Beiträge von Breitmeier

    Hallo,

    das ist aber auch nicht so einfach: die Strukturvoraussetzungen (Behandlungsleitung und Pflege) des Kinderintensivkomplexkodes sind doch auf der Erwachsenenintensiv nicht erfüllt.

    Ich sehe es wie die Kodiererin 2905: Das wird genau das Problem sein, Frau Eichblatt !
    Je nach Kasse und/ oder MDK- Gutachter können Sie die ersten 3 Tage möglicherweise nicht halten.

    Hallo nochmal,
    ist doch unfair! Das KH hat Aufwand den es in Rechnung stellt, leider weigert sich der Ptietn einen bestimmt Schritt mitzugehen..Die Prozedur ist ja nach DKR dann auch zum Großteil erbracht siehe DKR P004! und die Durchführung der hier zu organisierenden "Nachsorge" würden ja sowieso andere machen/leisten und ob der Patient dort auch hingeht und engagiert ist bliebt doch am Ende immer etwas im Ungewissen.

    Mit dem Argument einer unfairen Behandlung (das KHS hat einen Aufwand gehabt, der bezahlt werden soll) werden Sie wahrscheinlich keinen großen Erfolg haben. Und das Argument einer weitgehend erbrachten Prozedur ( DKR P004) greift bei einer Komplexbehandlung nicht. Die im OPS genannten Items sind Mindestmerkmale, die laut Sozialrecht zu 100% erfüllt sein müssen.
    Ich denke wie einige andere Diskutanten auch, dass die Erfüllbarkeit der Mindestmerkmale im Rahmen der Anamnese abgeschätzt werden müsste- Fehlprognosen sind natürlich immer mal wieder denkbar.

    Hallo G-K,

    Da hat der MDK Gutachter die DKR 1510 missverstanden. Bei einer Wöchnerin muss-wie bei Schwangeren- vor der spezifischen Krankheit ( hier: B00) immer ein O- Kode vorangestellt werden. Der von Ihnen vorgeschlagene Kode O98.5 ist richtig und obligat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Hallo Medman2,

    Sie bzw. Ihre Beiträge waren mit dem Begriff " Schelte" wirklich nicht gemeint, die sind immer sachlich- fundiert!
    Es gibt ein paar andere Teilnehmer, die ich eher im Blick hatte- aber der Begriff Schelte ist ja auch für alle noch ertragbar, denke ich.

    Hallo Medman2,

    Gelungene Ironie!

    Ich wundere mich aber eben auch manchmal über die beteiligten Klagevertreter:
    Wenn ich ein Verfahren beim BSG anhängig hätte, würde ich mich doch auch mit der gesamten Materie vertraut machen ( allerspätestens dann !). Die Richter können die Prüfungsrealität nicht genau kennen, Kassen- und Krankenhausvertreter schon.

    Ich teile persönlich die allgemeine BSG Schelte hier im Forum nicht, sondern halte die Linie schon für stringent und überwiegend nachvollziehbar, aber bei diesem Urteil war das BSG nicht richtig informiert- befürchte ich.

    Wenn ich die Urteilsbegründung im Verfahren B1 KR 27/16R ( Hier) zur Verwirkung einer Krankenhaus Nachforderung lese, habe ich den Eindruck, das BSG kommt mit den zwei Prüfregimen selber durcheinander.
    Ausgangspunkt war eine MDK Beauftragung zur Prüfung der oGVD. Einige Tage wurden gestrichen. Im Klageverfahren fiel dem KHS dann erst auf, dass es insgesamt eine höher bewertete DRG hätte abrechnen können.
    Nun hat das BSG entschieden, dass das KHS den Betrag seinerseits nicht einklagen darf, weil schon mehr als ein ganzes Rechnungsjahr zur Schlussrechnung vergangen war.
    Aber die Begründung dafür lautet: Die oGVD Prüfung wäre eine Auffälligkeitsprüfung ( also Bezug auf die Verweildauer) gewesen und keine sachlich-rechnerische Prüfung. Die Kasse habe in Bezug auf die DRG dem KHS "vertraut". Deshalb ist die sachlich-rechnerische Nachforderung nun verjährt bzw. verwirkt o.ä.

    Prüfungen der oGVD sind ja aber klassischerweise immer eine Kombination aus sachlich-rechnerischer und wirtschaftlicher ( Auffälligkeits-) Prüfung. Die vom InEK kalkulierte oGVD ist untrennbar mit der jeweiligen DRG verknüpft und kann nicht separat von ihr beurteilt werden. Bei sachlich-falscher Abrechnung kann sich bei fest gegebener Behandlung und Verweildauer bekanntlich sowohl eine oGVD-Überschreitung ergeben als auch gerade nicht.
    Hat niemand dem BSG diesen relativ einfachen Sachverhalt erklären können ( oder nicht erklären wollen ?)