Hallo Papiertiger,
Ich sehe in der von Ihnen beschriebenen Konstellation auch nicht, dass der Schlichtungsspruch zur DKR 0201 einschlägig wäre, da eine Metastase weder eine Komplikation des Tumors noch der Therapie ist. Insofern Übereinstimmung mit Medman2.0 😉
Eine andere Sichtweise könnte resultieren, wenn es als Komplikation der Knochenmetastase z.B. zu einer pathologischen Fraktur mit dann komplizierender Querschnittssymptomatik o.ä. Gekommen wäre.
Nach Ihrer Schilderung würde ich aber auch die Knochenmetastase als HD annehmen.