Beiträge von Breitmeier

    Lieber MCO-Freak,

    Ich glaube Sie möchten mich missverstehen, oder? Ich spekuliere im Allgemeinen nicht, ob es noch andere Differentialdiagnosen gibt...
    Wenn die Somnolenz/Koma, die bei Aufnahme beschrieben wurde (s.o.) tatsächlich keto-azidotisch war ( und nicht z.B. Exsikkose durch die Sepsis), dann hat der Diabetes mit seiner Entgleisung die Aufnahme auf der ITS maßgeblich bedingt. Sepsis bzw. SIRS ist ja inzwischen im DRG-System eine Allerweltskrankheit, die nicht regelhaft auf einer Intensivstation behandelt wird.
    Nur mal so am Rande: ein so entgleister Diabetes macht wahrscheinlich schon allein mehrere positive SIRS- Kriterien, ist Ihnen das bekannt?
    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum Sie sich hier gegen konkurrierende Hauptdiagnosen sperren. Der Ressourcenverbrauch ist ja noch zu hinterfragen.


    Ferner das Karzinom an sich kann hier nur in zwei Fällen als Hauptdiagnosen stehen, entweder, wenn es bereits vorher bekannt war, und deshalb der stationäre Aufenthalt notwendig geworden ist, oder eben weil man eben sicher nachweisen kann, dass die initialen Beschwerden durch das Karzinom ausgelöst worden sind. Beides liegt hier aber eben nicht vor, und daher ist ein nebenbefundliches Karzinom eben auch nur als Nebendiagnose zu kodieren. Daran ändert weder die DKR, noch irgendein BSG-Urteil etwas.

    Lieber MCO-freak,

    Ihre Argumentation nimmt mir langsam zu dogmatische Züge an, die durch den Wortlaut der DKR 0201 nicht gedeckt sind. Ich kenne keinen Passus, nachdem ein "sicherer Nachweis" gefordert wird. Es liegt vielmehr in der Natur eines Symptoms, dass es mehrdeutig sein kann. Sie dürfen natürlich so kodieren, wie Sie für es für richtig halten, ich orientiere mich trotzdem primär an DKR und BSG urteilen. Wer dann recht hätte, werden wir wahrscheinlich nie erfahren.

    Gegenrede: konkurrierende HDs, Auswahl nach Ressourcenverbrauch. Um den zu beurteilen, müssten noch ein paar mehr Informationen zur Therapie gegeben werden. Wenn es tatsächlich ein Ketoazidotisches Koma war, würde ich den entgleisten Diabetes zum jetzigen Zeitpunkt favorisieren

    Ich befürchte, MCO Freak und ich kommen hier nicht mehr zusammen.
    Für mich ist nach den Schilderung von Stei-di evident/ mit ausreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass eine vorbestehende Niereninsuffizienz durch den Tumorbedingten Stau im Sinne eines postrenalen Nierenversagens verschlechtert wurde. Wegen der "normalen NI" wäre die Pat. Mutmaßlich nicht aufgenommen worden.

    Selbst wenn man die spezielle DKR 0201 außer Acht ließe, bleibt einmal die DKR D008 ( behandelte Verdachtsdiagnose) und zum anderen das neue BSG Urteil: Die Krebsoperation wird sicherlich stationär notwendig gewesen sein. Wir könnten dann nur noch trefflich darüber streiten, ob der Ressourcenverbrauch für die ( unstrittig auch vorliegende) chronische Niereninsuffizienz höher war oder für den Tumor. Dafür reichen die Angaben von Stei-di aber wohl nicht aus.
    Aber nochmal: Ich würde mich im konkreten Fall primär auf DKR 0201 ( Erstdiagnose eines Karzinoms ) beziehen und C54 als HD kodieren.

    Ich lehne übrigens eine Ausschlussdiagnostik natürlich nicht grundsätzlich ab, aber ich finde, dass kann man vom KHS nicht im Detail verlangen, nur um eine Diagnose kodieren zu dürfen. Ich verstehe nämlich nicht, aus welcher Abrechnungsregel Sie diese Verpflichtung des KHS ( oder eines nachfolgenden MDK- Gutachters) ableiten, alle denkbaren Alternativdiagnosen auszuschließen. Das ist ja häufig auch gar nicht möglich, wenn man nur exotisch genug denkt.

    Schönen Feierabend!


    spannend finde ich ja auch, dass im entschiedenen Fall ausgerechnet diese Versorgung einer distalen Radiusfraktur vorlag: im 115b-Katalog nicht enthalten, die Durchführung aber immer wieder mal ambulant gefordert und tatsächlich bisweilen auch ambulant erbracht.

    Und ebenso spannend oder kurios ist, dass ich das BSG Urteil nach dem 3. Lesen so verstehe, dass hier das KHS ( "der Kläger") behauptete, die Operation sei gar nicht stationär notwendig gewesen, sondern nur zufällig während des aus anderen Gründen notwendigen KHS Aufenthaltes erfolgt ist. Das hat für mich - im Gegensatz zu Medman2- eben doch ein Geschmäckle, wenn das KHS so auf ambulant argumentiert, um die 901D bezahlt zu kriegen.

    In dem hier vorgelegten Fall geht es aber darum, ob man einfach behaupten kann, dass ein festgestelltes Karzinom für die Verschlechterung der Nierenfunktion ursächlich ist oder nicht...
    Sicherlich aus Krankenhaus-Perspektive ist klar und deutlich das Karzinom die HD. Leider liegt aber oft hier eher eine Annahme zu Grunde als wirklich ein führender Beweis. Man hätte hier m.E. eine Ausschlussdiagnostik aller weiteren möglichen Ursachen der Nierenfunktion durchführen müssen. Dies scheint hier aber nicht gemacht worden zu sein, was durchaus der Neigung in einem Krankenhaus entspricht, dass man bei einem "Miau" eben die Katze vermutet, und glücklich ist, wenn man diese gefunden hat, und dabei aber leider oftmals den Löwen hinter der Katze übersieht. Daher muss ich eben der MDK-Perspektive Recht geben...

    Also MCO- Freak, der Zusammenhang zwischen Verschlechterung der Niereninsuffizienz und Karzinom im Becken ist hier nicht nur behauptet, sondern durch die Schilderung der anfragenden Teinehmerin evident. Medizinisch evident ( s.o.)

    Eine Ausschlussdiagnostik aller möglichen anderen NI Ursachen ist m.E für die Kodierung nicht notwendig und betriebswirtschaftlich fürs KHS kaum tragbar.
    Und der Vergleich mit Katze und Löwe passt auf diesen Fall nicht: Wenn das Karzinom die Katze ist, welche schlimmere Krankheit erwarten Sie dann als weitere Ursache der NI noch ?
    Gibt es wirklich eine MDK- Perspektive? Oder eine KHS- Perspektive? Nach meinen Erfahrungen ist die Diskussion inzwischen hier glücklicherweise vielschichtiger.

    Ich glaube nicht, dass ein LG- Urteil im Rechtsstreit mit einer PKV wirklich belastbar ist. Der Tenor des Urteils und des Sachverständigengutachten ( CPAP und HFNC seien vergleichbar ) passt nicht zur Sichtweise des BSG und vieler LSGen, die DKR streng am Wortlaut auszulegen. Und in der DKR 1001 steht eben nur CPAP.
    Möglicherweise hat das LG hier eine "Analogbewertung" vorgenommen, die ja für die PKV durchaus gebräuchlich ist.