Beiträge von Breitmeier

    Hallo!

    da die Gebärmutter von Peritoneum umgeben ist, wird sich in der Histologie nach Hysterektomie auch Peritoneum finden lassen. In der Regel wird daher keine eigenständige Operation resultieren. Abweichungen davon sind aber natürlich denkbar.

    Hallo Medco- Teufel,

    normalerweise verläuft der Ureter retroperitoneal (d.h. unter dem Bauchfell). bei einer intraperitonealen Verlagerung wird also der Ureter nicht nur freigelegt sondern auch verlagert (quasi überirdisch verlegt). Das ist in der Gynäkologie selten notwendig.
    Häufiger handelt es sich um eine 5-569.0 (Freilegung zur Exploration) oder eine 5-569.3

    MfG

    Hallo NaSchu

    Wenn Sie unter Marketing- Gesichtspunkten Kundenpflege betreiben, ist das doch in einem marktwirtschaftlich organisierten Betrieb okay. Sie sollten fairerweise halt nur nicht unbeteiligten Dritten (also einer Kasse z.B.) die damit verbundenen Kosten aufbürden...

    Aus meiner Sicht kann man grundsätzlich nur einen zweiten OPS kodieren, wenn ein eigenständiger Eingriff erfolgt. Die Ausdifferenzierung des OPS bei 5-704 ändert ja nichts an den übergeordneten Vorgaben der DKR P001 und P003 (es gilt die Hierarchie der Regelwerke). Wenn die "Rotundumfixation" im Rahmen der Hysterektomie immer mit kodiert werden dürfte, hätte die Selbstverwaltung dies sicher mit einem expliziten Hinweis bei 5.683 (Gebärmutterentfernung) mitgeteilt.

    Schwieriger Fall, finde ich.
    Wo befand sich denn das Hämatom? Gibt es andere mögliche Ursachen als eine Nachblutung?
    "Schön" wäre ein Hämatom im Muskel ( --> M62.88).

    R58 heisst ja nur "Blutung a.n.k", das passt nicht, weil sie ein Hämatom behandelt haben und nicht mehr die Blutung.

    T81.0 wäre für mich nur eine Notlösung, ist aber etwas spezifischer als R58 (wenn es denn wirklich eine postop. Komplikation war). Die Kombination aus T81.0 und Y84. macht aber keinen Sinn

    LG

    Wenn die Areola-Nippel-Rekonstruktion im Rahmen einer von Anfang an mehrzeitig geplanten Brustrekonstruktion erfolgt (Z.n. Ablatio wegen Brustkrebs) würde ich die C50 gemäß DKR 0201 (geplante Folgebehandlung) als Hauptdiagnose kodieren. Für kosmetische Eingriffe (Z42.1) ist regelhaft nicht die GKV Kostenträger.
    Falls aber Ursache des Areola-Nippel- Verlustes z.B. eine Nekrose nach Implantateinlage war, käme C50 nicht in Betracht.
    Alles sehr spekulativ, vielleicht schreiben Sie, Ida, noch ein paar Sätze zur Anamnese?

    Das Geriatrische und Soziale Assement soll laut OPS zu Beginn der Behandlung durchgeführt werden, wenn der Zustand des Patienten dies zulässt. Sowohl Ihr Begriff "Aufnahmeassement" als auch "Beginn" sind m.E. so klar formuliert, dass die geriatrische Komplexbehandlung erst danach starten kann (jedenfalls was die Behandlungstage für die Abrechnung angeht).
    Dazu gibt es auch eine FAQ 8019 des DIMDI:

    • "Der Behandlungsbeginn kann dokumentiert werden durch die beim jeweiligen Kode in den Hinweisen geforderten Angaben wie Durchführung eines Assessments zu Beginn der Behandlung, Erstellung eines Behandlungsplanes bei Aufnahme, Bestimmung der Krankheitsaktivität bei Aufnahme oder Ähnliches."

    Die Zeitangabe von 2 Tagen des KCG finde ich da sehr kulant, aber nicht streng am Wortlaut orientiert.

    Hallo Herr Runge- Durst,

    auch die Fachgesellschaft (DGGG) knüpft die protrahierte Geburt an den verlängerten Aufenthalt im Kreissaal, wie sich aus dem Änderungsantrag an das DIMDI ergibt, den Sie eingestellt hatten. Dort steht: " Die protrahierte Geburt wiederum verursacht längere Kreißsaalbindungszeiten und damit von der Gesamtverweildauer abgrenzbare Zusatzkosten." Der Verweis auf die protrahierte Geburt im Geburtshaus ist daher m.E. nicht korrekt, bzw. erlaubt allein keine Kodierung einer entsprechenden Nebendiagnose.