiche DRGs in höher vergütete Stufen, nicht nur bei Hauptdiagnosen des Bewegungsapparates (I02, I12, I22, I32), sondern auch bei Gefäßeingriffen (F13, F14, F21, F42), Eingriffen an Haut, Unterhaut und Mamma (J02, J04, J07, J08, J16, J21 und J22) , Nervensystem (B03, B07, B17, B39) sowie bei "Wunden (X01) und Verbrennungen (Y03).

    Sie sehen also, dass sich die VAC-Kodierung weiterhin lohnt. Allerdings wurden durch die jährlichen Neukalkulationen die DRG-Vergütungen den tatsächlichen Kosten angeglichen. Zu einem Desaster kann es daher eigentlich nicht kommen, wenn das InEK korrekt gearbeitet hat.

    Ich hoffe, dass Sie sich jetzt ein besseres Bild über die Situation machen können!

    Beste Grüße aus Berlin

    Hallo,

    mit dem GIA wurde ein Teil des Zökums abgesetzt (mehr als nur die Appendixbasis), was als Zökumresektion zu kodieren ist. Alle "wichtigen" Grenzen wurden bei der Überarbeitung der OPS-Kodes seinerzeit definiert (3/4-Anteile). Für das Zökum wurden keine Mindestanteile festgelegt.

    Aachen1: Wenn die Bauhinsche Klappe in die Resektion mit einbezogen ist, würde es sich um eine Ileocoecalresektion handeln. Dann wäre auch eine Anastomose (Ileoascendostomie) erforderlich gewesen.

    Beste Grüße aus Berlin

    @ zakspeed

    Hallo,

    ich verstehe nicht, wogegen Sie widerspechen!

    Sie müssen unterscheiden, was die zertifizierten Teile der Grouper-Software sind und was Ihr Softwarehaus dazuprogrammiert hat. Bereits die Eingabemaske gehört dazu. Die von Ihnen beschriebenen Funktionalitäten sind natürlich wichtig und offenbar auch korrekt implementiert, doch dies wird meines Wissens nicht im Rahmen der Grouper-Zertifizierung geprüft.

    Mit freundlichen Grüßen

    Guten Morgen,

    der Hinweis auf den zertifizierten Grouper ist nicht hilfreich, denn Angaben zur FZF ermittelt der offizielle Teil des Groupers gar nicht. Die Betrachtung mehrerer Aufenthalte ist eine Funktion des KIS und wird in eigener Verantwortung programmiert, wobei Fehler natürlich nicht auszuschließen sind, aber nach so vielen Jahren in der Regel erkannt und behoben sein dürften.

    So ist es für mich auch immer wieder erstaunlich, wie dieses Verweildauerproblem nach fast 20 Jahren G-DRG immer noch für unzutreffende Beanstandungen sorgt! Auf die verschwurbelte Formulierung in der 1. FP-Verordnung hatte ich damals schon aufmerksam gemacht. Das Problem besteht nämlich darin, dass auch bei einer Wiederaufnahme am letzten Tag der oGVD, also noch innerhalb der oGVD, KEINE Fallzusammenführung möglich ist! Die Bemessung nach der Zahl der Kalendertage ist um einen Tag kürzer als die Verweildauer. Hier mal ein für diesen Fall angepasstes Schema aus meinem Grundlagenseminar, was den Zusammenhang anschaulich macht. Ihre Software arbeitet hier offensichtlich korrekt.


    Viel Erfolg bei der Erörterung!

    Guten Morgen!

    In die ICD-10-GM 2023 ist bei K76.7 ausdrücklich der Hinweis "Benutze zusätzliche Schlüsselnummern, um die zugrunde liegenden Zustände anzugeben" aufgenommen worden, damit die Ausprägung des HRS differenzierter abgebildet werden können. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen den Wortlaut der DKR D004u.

    Der Behandlungsaufwand kann sich ja bekanntlich auch auf mehrere Diagnosen gleichzeitig beziehen.

    Mit den besten Grüßen

    Hallo Ricco,

    einen spezifischen Kode gibt es bisher nicht. Da rechte und linke Lunge unterschiedlich aufgebaut sind, ist die Kodierung auch lokalisationsabhängig:

    Der linke Ober- und Unterlappen (Mittellappen gibt es links nicht) hat jeweils 5 Segmente. Wenn also 3 oder 4 Segmente reseziert werden, ist 5-323.x- „Sonstige“ zu wählen. Bei 5 Segmenten wäre eine Lobektomie zu kodieren.

    Rechts hat der Oberlappen drei Segmente, der Mittellappen 2 Segmente. Die Resektion von 3 Segmenten des Oberlappens rechts wäre also auch eine Lobektomie. Ebenso die Resektion von 2 (!) Segmenten des Mittellappens (keine Bisegmentresektion!).

    Nur beim Unterlappen wäre die Resektion von 3 oder 4 Segmenten mit 5-323.x- „Sonstige“ zu kodieren, 5 Segmente wären dann wieder eine Lobektomie.

    Beste Grüße aus Berlin!

    Hallo,

    als Hintergrundinformation:

    Für die Durchführung einer Diagnostik mit Röntgenstrahlen nur zum Zwecke der Abrechnungsdokumentation besteht keine rechtfertigende Indikation. Zudem ist die Defektbreite auch mit Ultraschall dokumentierbar, was bei der Formulierung des Hinweistextes 2021 ignoriert wurde. Größere Defekte können zudem auch klinisch oder intraoperativ zuverlässig dokumentiert werden. Daher hatte ich für 2022 beantragt, diesen unnötig einschränkenden Zusatz wieder zu streichen, was ja auch geschehen ist.

    Für Fälle aus 2021 ist der Hinweis allerdings noch gültig. Wenn aber der MD in einem Gutachten für einen Fall aus 2022 diesen Nachweis fordert, so hat der Gutachter das Jahresupdate 2022 nicht mitbekommen.

    Mich würde nun aber interessieren, warum der Kode überhaupt geprüft wurde. Im Regelfall (DRG G08B) ist die Defektbreite hier doch gar nicht erlösrelevant (gegenüber 5-536.47).

    Beste Grüße