Hallo zusammen.
Die ICD-Gruppe, zu der die Anämien gehören, lautet:
" D50-D90 Krankheiten des Blutes und bestimme Störungen des Immunsystems ". Demnach ist auf formaler Ebene klar geregelt, dass die Anämie eine Krankheit und kein Symptom ist.
Beiträge von Breitmeier
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Die Kodierung wird grundsätzlich in DKR 1917 geregelt:
Kodierung der Nebenwirkung (en) und zusätzlich Y 57.9 ! -
Hallo Herr Holmer.
Da der Hersteller selber damit wirbt, dass die 90 sekündige Behandlung Schmerz- und Risikoarm abläuft und deshalb ambulant erbracht werden kann, wird auch in der PKV das Verfahren an sich keine sichere Begründung für die stationäre Abrechnung sein.
Der korrekte Kode für das Verfahren ist die 5-681.63 ( Hochfrequenzablation).Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier -
Ein schönes Beispiel für Alternative Fakten, Herr Rembs
"Alternative Fakten" entstehen häufig einfach dadurch, dass selbst in vermeintlich hochwertigen journalistischen Formaten ( wie hier der FAZ) nur noch oberflächlich recherchiert wird. Denn Rest schreibt man irgendwo ab...
Im medizinischen Bereich fällt es uns auf, aber warum sollte es in anderen Bereichen anders sein?. -
Hallo Herr Rembs, hallo Herr Breitmeier,
vielen Dank für die Hinweise.
Ich suche etwas zur Begründung der uGVD aus der Frühzeit. Der o.g. § 17 c Abs. 1 Nr. 2 KHG wurde durch das FPG in 2001 eingefügt. Im Gesetzentwurf ist die Fromulierung enthalten, sie wird aber nicht wesentlich kommentiert.
Freundliche Grüße
Pseudo
Hallo Pseudo,
Mir ist noch nicht klar, welche "Frühzeit" Sie meinen. Viel früher als 2001 sind ja keine Gesetzesentwürfe zum G-DRG System zu erwarten, oder?
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Hallo mda5,
mit dem OP- Bericht ist für mich der Abszess im Haut-/ Unterhautbereich belegt, jedenfalls war es kein "banales" Hämatom. Angesichts der DKR D015 (und der drohenden Alternative O99) würde ich den MDK- Vorschlag wohl annehmen.
Aber mal sehen, was andere schreiben... -
Hallo mda 5,
Auch wenn das jetzt Ihre Verwirrung steigern sollte: ich würde einen O-Kode für richtig halten, weil die Komplikation ja mitten im Wochenbett ( Dauer ca. 6 Wochen) aufgetreten ist und auf die Analgeticagabe zur Geburt zurückzuführen ist. Wahrscheinlich ist wegen des subkutanen Befundes O99.7 ( wochenbettkomplikationen der Haut) zutreffend, mit der L02.3 als spezifische Nebendiagnose.
War es denn ein Abszess oder doch "nur" ein Hämatom, wie das MRT vermuten ließ?Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier -
Der Auszug aus dem OP Bericht ist für mich eindeutig, denn nach Inzision des vorderen Faszienblattes tritt das Hämatom aus. Von Muskel steht dort nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier -
Hallo Logspace,
Ich denke wie GW, dass wir für eine tragfähige Bewertung erst noch medizinische Informationen brauchen, um welche OP 's es sich genau handelt und wie das Kompetenzgefälle zwischen dem abgebende und den aufnehmenden KHS ist. -
Hallo Frau Tuschke,
Der Schlichtungsspruch ist hier nicht einschlägig, weil der Tumor neu diagnostiziert wurde. Somit entfällt m.E. Auch die Obstipation als HD, weil sie als Symptom bei neu diagnostizierter Grundkrankheit nicht HD sein kann.
Aber:- 1. warum sollen die Lebermetastasen der Grund für die Obstipation sein?
- 2. Warum wird ein Patient mit Lebermetasen und unklarem Primarius nach 2 BT entlassen? Gibt es einen Folgeaufenthalt, der mit dem ersten zusammen abgerechnet werden müsste ( aus Wirtschaftlichkeitsgründen)?
Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier -
Der Kode 5-892.- beschreibt eine oberflächliche Hämatomausräumung im Haut/ Unterhautniveau. Da das Hämatom hier jedoch tiefer lag, passt der Kode nicht. Zutreffend ist hier m.E. 5-850.65 ( Inzision einer Faszie, Brustwand).
Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier