Beiträge von Breitmeier

    Ob ein Hinweis an die Angehörigen u/o den Patienten zu den nicht von der KK übernommenen Kosten eines Krankenhauses selbige ernsthaft beeindrucken dürfte, wage ich allerdings zu bezweifeln. Patienten, welche so altruistisch veranlagt sind, dass sie sich Sorgen um die finanzielle Situation des KH machen (welche sie selbst ja in keiner Weise tangiert) werden kaum den "Erpressungsversuch" starten. Die anderen stellen ohnehin ihre eigenen Interessen vornan, daher wird sie es kaum jucken, was KK und KH miteinander streiten.

    Da haben Sie natürlich völlig recht!
    Beeindrucken dürfte die Patienten aber schon, wenn Sie vorab erfahren, welche Summen pro medizinisch überflüssigen KHS-Tag auf Sie zukommen könnten. Rein formal gilt ja $12 SGB V: Maßnahmen die unwirtschaftlich sind, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken, Kostenträger nicht vergüten und Patienten nicht beanspruchen.
    Überspitzt formuliert, begehen KHS und KK einen Rechtsbruch, wenn sie das beschriebene Warten auf den Wunschplatz in der KZP untereinander in einem Deal finanziell regeln...

    Prinzipiell muss man sich ja fragen, warum in allen umgebenden Ländern die Rate an ambulanten Operationen bei den typischen Indikationen ( Katarakt, Leistenhernie, Ausschabung usw.) deutlich höher liegt als in Deutschland. Zum Teil werden Quoten von über 90% publiziert.
    Ich denke nicht, dass der Unterschied mit dem Anteil von Singlehaushalten im jeweiligen Land korreliert und auch nicht, dass der Unterschied medizinisch zu begründen ist...
    Die Kombination aus Vollnarkose + Single allein reicht nach meiner Einschätzung nördlich von Ba-Wü nicht aus, um die stationäre Abrechnung sicher zu halten. Dafür bedarf es , wie Herr Horndasch schrieb, medizinischer Gründe.

    Danke für die Antorten bisher.
    Der Bericht vom SG Ulm, den Sie, Herr Berbuir verlinkt haben, sagt ja aus, dass die 4 Wochenfrist eine Ausschlussfrist ist. Die Kasse könnte demnach aber nur direkt ohne MDK verrechnen, wenn gar keine Unterlagen verschickt wurden ( Beweislast mittels Einschreiben beim KHS).
    Bei unvollständigen Unterlagen muss der MDK auf Basis der vorhandenen Unterlagen begutachten- die Kasse kann ggf. erst danach verrechnen. Aber auch dann würden später die restlichen Unterlagen vor Gericht nicht mehr berücksichtigt.
    Habe ich das so richtig verstanden ?

    Hallo Lars B.,
    Ich denke Sie haben Recht. Zwar ist in $ 3 Abs. 3 der FPV zunächst nur die Rede von Krankenhausaufenthalten und nicht von Fallpauschalen, aber am Ende steht ja in Satz 6, dass die vorher genannte Fallzusammenfassung nicht für tagesbezogene Vergütungen nach $6 Abs.1 des KHEntgG gilt. Aber genau in diese Rubrik fällt ja ihre DRG B43Z:

    "6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, bei denen der Tag der Aufnahme außerhalb der Geltungsdauer dieser Vereinbarung nach § 11 liegt oder für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abzurechnen sind. "

    Guten Abend !

    Gibt es schon Erfahrungen, wie Sozialgerichte in Fällen ab 2015 mit Unterlagen umgehen, die zum Zeitpunkt der MDK Begutachtung nicht vorlagen? Macht es überhaupt Sinn solche Fälle zur Klage zu bringen, weil nach PrüfvV das Krankenhaus nur Anspruch auf den "unstrittigen " Rechnungsbetrag hat? Oder ermitteln die Sozialrichter an Hand der kompletten Akte den gesamten Sachverhalt ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Ida,

    Wenn es sich bei der Ablehnung der Kosten wirklich nur um ein fehlendes Kreuz an der von Ihnen eingespannten Stelle der Einweisung handelt, macht die Argumentation der Kasse doch gar keinen Sinn: Die dort aufgezählten Optionen sprechen nämlich eher gegen eine vorstationäre Behandlung ( Obere Hälfte) oder verweisen auf andere Kostenträger ( untere Hälfte).
    Ein fehlendes Kreuz an dieser Stelle ist somit eher ein Indiz für eine vorstationäre Behandlung.
    Relevant ist vielmehr das, was AnMa schrieb.

    Ich sehe für die OPS Gruppe 5-46 auch nur Operationen am Darm als zutreffend an. Die Lösung von peritonealen Verwachsungen zwischen Bauchwand und Omentum, außerhalb des Beckens ist m.E. Bisher nicht im OPS abgebildet.
    Sie könnten sich nur auf die Hierarchie der Regelwerke ( DKR schlägt OPS) berufen, wobei aber in DKR 1102a auch nicht explizit steht, dass peritoneale Adhäsionen ohne Darmbezug trotzdem mit 5-469.2 kodiert werden. Das bleibt reine Auslegungssache, also 50/50 Chance.

    Ich weiß nicht, ob ich Ihre Frage zur fallerschwerenden Auswirkung richtig verstanden habe, aber vermute, Sie möchten wissen, wann man B18.2 kodieren darf?
    Das ist dann der Fall, wenn Sie wegen der Hepatitis spezielle Diagnostik machen müssen oder z.B. Bei medikamentöser Therapie. Das ist richtig teuer und da wird dann eben manchmal die DRG oder PEPP auch teurer.