Beiträge von Breitmeier

    Im Übrigen sind die Erstgutachten des MDK Entscheidungsgrundlage der Kostenträger, eine Zweitbegutachtung wird ganz häufig seitens der Kostenträger kategorisch abgelehnt. Mit dem von Ihnen geschilderten Vorgehen riskiert der MDK seine Reputation als neutrale und fachlich hinreichend qualifizierte Begutachtungsinstitution. Der Eindruck eines monetär orientierten und unqualifiziert vorgehenden Inkassounternehmens wird dadurch propagiert.
    Beste Grüße

    Medman2

    Hallo Medman2,
    Irgendwie läuft die Diskussion hier ein bisschen aus dem Ruder: Warum sollte der Eindruck eines unqualifiziert vorgehenden Inkassounternehmens entstehen, nur weil ein Nichtfacharzt oder ein Kodierer die Meinung eines anderen Kodierers nicht teilt??
    Und welchen Eindruck würden dann nicht fachärztliche Medizincontroller machen, die für das KHS kodieren? Etwa Raubritter?
    Ich glaube doch, dass hier einige Diskussionslinien verschwimmen und mit Pseudoargumenten scheinbar Frust abgebaut werden soll. Solche konfrontativen Schwarz-Weiß-Szenarien halte ich aufgrund persönlicher Erfahrungen aus 12 Jahren DRG System für überholt.
    Nochmal: Herr Rembs hat sich zu 2000 Themen hier im Forum geäußert, Medman2 zu 600 und ich zu 200. Das waren mit Sicherheit nicht ausschließlich Themen, für die wir einen Facharzt Titel haben. Trotzdem waren sie (hoffentlich ) richtig und aufrichtig. Warum sollte ein MDK Gutachter das nicht auch tun dürfen? Wie schade wäre es, wenn sich nicht ärztliche Kodierer hier nicht äußern dürften?
    Was soll also das " Hohe Lied der Facharzt-Pflicht " oder ( s. Eingangsfrage) sogar von Zusatzbezeichnungen, jedenfalls außerhalb von Prozessen? Welcher Facharzt soll denn begutachten, wenn dem Kodierer in einem chirurgischen Fall nach Entlassung auffällt, dass der Crea-Wert möglicherweise ein ANV generieren könnte ?
    Selbstverständlich ist es im Regelfall besser, wenn ein zuständiger Facharzt den Fall im KHS bewertet und kodiert und ebenso ein Facharzt beim MDK begutachtet. In manchen Konstellationen ist das so auch zwingend erforderlich, in der Mehrzahl der Fälle aber nicht. Deshalb bleibe ich dabei: Bei einer Abrechnungsprüfung ist für mich die Kenntnis der Abrechnungsregeln wichtiger als ein Facharzttitel-egal auf welcher Seite.

    Gute Nacht !

    In der Realität ist es doch inzwischen so, dass die endgültige Kodierung in den meisten Kliniken von Kodierern und Medizincontrollern erfolgt und nicht von den behandelnden Fachärzten. Diese haben naturgemäß sehr unterschiedliche Kenntnisse von den diffizilen Abrechnungsregeln und der maßgeblichen Rechtsprechung.
    Selbstverständlich ist es auch so, wie Medman2 schreibt, dass sich die meisten Abrechnungsfragen mit einer soliden medizinischen Grundausbildung beantworten lassen. Vorallem aber bedarf es Kenntnis der Abrechunungsregeln, also z.B. sozialmedizinischer Kenntnisse, die sicherlich auf MDK Seite nicht seltener anzutreffen sind als auf KHS Seite.
    Die eifrigen Forumsteilnehmer diskutieren hier doch auch ganz unterschiedliche Themen, für die Sie unmöglich alle Fachärzte sein können, oder?
    Da finde ich die Wortwahl mit dem Übernahmeverschulden von Herr Rembs einfach nicht angebracht. Nach meiner persönlichen Erfahrung streiten sich KHS und MDK in mehr als 90% der Fälle nicht über originär medizinische Fragen, sondern über klassifikatorische, leistungsrechtliche oder rein finanzielle Fragen.
    Da man sollte man bei allem verständlichen Ärger um einzelne Ausreißer schlicht die Kirche im Dorf lassen.
    Ich teile daher auch nicht die Ansicht von Medman2, dass eine Argumentation, die ein Nichtfacharzt im Medizincontrolling oder im MDK vorträgt, a priori nicht fundiert wäre.
    Es kommt auf den Inhalt an und nicht auf die Facharztbezeichnung ! Ich kenne persönlich darüberhinaus mehrere Nichtärztliche Kodierer, die mehr DRG Kenntnisse haben als mancher Chefarzt.

    Hallo Frau Brand,

    Der Kasse geht es wahrscheinlich darum, dass eine Portimplantation nach einem aktuellen BSG Urteil nicht als AOP zusätzlich abgerechnet werden darf, sondern über die DRG Fallpauschale der vorangegangenen vollstationären Behandlung.
    Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn der vorangegangene Aufenthalt nichts mit der Portimplantation zu tun gehabt hätte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Hallo Herr Rembs und Kollegen,

    Ich denke man muss klar zwischen vorprozessualen Gutachten, die für den Kostenträger erstellt werden, und Sozialgerichtsgutachten unterscheiden.
    Im ersten Fall ist in 90% der Fälle kein Facharztstandard erforderlich, da auch das Gegenüber ( Medizincontrolling) keinen Facharztstandard garantieren kann. Und viele Krankenhauspraktiker kennen die Abrechnungsregeln nicht. Da sollte man die Kirche im Dorf lassen.
    Anders vor Gericht: Da macht sich eine fachfremde Begutachtung natürlich zurecht nicht gut. Da sollte der MDK dann schon liefern können...

    Hallo findus ( sorry für die Autokorrektur oben),

    Bezüglich C80 stimme ich Ihnen klassifikatorisch zu. "Akademisch" bezog sich nur auf den medizischen Aspekt, das bei einem Unterlassen der an sich notwendigen Diagnostik fast jeder Primärtumor unbekannt bleibt. CUP-Syndrom meint eigentlich etwas anderes.
    Bezüglich der PE aus der Metastase bleibe ich aber dabei, dass dies nur ein Ressourcenverbrauch für die Metastase ist. Ihre Argumentation ist natürlich medizinisch nicht falsch, aber m.E. Für ein Abrechnungssystem zu sehr "um die Ecke gedacht.."

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    @ aufwunschgeloescht1: Die Doppelkodierung von N17 und N99 geht nicht, denn N99.0 beinhaltet ja den Warnhinweis " anderenorts nicht klassifiziert". Also entweder ist das Nierenversagen bei N17.9 anderenorts klassifiziert ( was ich kodieren würde) oder nicht.
    Beides geht m.E. Nicht, solange es sich nur um eine Krankheit handelt

    Hallo Fundus,

    Bei der Metastase wurde eine PE entnommen, insofern ist dort auf jeden Fall ein diagnostischer Ressourcenverbrauch angefallen, der bei C80 weitgehend fehlt, weil eben Diagnostik abgelehnt wurde. Außerdem erfolgte nach der Eingangsschilderung die Aufnahme (nur) wegen der Metastasenproblematik. Somit bleibt für mich nur die o.a. Kodierung gemäß DKR 0201
    Noch etwas akademisch: Ohne Diagnostik kann man eigentlich nicht von einem CUP Syndrom sprechen...