Beiträge von Breitmeier

    Hallo Zusammen,

    Es geht hier wahrscheinlich nicht um die Kodierung der Mykose als behandelte Verdachtsdiagnose, sondern um die Frage, ob es wirtschaftlichere Alternativpräparate gab, so dass dann das ZE nicht abgerechnet werden dürfte.

    Ich wünsche allen einen schönen 1. Mai

    Hallo JAD,
    Platztausch und Darmfistel sind eigentlich im chirurgischen Sprachgebrauch zwei relativ klar definierte aber unterschiedliche Krankheitsbilder: Ein postoperatives Aufreißen der Fasziennaht mit meistens großem Defekt oder aber eine gangartige Verbindung zwischen Darm und Haut.
    Vielleicht könnten Sie noch genauer beschreiben, was zugrundeliegenden.

    Hallo Doctom und Frau Dr. Klaps!
    Also ich denke, dass man nicht gleichzeitig in einem Aufenthalt akut und chronischer Querschnitt verschlüsseln kann, weil diese Zustände nach DKR D006 nicht gleichzeitig sondern nur sequentiell beim Patienten vorliegen können.
    Der HD von Frau Klapos stimme ich aber deshalb zu. Nach DKR 1910 ist die Unterscheidung zwischen akut und chronischem Querschnitt nämlich davon abhängig, ob die Behandlung der Grundkrankheit abgeschlossen ist oder nicht.
    Wenn es sich wie hier um den Erstaufenthalt nach unmittelbarer Schädigung handelt, kann ich mir ehrlich gesagt nur eine Kodierung als "akut" vorstellen.
    Gegenüber der DKR sind nachvollziehbare medizinische Erwägungen ihrer Ärzte in der Regel nachrangig, jedenfalls wenn es um Abrechnungsfragen geht...

    KIch fürchte allerdings, der Fall wird Sie auch über eine reine Abrechnungsprüfung hinaus noch länger beschäftigen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Hallo Doctom99,

    Die zeitlichen Regelungen bei Neugeborenen sind anfangs recht verwirrend. Die DKR unterscheidet dabei zwischen der Neugeborenenzeit ( die ersten 28 Tage) und der perinatalzeit ( 2. Schwangerschaftshälfte und die ersten 7 Lebenstage.
    Eine Schädigung durch Zangengeburt gehört somit in die Perinatalzeit.
    Solche perinatal entstandenen Krankheiten können Sie auch später noch bis ins Erwachsenenalter kodieren,
    Jetzt konkret zu Ihrer Frage: chronisch ist sozialmedizinisch meist eine Erkrankungsdauer von 3 Monaten. D.h. Wenn die Querschnittslähmung länger als 3monate in diesem Aufenthalt besteht, würde ich sie als chronisch kodieren.

    Hallo KAS,
    Bei einer palliativmedizinischen Komplexbehandlung würde ich im Regelfall den Primärtumor als HD kodieren, denn es handelt sich um eine ganzheitliche Behandlung der Krebserkrankung und nicht nur um eine lokale Therapie der Metastasen.
    Im Beispiel wird es nicht erwähnt aber es ist ja auch gut möglich, dass die Patientin zusätzlich antihormonell ( systemisch ) therapiert wird.
    Wenn man den Schlichtungsspruch Bund zugrundelegt, käme man m.E. So auch zur C50 als HD. Allerdings müssten die Juristen sagen, ob sich die "unmittelbare Verbindlichkeit" des Schlichtungsspruch auch auf Aufenthalte aus 2014 bezieht, die aber erst nach dem Schlichtungsspruch entschieden werden.

    Vielen Dank!
    der Meinung bin ich auch. Leider scheiden sich bei uns da die Geister, da der Aufwand ja doch relativ gering ist und die Medis in der Somatik einfach als Selbstmedikamention in der Kurve dokumentiert wären.

    lg

    Hallo Peppstagram,

    Entscheidend ist bei diesen Nebendiagnosen immer, dass sie tatsächlich bestehen und dass ein therapeutischer, diagnostischer oder pflegerischer Aufwand für die Klinik entstanden ist. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kommt es auf die Höhe des Aufwands tatsächlich nicht an. Das gleicht sich in dem pauschalierenden System aus. Wenn Sie keine Krankenhaus - Medikamente geben und nichts diagnostisches/ pflegerisches in Bezug auf die Hypertonie machen, kann sie andererseits auch eindeutig nicht kodiert werden. Ein sonstiger Aufwand zählt nicht.
    Der Begriff Selbstmedikation ist m.W. Nicht ganz eindeutig: Sie verstehen darunter, dass der Pat. Seine eigenen ( ambulant verschriebenen) Tabletten weiter nimmt. Dann fehlt natürlich der Ressourcenverbrauch für die Klinik. Falls aber Selbstmedikation nur bedeutet, dass der Pat. Denselben Wirkstoff von Ihnen bekommt, den er sonst zuhause einnimmt, wäre der therapeutische Aufwand belegt.
    Bei Blutgerinnungsmedikamenten wäre alternativ auch an Z92.1 zu denken.

    Mit freundlichen Grüßen

    Da ich bereits beim ersten Statement einen prinzipiellen Unterschied zwischen Gerichtsgutachten und dem Massengeschäft der vorprozessualen DRG Prüfung gemacht habe, sind für mich jetzt alle Argumente ausgetauscht.
    Ich will ja auch nicht die fachfremde Begutachtung propagieren, egal durch wen, sondern habe nur dafür Verständnis gezeigt. Sie wird sich weder beim MDK noch beim MC immer vermeiden lassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier