Beiträge von AmtsSchimmel

    wir sind diesbezüglich ein sehr vertrauenswürdiger vertragspartner.
    absprachen werden von unserer seite nicht gebrochen.
    falls wir schon mal etwas zugesagt haben und es folgt später eine für das KH negative stellungnahme des MDK, dann lassen wir diese unter den tisch fallen :erschreck:
    wenn das die häuptlinge wüsste, müsste ich mir einen neuen job im KH suchen :d_pfeid:

    gebrochene absprachen sind für eine gute kooperation natürlich gift. ich kann da den unmut des herrn horndasch natürlich sehr gut verstehen.
    eine lösung scheint mir da fern :(

    moin zusammen!

    zum thema nachkodierung durch das KH.
    bei uns kommt es sehr oft vor, dass nach rechnungslegung eine stornierung und neuberechnung folgt. da werden OPS nachkodiert (bester fall, 5000€ mehrerlös), beatmungsstunden erhöht, OPS und dadurch ZE\'s nachberechnet und eben nebendiagnosen nachgemeldet. nach prüfung durch den MDK, waren die mehrzahl der nachgemeldeten daten nicht dokumentiert.

    eine \"prüffrist\" von 14 tagen ist mir völlig neu :d_gutefrage:
    was beanstandungen (von beiden seiten her) angeht, so hilft ein blick in den jeweiligen §112 landesvertrag weiter. so ist eine frist in hamburg von 6 monaten nach rechnungszahlung vorgeschrieben.
    als problem sehe ich nur, dass in einigen landesverträgen eine zahlungspflicht der KK von 14 tagen geregelt ist. diese haben dann innerhalb von 14 tagen zu zahlen, aber das KH übermittelt die angeforderten unterlagen nicht zeitnah, wie es aber im 112\'er geregelt ist. bei beanstandungen muss dann die kasse schlimmstenfalls auch noch monate lang hinter ihrem geld herrennen. aus diesen gründen zahlen eben einige kassen nicht, bevor der prüfung nicht abgeschlossen ist. sehr viel besser ist IMHO die regelung wie zb in HH, wo bei MDK prüfungen nach 14 tagen der unstrittige teil fällig wird. ist wirklich vorteilhafter für beide seiten.

    mfg

    ich stimme mr. freundlich voll und ganz zu. :)

    BTW.. ein freundlicher und partnerschaftlicher umgang ist natürlich immer besser, als sich steine in den weg zu legen.
    auch wenn man mal schlechte erfahrungen gesammelt hat, sollten diese nicht auf andere projeziert werden.

    Zitat


    Original von Miller:

    Es handelt sich um einen Fall vom Herbst 2003! M.E. hat dies mit Zeitnähe nicht viel zu tun. Nach Durchforstung vieler BSG-Urteile, habe ich leider
    nur Urteile zur Dauer/Notendigkeit gefunden, doch die werden nicht moniert, sondern die HD.


    wer weiß wann sie die rechnung an die KK geschickt haben :d_zwinker:
    im §112 landesvertrag steht einiges darüber. mir ist nicht ganz klar, was sie nun hören wollen. eine rechtsvorschrift, wo das anfragen von HD\'s geregelt ist?

    hallo herr schaffert,

    wirklich sehr interessant, was sie so in texte hinein interpretieren 8o

    wo liegt denn eignetlich ihr problem? nach einem widerspruch erhalten sie doch ein schriftliches gutachten.

    außerdem \"kürzen\" wir keine rechnungen, sondern zahlen den unstrittigen betrag. desweiteren teilen wir dem leistungserbringer auch mit, aus welchen gründen wir den unstrittigen betrag gezahlt haben.

    @horndasch
    die prüfquote ist von KH zu KH unterschiedlich.
    warum unterstellen sie uns als leistungsträger, dass wir bestimmte beträge \"ansteuern\"? was würden sie denn dazu sagen, dass von ihnen zb. explizit fallsplitting und upcoding betrieben wird? dieser \"verdacht\" könnte sich ja durchaus auch aufdrängen, oder?

    derartige unterstellungen tragen nicht besonders zu einem guten klima bei.

    Zitat


    Original von Schmitt:

    Meines Erachtens ist eine Dialyse grundsätzlich allgemeine Krankenhausleistung i. S. d. § 2 (2) S. 1 KHEntgG. Hierzu gehören zwar auch \"die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter\" (siehe Satz 2 Nr. 2); wenn ein Krankenhaus die Dialyse selbst durchführt, liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor.


    bitte auch mal weiter lesen.
    nicht zu den KH leistungen nach satz 2 nr. 2 gehört eine dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende behandlung fortgeführt wird, das KH keine eigene dialyseeinrichtung hat und ein zusammenhang mit dem grund der KH behandlung nicht besteht. :deal:

    das ist nicht ganz korrekt.

    KH\'s ohne dialyse einrichtungen haben auch keinen versorgungsauftrag dafür. bei erstmaliger dialysepflicht wird aber dennoch das ZE01 gezahlt. ist ja auch logisch, da diese leistung beim niedergelassenen arzt erbracht wird und dieser dann mit dem KH abrechnet.

    bei KH\'s mit dialyse einrichtung, gehört dies auch zum versorgungsauftrag. aus diesem grund kassenleistung und das ZE01 kann auch bei vorbestehender dialysepflicht abgerechnet werden.

    etwas kompliziert das ganze :d_gutefrage: