Beiträge von Breitmeier

    Hallo mda05!
    Ich finde dazu auch nichts. Falls es den Kode wirklich nicht gibt ( sehr wahrscheinlich), kann das daran liegen, dass die Methode zu neu und/ oder zu selten angewendet wird. Solange das DIMDI daran nichts ändert, können Sie den Eingriff nicht (spezifisch) abbilden und vorallem nicht abrechnen Ich habe nämlich bei 5-06.ff auch keinen halbswegs zutreffenden Ersatz gefunden ( " Sonstige Destruktion" oder so).

    Ich denke, es wäre im Sinne einer gewissen "externen Qualitätssicherung" noch sinnvoller, wenn anstelle der Kasse der MDK auch im Sozialgerichtsverfahren die medizinische Argumentation vertreten würde ( manchmal auch müsste ! ), die ein belangloser Zweizeiler verursacht hat. Das würde auch den Datenschutz- Konflikt entschärfen.

    Zu dem Fahrtkostenproblem kann ich leider nichts Neues beisteuern. Im Zweifelsfall werden Sie, Neuroline, das mal ausprobieren müssen. Die PKV wird sich ja wohl irgendwie positionieren.

    Zur Formulierung im KHEntgG hätte ich aber noch die Idee, dass mit der "Leistungsfähigkeit" vielleicht eher die Zulassung gemeint sein sollte: Das KHS darf sich nur solche Leistungen Dritter einkaufen und abrechnen, die vom eigenen Versorgungsauftrag gedeckt sind, also z.B. keine neurochirurgischen OP's, wenn die Klinik selber keine NCh hat.
    Aber das ist natürlich etwas spekulativ, weil streng nach Wortlaut " Leistungsfähigkeit" und " Versorgsauftrag" nicht dasselbe sind.

    Hallo zusammen,

    Grundsätzlich mag man über die Interpretation von "Exclusiva" ja streiten können. Im konkreten Fall stimme ich aber Frau Tuschke zu, da beim Kode 5-896 ja explizit steht, dass dieser Kode nicht bei einer Primärnaht verwendet werden soll:
    " Ein Kode aus diesem Bereich ist nicht zu verwenden im Zusammenhang mit einer Hämatomausräumung bzw. Abszessspaltung (5-892 ff.) oder einer Primärnaht (5-900.0 ff.). Ein Wunddebridement ist bei diesen Kodes bereits eingeschlossen ".

    Nach längerem Nachdenken und googeln habe ich zwei relevante LSG und BSG Urteile gefunden, die sich mit der Abgrenzung von Verbringung und Verlegung beschäftigen ( sehr ausführlicher Kommentar: https://www.mydrg.de/forum/index.php?attachment/184-lsg-saarland-vom-22-august-2012-–-l-2-kr-118-09-pdf/).
    In beiden Fällen entschieden die Gerichte für Verlegung statt Verbringung,
    Aber: Das eine Verbringung generell unmöglich wäre, wenn die veranlasste Leistung nicht zum Behandlungsspektrum der abgebenden Klinik gehört,steht dort nicht.

    Da es sich in Neurolines Fall anscheinend klar nicht um eine Verlegung handelt, verbleibt m.E. Nur die Verbringung- oder die Gerichte schaffen ein neues Konstrukt.

    Oder die Fachleute für KHS- Planung klären uns hier auf, wie Medman2 anregte.
    Schönen Sonntag wünsche ich allen !

    Ich stimme Frau Krosche vollständig zu. Entscheidend ist nach DKR nicht, ob die Wehen über 18 Stunden cervixwirksam waren, sondern ob sie solange im KHS aktiv gesteuert wurden. Im Regelfall geht das mit cervixwirksamen Wehen einher, muss es aber nicht.

    Lieber Medman2,

    Eine sehr interessante weil spitzfindige Argumentation muss ich sagen !
    Nach längerem Nachdenken würde ich aber nicht zustimmen, weil :
    Eine Verbringung ist immer eine Leistung Dritter, die vom KHS veranlasst wird, weil sie für die Behandlung des Patienten notwendig ist und das KHS sie selber nicht erbringen kann. Mit Ihrer spitzen Nachfrage könnten Sie jede Verbringung zu Fall bringen, weil das verbringende KHS die jeweils notwendige Maßnahme im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nicht vorhält...
    Man könnte natürlich auch spitz fragen, ob heutzutage für neurologische Patienten nicht ein MRT zur üblichen Ausstattung ( " Leistungsfähigkeit ") gehört, oder ?
    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Okay, wenn Sie es mit der vorstationären Behandlung so streng sehen, haben Sie ein echtes Problem...
    Sie können die Entscheidung zur Cardioversion ( und damit die vollstationären Aufnahme) ja medizinisch nicht treffen, bevor Sie ein TEE mit passendem Ergebnis haben. Der vollstationäre Behandlungsplan kann also erst nach dem TEE gefasst werden. Das TEE sollte eigentlich ambulant laufen, aber Sie machen es als Serviceleistungen für die niedergelassenen Kardiologen im KHS. Wenn es in dieser Konstellation bei ungünstigem Ergebnis des TEE zu keiner Kardioversion kommt, bleiben Sie auf den Kosten sitzen: Da die stationäre Behandlung gar nicht begonnen wurde, kann sie auch nicht abgebrochen werden.
    Das Prozedere würde ich möglichst schnell ändern !
    Bis dahin würde ich aber trotzdem eine vorstationäre Abrechnung anstreben, denn immerhin haben Sie ja eine fachärztliche Einweisung zur KHS- Behandlung, deren Tragfähigkeit Sie überprüfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Hallo Dewag,

    Ich habe wie Frau Klapos Zweifel an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung zur Cardioversion ( das kommt m.E. Immer auf den Einzelfall an), vorallem aber entspricht ihr Szenario eigentlich demjenigen einer vorstationären Behandlung.
    Vielleicht sollten Sie diesen Kompromiss mit den Kostenträgern suchen ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Hallo noch einmal !

    Die Antwort von nurzu bezieht sich auf den Abrechnungsleitfaden der Krankenkassen, das ist keine Vereinbarung und auch kein Gesetz. Die Verbringung gibt es auch offiziell nicht, das ist eine "Erfindung" der Krankenkassen.

    Hallo Neuroline,

    Mit dieser Einschätzung liegen Sie falsch. Ein Blick in DKR P016 oder das KHEntgG genügt, um zu erkennen, dass eine Verbringung sehr wohl existiert und keine Kassenerfindung ist. Insofern hat "Nurzu" recht.
    Die Kosten für die Verbringung sind in ihre DRG eingepreist ( oder sollten es jedenfalls sein...).

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier