Beiträge von Breitmeier

    Hallo B.W.,

    Ja klar, das ist genau die Frage. Nach den allgemeinen DKR ist die Senkung Hauptdiagnose. Die hat ja auch vielmehr Ressourcen verbraucht. Aber man kann die ( höherwertige) DKR 0201 eben auch so verstehen, dass das Karzinom immer HD sein soll, wenn es behandelt wird.

    Und je nach dem histologischen Befund kann die Behandlung des Endometriumkarzinoms auch schon mit der Hysterektomie beendet sein.

    Wir diskutieren diese Fragen hier immer im Forum, ohne eindeutiges Ergebnis.

    Der Fall hier wäre gut geeignet für eine juristische Klärung, weil der unbeabsichtigte Zufallsbefund so offensichtlich ist.

    Anderes Beispiel: Wenn man vorher sonographisch Myome gesehen hat und dann überraschend ein Endometrium-CA raus kommt, würde fast jeder hier den C54 Kode nehmen, oder?

    Ich denke auch, dass Ihre Argumentation logisch und systemkonformer ist.

    Aber: Nach dem ersten Passus von DKR 0201 ist das Malignom für jeden Aufenthalt zur Diagnosik und Therapie als HD anzugeben. Hier war die Hysterektomie gleichzeitig Diagnostik und Therapie. Es gibt also auch Gründe für das Karzinom als HD..

    Hallo zusammen !

    Ich möchte zum Abschluss meiner Diskussionsbeiträge nur noch mal dazu raten, die Entscheidung über behauptete verfassungsrechtliche Fehler des BSG doch den zuständigen Instanzen zu überlassen, also dem BVerfG oder wenigstens den Juristen.

    Begriffe wie „Staatsstreich“ im Zusammenhang mit Urteilen über Abrechnungsstreitigkeiten zu gebrauchen, finde ich unangebracht. Da wird mich wirklich keiner vom Gegenteil überzeugen, auch wenn ich den Frust und die Kritik vieler Diskutanten nachvollziehen kann.

    Liebe Simone,

    Für die allermeisten DRG´s haben Sie recht, aber es gibt auch Ausnahmen, bei denen für kurze Verweildauern eine andere DRG resultiert. Das häufigste Beispiel wäre Die Rückenschmerz—DRG I68 D. Wenn Sie in dieser DRG die Verweildauer auf einen Tag kürzen, resultiert die I68E.

    Man nennt solche DRG´s explizite oder implizite Ein—Tages—DRG´s.

    Ergo: Manchmal haben die Kollegen auch recht 8)

    Solche allgemeinen Fragen sind m.E. immer schwierig zu beantworten, weil es häufig eben doch um Details des Einzelfalls geht. Aber ich würde sagen, prinzipiell sind solche Vorerkrankungen kodierbar. Wie groß der therapeutische Aufwand ist, wird von DKR D003 nicht vorgeschrieben. Allerdings gibt es auch noch die Z92. Gruppe.

    Hallo Amycolatopsis,

    auch wenn Sie mit einigen Ihrer Korrekturen an den bisherigen Statements hier recht haben ( ich bitte die fehlerhafte Übernahme eines Professorentitels und die Herabstufung eines Gutachtens zu einem Vortrag zu entschuldigen ), ändert das nichts an meiner ganz persönlichen Einschätzung: Ein so aggressiver Ton, wie ihn Dr. Hambüchen in dem Artikel anschlägt, ist einer wissenschaftlichen Diskussion abträglich. Das heißt aber natürlich nicht, dass der Verfasser selber unwissenschaftlich wäre.

    Zuviel Emotionalität und Übertreibung schadet an dieser Stelle eher. Auch wenn Sie mit Fontane eine „scharfe Zeichnung“ bevorzugen: Der Vorwurf des Verfassungsbruchs bzw. Des Staatsstreichs gegenüber dem BSG ist schon harter Tobak, solange sich das Bundesverfassungsgericht nicht dazu geäußert hat. Letztlich geht es doch um keine Grundrechte sondern nur um Abrechnungsfragen!

    Bei den letzten Entscheidungen hat der 1. Senat übrigens 4x gegen die Kassen geurteilt...

    Ich kann die rechtlichen Ausführungen von Prof. Hambüchen natürlich nicht abschließend beurteilen. Ich denke aber, dass der von ihm gewählten Ton eher kontraproduktiv ist, falls es ihm um eine wissenschaftliche Diskussion um die richtige Rechtssprechung gegangen sein sollte. Als einzige Quelle im Artikel einen eigenen Vortrag für eine regionale Krankenhausgesellschaft zu benennen, erscheint mir ehrlich gesagt etwas dürftig.

    Ich sehe es daher wie Herr Berbuir: Da hat sich ein Ehemaliger mal allen Frust der letzten Jahre über seine Nachfolger von der Seele geschrieben!

    Als pointiertes Parteigutachten für die Krankenhausseite im Streit mit dem 1. Senat des BSG ist der Artikel aber gelungen.

    Die Rechtsprechung des BSG zur Genehmigungsfiktion von $13 Abs. 3a vorgestern war recht eindrücklich, das muss ich auch sagen.

    Für mich stellt sich nur die Frage, inwieweit ein KHS davon direkt profitieren kann? Anspruchsberechtigt ist ja nach dem Wortlaut des § 13 SGB V nur der Versicherte. Wenn er sich die Leistung nach Fristablauf selbst beschafft hat, kann er sich das Geld von der Kasse zurückholen oder aber muss auf die Sachleistung klagen.

    Die Klinik, die eine Leistung erbringt, hat ja aus §13 zunächst keine eigenen Ansprüche an die Kasse, oder? Sie müsste dem Patienten eine Privatrechnung schreiben.

    Ich vermute, dass die meisten Versicherten weder das Risiko der Klage noch die 5 Wochen Wartezeit bei erforderlichen Eingriffen hinnehmen wollen. Das mag bei einer Bauchdeckenplastik anders sein...

    Hallo Frau Tuschke,

    Ich teile Ihre Bedenken bezüglich der Argumentation und damit der Kodierung.

    Kausalketten und mittelbare Behandlungen ( hier Lasixgabe für die Behandlung der Herzinsuffizienz und damit auch Besserung der Ergüsse und somit schließlich positiver Effekt auf die Lunge) halte ich außerhalb des Kreuz-Stern-Systems nicht für DKR- konform und sinnvoll. Letztlich hängt in der Medizin ja alles irgendwie mit allem zusammen...

    Wir diskutieren hier natürlich nur um die richtige Kodierung!

    Aber die Tatsache, dass das InEK das Problem der Hauptdiagnose inzwischen „betriebswirtschaftlich“ gelöst hat, erklärt zumindest, warum es zu der doch häufigen Frage anscheinend keine SG- Urteile gibt.

    Und somit bleibt die „endgültige Entscheidung“ vorerst offen.