Beiträge von CHein

    Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage, die letzte Woche habe ich desöfteren auf der Inek-Seite geschaut,

    ob das G-DRG-System 2012 Online gestellt wurde....... :)

    ...leider bis heute immer noch nicht.

    Morgen gibt es aber das
    11. Herbstsymposium der DGfM
    Uhrzeit: ab 9:30 Uhr bis 17:00 Uhr
    Ort:Frankfurt Marriot Hotel
    Veranstalter: Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e. V. (DGfM)

    G-DRG-System 2012 (Dr. Frank Heimig)


    und dort stellt Herr Heimig das G-DRG 2012 vor...... könnte jemand fragen ab wann es Online gestellt wird?

    Vielen lieben Dank für die Unterstützung


    :thumbup: :thumbup: :thumbup: :thumbup: :thumbup: :thumbup: :thumbup:

    Guten Tag liebes Forum,


    ich habe eine vielleicht etwas ungewöhnliche Frage bzgl der Kodierung des OPS 8-930;8-931;8-932

    Im OPS 2011 ist im Hinweistext der oben genannten OPS folgendes Statement.....Dieser Kode ist nur für intensivmedizinisch versorgten Patienten anzugeben......

    \"Intensivmedizinische versorgte Patienten\" befinden sich für mich auf einer Überwachungsstation oder auf der Intensivstation und dementsprechend ist der Kode nur in einem Aufenthalt auf einer solchen Station kodierbar, oder ist meine etwa Annahme falsch und ich darf die Kodes auch auf den peripheren Stationen verwenden bei
    zum Beispiel . \"einer intensiveren Vitalzeichenkontrolle bei einem chirg. Patienten\"?

    Ich grübel gerade :d_gutefrage:

    Guten Tag,

    ich habe eine generelle Frage zur Abrechenbarkeit des ZE101

    Fall:

    Patient kommt notfallmäßig ins KH Aufnahmediag: I21.2
    am nächsten Tag erfolgt:

    8-837.00 Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen: Angioplastie (Ballon): Eine Koronararterie
    1-275.2 Transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchung: Koronarangiographie, Druckmessung und Ventrikulographie im linken Ventrikel
    8-837.m0 Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen: Einlegen eines medikamentenfreisetzenden Stents: Ein Stent in eine Koronararterie
    8-83b.02 Zusatzinformationen zu Materialien: Art der medikamentenfreisetzenden Stents: Everolimus-freisetzende Stents mit
    Polymer
    8-83.c6 Zusatzinformationen zu Materialien: Verwendung eines Gefäßverschlusssystems: Resorbierbare Plugs mit Anker

    im weiteren stationären KH-Verlauf erfolgt 5 Tage später eine erneute Intervention:

    8-837.00 Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen: Angioplastie (Ballon): Eine Koronararterie
    8-837.m1 Perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen: Einlegen eines medikamentenfreisetzenden Stents: 2 Stents in eine Koronararterie
    8-83.c6 Zusatzinformationen zu Materialien: Verwendung eines Gefäßverschlusssystems: Resorbierbare Plugs mit Anker

    Wie wird das daraus resultierende Zusatzentgelt ZE101 berechnet.

    Pro Tag, also 1x ZE 101.01 469,47€ und 1x ZE101.02 938,94€ oder ist hier das ZE 101.03 zu kodieren auf Grund der 3 eingesetzten Stents?
    Ich grübel :d_gutefrage: über die richtige Kodierung des ZE\'s

    Vielen Dank

    Hallo zusammen,

    ich habe über mehrere Jahre die moderne Wundversorgung im stationären Bereich sowie im häuslichen Bereich betreut.
    Aus meiner Erfahrung heraus kann ich sagen, das sich die V.A.C.-Therapie von KCI als Behandlungsverfahren in den Kliniken sowie im häuslichen Bereich etabliert hat.
    Um so wichtiger ist es, dieses Verfahren im DRG-System sogenau wie möglich abzubilden.

    Wenn Kollegen im stationären Bereich wieder den Rückweg anstreben, Folienverbände und Schaumverbände von anderen Firmen mit Redondrainagen in Wunden einzulegen und dann die Meinung vertreten, das Sie günstiger sind als KCI, dann kräuseln sich bei mir die Fussnägel. 8o

    Nicht auf Grund der unkontrollierten Wirksamkeit dieses \"Gebildes\", sondern auch vom Kosten-Nutzen-Aspekt.
    :d_neinnein:

    Hallo Forum,

    beim Lesen der Definitionshandbücher sind wir über die DRG E40A gestolpert.
    Diese DRG benötigt die HD in Tab E40-2 ( J80 Atemnotsyndrom des Erwachsenen) und wird getriggert durch PCCL von 4,Alter<16 Jahren.


