no comment :f_laber:
Beiträge von AmtsSchimmel
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Hallo Herr Selter,
ich habe diesbezüglich Rücksprache mit unserem Amtsrat gehalten :p und auch er meinte, dass wir diesen Fall akzeptiert hätten.
Es ist ja auch so, wenn wir derartige Fälle ablehnen, werden die Gastros nie mehr vorstat. erbracht und wir müssten sowieso die höhere DRG zahlen. Da wir ein sehr partnerschaftliches Verhältnis zu den Leistungserbringern haben, wollen wir unnötige Bürokratie vermeiden. :d_zwinker:
Ich persönlich bin auch der Meinung, dass es sich um Einzelfälle handelt. Die Regel kann es nicht sein, da es uns sonst aufgefallen wäre. :erschreck:Wie die Dinge liegen, scheint es wirklich keine Vorschrift zu geben die es ausdrücklich untersagt die vorstat. Prozeduren im vollstat. Fall zu übermitteln. Es ist wie bei fast allen gesetzlichen Vorschriften eine Auslegungssache.
Dieses Thema beschäftigt mich jetzt aber sehr und ich versuche mal eine höhere offizielle Stelle zu befragen.PS: Herr Selter, in welchem Haus sind Sie denn tätig?
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Hallo Herr Rembs,
über Ihren Post kann ich wirklich nur schmunzeln :lach:
Jaja die Beamtenwillkür, nette Unterstellung :a_augenruppel:
Dazu sage ich jetzt mal nichts weiter. Übrigens sehr schön wie Sie hier als Admin eingreifen, Hut ab :i_respekt:Wenn die Zeit es mir erlaubt, werde ich versuchen den passenden Gesetzestext zu liefern.
Einen wunderschönen Tag noch :sonne:
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wie ich sehen, ist eine menge bewegung in die sache gekommen, durch wen sei jetzt mal dahingestellt :lach:
ich möchte den sachverhalt jetzt mal aus der praktischen seite beleuchten.
unser \"verein\" würde diesen fall akzeptieren.
uns würden derartige fälle auch gar nicht auffallen, denn das KH meldet auf der rechnung die vorstat. behandlung mit tage ohne berechnung 1 und auf der entlassung einfach den OPS für die gastro. gut, in diesem fall ist es anders gelaufen.wenn unser ToDo also einen solchen fall ablehnen würde, so nehme ich mal an, dass dieses KH die gastro immer im vollstat. fall durchführen würde und im vorstat. fall lediglich die voruntersuchen.
im endeffekt hat man nichts damit erreicht, oder irre ich mich da? -
hallo ToDo und Benjamin,
es geht jetzt also nur noch um die geschichte prozeduren der vorstat. behandlung mitgroupen?
sind wir uns einig das die vor- und vollstat. behandlung als ein fall zu sehen ist?
ich finde nicht, dass es hier zu einem zweikampf ausartet. es ist vielmehr eine kontoverse disskusion. ich bin auch gerne bereit fehler einzusehen. wo steht denn dass die prozeduren nicht mitzugroupen sind?
die vorstat. behandlung wird nicht abgerechnet, die gastroskopie ist aber gemacht worden. wo, wenn nicht in der DRG des vollstat. falls, soll diese denn vergütet werden?
hat jemand eine antwort?
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hallo herr rembs,
sie haben in der tat recht.
eine gastroskopie ist aber eine leistung,welche als solche auch vergütet werden kann. wir sind der auffassung, dass diese leistung im vollstat. fall mitkodiert werden kann.
für die KH\'s sicherlich eine feine sache oder? :d_zwinker: -
da hat der ToDo aber keine Hausaufgaben gemacht :d_neinnein:
1. es ging um die abrechnung einer gastroskopie. bis 31.03.03 war diese im katalog amb. operieren und ist somit, wie wir ja alle wissen, nach VNB-empfehlung § 4 zu §115a Abs.3 SGB V nicht vorstat. abrechenbar.
2. da die vorstat. und vollstat. behandlung als ein fall zusehen ist, sind die prozeduren mitzugroupen.
3. stimmt, 14 tage in §115a geregelt
4. hatten wir schon
5. wiederholung
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Zitat
Original von lehch:Wo aber steht, daß vorstationär erbrachte Leistungen (Prozeduren) zur Ermittlung der DRG der anschließenden vollstationären Behandlung heranzuziehen sind ?
Dies ergibt sich darus, dass vorstat. Behandlungen neben einer DRG nicht abzurechnen sind. (Leitfaden der Spitzenverbände der KK\'s und des Verbandes der privaten KV zur Abrechnungsfragen 2004 nach dem KHEntgG und der KFPV 2004, Punkt 2.6)
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Wie jetzt??? :sterne:
Also, Gastroskopie nach dem 01.04.04 erfolgt. Kann somit vorstat. abgerechnet werden, die Daten werden mit gegroupt.
Eine nachstat. Behandlung kann nur abgerechnet werden wenn die OGVD des vollstat. Falls überschritten wurde. :deal: (§8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG) -
I\'ll be back :biggrin:
Nachstat. Behandlung nur außerhalb der OGVD mögllich, sonst ist sie bereits mit der DRG abgegolten.
14 Tage war 2003 -
Innergalb der OGVD :augenroll: