Beiträge von Breitmeier

    Hallo Papiertiger,

    Ich sehe in der von Ihnen beschriebenen Konstellation auch nicht, dass der Schlichtungsspruch zur DKR 0201 einschlägig wäre, da eine Metastase weder eine Komplikation des Tumors noch der Therapie ist. Insofern Übereinstimmung mit Medman2.0 😉

    Eine andere Sichtweise könnte resultieren, wenn es als Komplikation der Knochenmetastase z.B. zu einer pathologischen Fraktur mit dann komplizierender Querschnittssymptomatik o.ä. Gekommen wäre.

    Nach Ihrer Schilderung würde ich aber auch die Knochenmetastase als HD annehmen.

    Hallo Kodierer FR,

    Darüber bin ich auch schon gestolpert. Der Satz kann in beide Richtungen ausgelegt werden, wie Sie auch schreiben. Ich persönlich neige aktuell eher der Interpretation zu, dass am Ende alle TEs zusammengezählt werden und durch die Wochen geteilt werden:

    Es steht ja nicht da, dass jede Woche 10 Therapieeinheiten (TE) erbracht werden müssen, sondern nur „durchschnittlich“. Da die Therapiefähigkeit des Patienten im Verlauf schwanken kann, macht das für mich auch Sinn.

    Wenn der Durchschnittswert aller Wochen am Ende über 10,0 liegt, ist es es komplett okay, wenn es durchschnittlich 9,9 TEs sind, muss alles gestrichen werden. Um die Verwirrung zu steigern könnte man diskutieren, welchen Zähler man bei z.B 8 Behandlungstagen ansetzen soll ( 2 Wochen oder 1,14 )…

    Es wird spannend, wie die Juristen das sehen

    Hallo zusammen,

    Sowohl die Absicht von Prof. Lauterbach als auch ( noch mehr) das Schreiben von Herrn Laumann offenbaren m.E. eine erschreckende Missachtung aller Regelungen im Abrechnungs- und Prüfungsverfahren. Ich schwanke noch, ob es einfach nur Ahnungslosigkeit oder eine böswillige Täuschung aller beteiligten Akteure ist.

    Auf jeden Fall ein billiger PR Gag der Politiker ohne substantielle Erleichterung für Kinderkliniken.

    Hallo Herr Thiemann,

    die ausgeprägte Verwachsungssituation würde ich hier als höchstwahrscheinliche Folge der Tumortherapie ( OP und Bestrahlung) ansehen. Jedenfalls erwähnen Sie keine andere, plausibel Ursache.

    Einziger Knackpunkt für die Anwendung des Schlichtungsspruches könnte die Tatsache sein, dass retrospektiv die Behandlung des Kolonkarzinoms anscheinend schon abgeschlossen war. Die Behandlung von Komplikationen ist keine „geplante Folgebehandlung“ eines Tumors.

    Ich würde insgesamt aber trotzdem die C20 als ND und kodierbar im Sinne des Schlichtungsspruches ansehen

    Hallo Bismarck,

    Sie beziehen sich wahrscheinlich auf DKR D008: Falls es sich um eine Verdachtsdiagnose handelt und deswegen eine Verlegung erfolgt, ist die Verdachts- Verlegungsdiagnose als HD anzugeben.

    In Ihrem Beispiel scheint es sich aber nicht um eine echte Verdachtsdiagnose in Bezug auf die Aufnahme zu handeln.

    Denkmögliche Ausnahme wäre die Konstellation von C-3PO mit einer pathol. Fraktur