Beiträge von AmtsSchimmel

    ich stimme sambu da voll und ganz zu :biggrin:

    bei uns sieht es zum glück so aus, dass 80% der klärfälle bereits durch eine fachgutachterliche (mündliche) beratung geklärt werden können. sehr viele KH\'s akzeptieren bereits das ergebnis nach dieser beratung. widersprüche sind eher selten.

    viele grüße

    Zitat


    Original von R. Schaffert:


    P.S.: @Gleitzeitökonom: Vielen Dank für Ihre \"Erläuterung\", aber ich bleibe dabei: \"gutachterlich\" heißt: In Form eines Gutachtens!

    das ist ihre persönliche meinung. eine rechtsgrundlage existiert aber nicht. was wollen sie also unternehmen? wir müssen unterscheiden zwischen einer sozialmedizinischen fachgutachterlichen beratung und einem sozialmedizinischem gutachten. wo steht geschrieben, in welcher der beiden formen die stellungnahme zu erfolgen hat?


    ich kann mich im übrigen nicht über die quallität der \"gutachterlichen\" stellungnahmen beklagen. bei widersprüchen gehen die fälle zu einem anderen gutachter, welcher dann auch ein schriftliches gutachten erstellt.

    mfg

    hallo herr selter,

    selbstverständlich geben wir nach dieser beratung alle vom MDK genannten aspekte an, so dass der leistungserbringer darauf reagieren kann.
    auch nach erfogten gutachten geben wir den wortlaut des MDK wieder. nach aufforderung der KH\'s übersenden wir auch diese gutachten.

    gemäß §112 landesvertrag hamburg, zahlen wir nach einschaltung des MDK den unstrittigen betrag. mit KH\'s in niedersachsen verfahren wir je nach absprache mit dem KH.

    die gestaltung der einzelnen gutachten unterscheidet sich stark von MDK zu MDK. schade, dass da keine einheitliche linie gefahren wird ;(

    hallo herr schaffert,

    gern möchte ich ihnen den unterschied zwischen einer gutachterlichen stellungnahme und einem gutachten erklären.

    die gutachterliche stellungnahme möchte ich mal als oberbegriff stehen lassen. diese stellungnahme kann in form einer beratung oder eben in form eines gutachtens erfolgen.
    bei einer beratung erfolgen nur handschriftliche bemerkungen auf der fragestellung der KK. das ergebnis dieser beratung, teilt dann die KK dem KH mit. der vorteil dieser beratungen liegt darin, dass sie zeitnah erfolgen. bei erstellung eines gutachtens können schon mal mehr als 6 monate ins land gehen ;(

    viele grüße

    nach §275 SGB V ist keine form der gutachterlichen stellungnahme vorgeschrieben. wenn also kein schriftliches gutachten vorliegt, sondern lediglich eine gutachterliche beratung erfolgte, kann die KK schlecht ein gutachten schicken.

    auch ist nur das ergebnis nach §277 SGB V, der gutachterlichen stellungnahme mitzuteilen. lediglich bei 17c prüfungen muss ein schriftliches gutachten erstellt werden.

    in ihrem fall schalge folgendes vor:
    stellen sie einen widerspruch mit bitte um erstellung eines schriftlichen gutachtens.

    viele grüße

    Zitat


    Original von N. Bröker:
    Hallo,

    nochmals zu Klarstellung:

    Eine Klinik ohne Nephrologie und ohne eigene Dialyseeinrichtung kann für chronische Dialysepatienten mit interkurrenten Erkrankungen nie ein ZE abrechnen.
    Die Abrechnung erfolgt durch den ambulanten Nephrologen über die KV.

    genau so ist es.

    Zitat


    Original von N. Bröker:

    Eine Klinik ohne Nephrologie und ohne eigene Dialyseeinrichtung kann für neu dialysepflichtige Patienten und chronische Dialysepatienten im Rahmen der stationären Behandlung der Nierenerkrankung, nur dann ein ZE abrechnen, wenn diese Leistung verhandelt wurde. Dann rechnet der niedergelassene Nephrologe im Innenverhältnis dies mit dem KH ab.

    wenn ein patient im rahmen einer nierenerkrankung stat. behandelt wird, käme doch eine DRG in der das nierenversagen die hauptleistung ist (L60, L71 oder L61) zum tragen. in diesem fall kann das ZE01 nicht abgerechnet werden. (§ 5 Abs. 3 FPV 2005)


    viele grüße

    schon lustig, was einige kassen da an schreiben raus schicken :lach:

    es gibt aber auch auf seiten einiger KH\'s nette standartschreiben.
    \"nach eingehender prüfung halten wir die ND xy für gerechtfertigt\"
    damit kann der sachbearbeiter einer KK natürlich sehr viel anfangen :d_pfeid:

    have a nice day :sonne:

    ich ging anfangs auch von diesen standartschreiben aus, wo lediglich textpassagen ausgetauscht werden.
    aber kein ansprechpartner und ohne jeglichen bezug auf den sachverhalt, alter schwede :a_augenruppel:

    ich kann mir sehr gut vorstellen, welche kassen das gewesen sein könnten.
    in einigen häusern wird in solchen fällen gleich klage eingereicht.

    viele grüße...

    hallo herr lindenau,

    das mit den grabenkämpfen war nicht auf sie bezogen :D

    leider wird es immer vertragspartner geben, welche nicht zu gesprächen bereit sind. ich kann ihren unmut da ganz verstehen, da ich ähnliche erfahrungen sammeln konnte.

    was passiert denn, wenn sie der aufforderung die rechnung zu kürzen nicht nachkommen?