Beiträge von Breitmeier

    Lieber Medman2,

    Die DKR 0209 sagt nur aus, wann Z 85 und Z08 zu kodieren sind. C- Kodes werden dort nicht erwähnt.
    Auch die DKR 0209 fokussiert darauf, ob die Behandlung abgeschlossen ist ( Da die Feststellung eigentlich nur retrospektiv möglich ist, wird die Unterscheidung eher „klinisch“ auf der Basis einer fortgesetzten Behandlung des Malignem als nach einem festgelegten Zeitrahmen getroffen.
    In Fällen, in denen die Behandlung des Malignoms endgültig abgeschlossen ist, ist ein Kode aus Z85.– Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese als Nebendiagnose zuzuweisen...)

    Und wenn in der Nachuntersuchung kein Tumor mehr nachweisbar ist, soll Z08 als HD kodiert werden.
    Deshalb wäre meine Frage an decu: Wird der Patient noch Chemo- oder strahlentherapeutisch oder sonstwie wegen des Colon- CA behandelt oder nicht?

    Volle Zustimmung übrigens hinsichtlich der Nichtkodierung von T81.4

    Hallo Herr Breitmeier,

    kann die Krebstherapie ein gutes halbes Jahr nach der Operation wirklich schon als "abgeschlossen" gelten?
    Habe das so noch nie gesehen, aber im Einzelfall ist natürlich alles möglich.

    Gruß
    fimuc

    Hallo fimuc,

    Die Frage kann uns nur decu beantworten. Ich habe es angenommen, weil in der Frage nichts anderes erwähnt wird als eine Kontrolle nach Darm-OP. Es könnte aber auch ein C-Kode richtig sein.

    @ wurmilein: Die Therapiedauer bei Karzinomen ist sehr unterschiedlich, eine feste Grenze von z.B. 3 Jahren gibt es nicht. Manche Krebse sind mit einer OP ausgehandelt, beim Brustkrebs dagegen können 10 Jahre antihormonelle Therapie gegeben werden, während derer C50 kodiert wird.
    Die DKR 0201 fokussiert auf den Abschluss der Behandlung, nicht auf eine „wahrscheinliche Heilung“ oder eine bestimmte Zeitspanne der Rezidivfreiheit.

    Ich würde es anders sehen: Erstens stellt sich für mich die Frage, warum eine Kontroll - Colo überhaupt stationär erfolgt ist und zweitens wäre nach abgeschlossener Krebstherapie m.E. Die C- Diagnose eher nicht HD sondern z.B die Z08.0
    Divertikulitis und T81.4 kämen für mich eher nicht in Betracht.

    Hallo Cardiot,
    ich verweise dann immer gerne auf Herrn Zaiß' knackigen Merksatz zur Unterscheidung von Einweisung und Aufnahme: "weshalb wurde der Patient ins Bett gelegt?" ...Lustig ist in dem Zusammenhang auch immer wieder die wechselnde Argumentation des MDK, je nachdem, welche Kodierung den geringeren Erlös bedingt - zugegebenermaßen gibt es aber auch KH die hier spiegelbildlich argumentieren...
    MfG, RA Berbuir

    Ich stimme Herrn Berbuir voll zu, dass die Auslegung der DKR D002 natürlich gerne nach Erlösgesichtspunkten erfolgt. Objektiv betrachtet ist die Sache nach § 39 SGB V und DKR eigentlich einfach:
    Das KHS muss den Patienten zuerst untersuchen und prüfen, ob und ggf. Warum eine vollstationäre Aufnahme erforderlich ist. Wenn die 1. Frage bejaht wird ist die dafür maßgebliche Erkrankung in der Regel ( spezielle Kodierregeln ausgenommen) die Hauptdiagnose.
    Eine stationäre Aufnahme wird nicht automatisch mit der Einweisung oder dem Erscheinen eines Patienten in der ZNA veranlasst, sondern erst nach Ende der vorgeschriebenen Aufnahmeuntersuchung. Dann sollte eine Arbeitsdiagnose feststehen, die sich ggf. Im Verlauf noch ändern kann.
    Zu Ihren konkreten Beispielen, Cardiot, möchte ich aber anmerken, dass bei einer Hypoglycämie die stationäre Aufnahme eher veranlasst werden könnte als durch einen unbemerkten, älteren Herzinfarkt. Für die anderen genannten Symptome ( Palpitation, Synkope, Sturz etc) gibt es ja sowieso eine klare Ansage in der DKR

    Hallo Simone,

    Das Thema ist hochkomplex und die Entscheidungen der MDK Gutachter und Gerichte schlecht vorhersagbar.
    Einige grundlegende Ideen:

    • Vorstationär geht formal nur mit Einweisung
    • Der Erlös hängt von individuellen Fallkonstellationen ab (z.B. Geräteeinsatz)
    • Wenn eine offensichtlich ambulant mögliche Behandlung vollstationär abgerechnet wird, kann das KHS laut LSG Sachsen den kompletten Vergütungsanspruch verlieren ( dort ambulant mögliche Chemotherapie, aber andere Konstellationen sind ja denkbar).
    • Je kürzer die Anwesenheit im KHS, umso wahrscheinlicher wird ein MDK- Verfahren auf Sie zukommen.

    Hallo Papiertiger2,

    Der Auszug aus dem Brief lässt ja vermuten, dass ( nur?) die Verdachtsdiagnose Ulcus mit HP Besiedlung behandelt wurde. Somit erscheint mir das Ulcus kodierbar, C16 noch nicht ( bei unbehandelter Verdachtsdiagnose und Entlassung nach- soweit spekulativ).

    Hallo Ricco,

    Ich denke, dass Sie bei einem hoch-normalen BMI wie hier die Kriterien von E44 gar nicht erreichen, weil das Gewicht nicht unter dem Bezugswert der Vergleichspopulation liegt. Albuminwerte spielen bei E44 keine Rolle, wenn ich den ICD-Text richtig gelesen habe.
    Ich will damit sagen, dass es für die Kodierung nach DKR D003 nicht auf die genaue Form der Behandlung ankommt, sondern auf das Vorliegen der richtigen Diagnose.
    Sorry für die negative Antwort.

    Da haben Sie recht mit Beispiel 4, da habe ich falsch geguckt, aber bei Beispiel 4 wird der Patient auch wegen eines Blutungsereignisses aufgenommen. Dann sagt DKR 1917, das die Blutungslokalisation HD und D68 ND sein soll- offenbar auch ohne Ressourcenverbrauch. Man kann natürlich mit gutem Grund interpretieren, dass D68 immer zusätzlich zur Blutungslokalisation verschlüsselt werden darf, aber explizit steht es so nicht.