Beiträge von Breitmeier

    Hallo Bruce,

    Könnte der Begriff „Zysteninfekt“ nicht einfach ein ungeschickter Ausdruck für Cystitis sein?

    Wobei man dann bei einer so vagen Lokalisationsangabe wirklich nur N39.0 angeben könnte. Die Tatsache der Transplantatniere wäre dann ggf. über eine Nebendiagnose abzubilden.

    Hallo zusammen,

    Ich denke, die bisherigen medizinischen Angaben reichen nicht aus, um die Frage zu beantworten.

    Falls es sich um eine bakterielle Pyelonephritis duch einen eventuellen Reflux bei den Blasenspülungen handeln sollte, wäre es eine prinzipiell vermeidbare Komplikation.

    Falls es sich um eine toxische Nierenschädigung durch ein Chemotherapeitikum handen sollte, dürfte es eine unvermeidbare Nebenwirkung sein.

    Und dann gibt es bestimmt auch noch die allseits beliebte Grauzone dazwischen…

    Hallo Herr Horndasch,

    Vorbehaltlich des Volltextes des Urteils gehe ich davon aus, dass BSG und MD nach der ersten Teilbehandlung keine Entlassung sondern die Beurlaubung fordern ( „ absehbare Fortsetzung der Krankenhausbehandlung innerhalb von 10 Tagen“). Somit wäre auch nebenbei ein Zeitfenster für solche Beurlaubungen definiert.

    Ich denke, für Fälle bis 2019 kann man von einer gefestigten Rechtsprechung ausgehen, da der Senat in wechselnder Zusammensetzung jeweils gleichsinnig entschieden hat.

    Spannend werden ( vielleicht) nochmal Fälle aus den 20er Jahren werden.

    Hallo Medman2,

    Ich glaube, Wir liegen hier gar nicht so weit auseinander.

    Ich erwarte nur, dass eine Verdachtsdiagnose von den behandelnden Ärzt:innen während des Aufenthaltes gestellt und dokumentiert wird. Eine retrospektive Aussage im Abrechnungsstreit, dass eine bestimmte Diagnose nicht sicher ausgeschlossen sei, und daher nach D008 bei einer Behandlung kodiert werden könnte, würde ich nicht akzeptieren.

    Wenn also nur ein „Z.n.“Pleuraempyem dokumentiert ist und nirgends in der Akte „V.a“ Pleuraempyem steht, ist für mich D008 nicht einschlägig.

    Frohe Ostern

    Hallo Biene,

    aus Ihrer Sicht ist das völlig verständlich, die Kasse könnte allerdings auf Beurlaubung prüfen.

    @ MiChu: Die Beurlaubung ist ja vertraglich in der FPV geregelt, insofern ist das Konstrukt der fiktiv-alternativen Wirtschaftlichkeit nicht nötig und das KHEnrgG würde m.E. Eingehalten

    Hallo Biene,

    Ich würde es auch als geplante Folgeoperation ansehen und die Fälle daher unter Anwendung der Beurlaubungsregeln nach BSG und FPV zusammenfassen. Dann gibt es gar keine Probleme mit der HD …

    Zu ihrer zweiten Frage: Wenn es auch „normale“ Nierensteine gibt, wäre der Kombikode zutreffend.

    Hallo zusammen,

    Ich sehe in der hier diskutierten Konstellation ( Erstdiagnose eines Karzinoms) den Schlichtungsspruch gar nicht als einschlägig an. Der Schlichtungsspruch beschäftigt sich doch nur mit Folgen/ Komplikationen eines schon bei Aufnahme bekannten Tumors.

    Ich vermute, dass das auch Herr Horndasch so sieht.

    @ M2: Ich sehe es wie Sie: Diagnostik ist Diagnostik und Behandlung ist Therapie.