    Wir haben die DRG durchgegroupt. Mit der Wahl der HD J80 landet man direkt in der E40A wenn das Alter < 16 Jahre ist. Diese Konstellation zielt auf unsere Fragestellung.
    Diese Steuerung verwundert uns, da sicherlich hier ein hohes Diskussionspotenzial bezüglich der gewählten J80 vorliegen könnte.
    Darf man bei einem Kind Alter > 1 Jahr bis zum 16. Lebensjahr bereits die J80 kodieren, damit die E40A angesteuert wird? :sterne:


    Wird ein PCCL von 4 kodiert und eine andere HD TAb E40-1 gewählt mit Beatmungsstunden > 24 bei einem Kind Alter < 16 Jahre ist die HD nicht relevant.

    Warum achtet das INEK nicht auf die korrekten Hauptdiagnosen? Wäre hier eine Altersentsprechende Hauptdiagnose formuliert, würde das Diskussionspotential erheblich verringertr werden. :sonne:

    8-55 Frührehabilitative Komplexbehandlung
    Hinw.: Ein Kode aus diesem Bereich ist nur einmal pro stationären Aufenthalt bzw. pro teilstationären Behandlungstag anzugeben und darf nur solange verwendet werden, wie akutstationärer Behandlungsbedarf besteht

    8-550 Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung
    Exkl.: Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation ( 8-552 ff.)
    Fachübergreifende und andere Frührehabilitation ( 8-559 ff.)
    Physikalisch-medizinische Komplexbehandlung ( 8-563 ff.)
    Hinw.: Mindestmerkmale:
    · Behandlung durch ein geriatrisches Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Zusatzweiterbildung im Bereich \"Klinische Geriatrie\" erforderlich; sofern diese nicht vorliegt, ist zur Aufrechterhaltung bereits bestehender geriatrischer Versorgungsangebote übergangsweise bis zum Jahresende 2007 eine vergleichbare mehrjährige Erfahrung im Bereich \"Klinische Geriatrie\" ausreichend)
    · Standardisiertes geriatrisches Assessment zu Beginn der Behandlung in mindestens 4 Bereichen (Mobilität, Selbsthilfefähigkeit, Kognition, Emotion) und vor der Entlassung in mindestens 2 Bereichen (Selbständigkeit, Mobilität)
    · Soziales Assessment zum bisherigen Status in mindestens 5 Bereichen (soziales Umfeld, Wohnumfeld, häusliche/außerhäusliche Aktivitäten, Pflege-/Hilfsmittelbedarf, rechtliche Verfügungen)
    · Wöchentliche Teambesprechung unter Beteiligung aller Berufgruppen mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele
    · Aktivierend-therapeutische Pflege durch besonders geschultes Pflegepersonal
    · Teamintegrierter Einsatz von mindestens 2 der folgenden 4 Therapiebereiche: Physiotherapie/Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/facioorale Therapie, Psychologie/Neuropsychologie
    Gleichzeitige (dauernde oder intermittierende) akutmedizinische Diagnostik bzw. Behandlung ist gesondert zu kodieren

    8-550.0
    Mindestens 7 Behandlungstage und 10 Therapieeinheiten
    Hinw.: Der therapeutische Anteil umfasst insgesamt mindestens 10 Therapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten, davon maximal 10% als Gruppentherapie

    8-550.1
    Mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten
    Hinw.: Der therapeutische Anteil umfasst insgesamt mindestens 20 Therapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten, davon maximal 10% als Gruppentherapie

    8-550.2
    Mindestens 21 Behandlungstage und 30 Therapieeinheiten
    Hinw.: Der therapeutische Anteil umfasst insgesamt mindestens 30 The-rapieeinheiten von durchschnittlich 30 Minuten, davon maximal 10% als Gruppentherapie

    Ich als Kasse würde die Mindestmerkmale abprüfen und Ihre DRG-Abrechnungen anhand der übermittelten Daten.

    Viele Grüße

    CHein
    :sonne:

    Zitat


    Original von Popp:

    Stimmen Sie mit mir überein, dass die vorstationäre Behandlung aber als zusätzlichen Belegungstag zu zählen ist und in diesem Fall einen tagesbezogenen Zuschlag durch Überschreitung der oberen Grenzverweildauer auslöst?

    Hallo Herr Popp,

    Vielleicht hilft Ihnen dieser Ausschnitt aus dem Abrechnungsleitfaden 2006 (Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006. Vom 21.12.2005.):

    2.4 Belegungstage

    Maßgeblich für die Ermittlung der VD ist die Zahl der Belegungstage. Belegungstage sind der Aufnahmetag zur voll- oder teilstationären Behandlung sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus.


    Demnach werden vor- und nachstationäre Behandlungstage bei der
    Verweildauerermittlung nicht mehr berücksichtigt (Ausnahme: Prüfung, ob nachstationäre Behandlungen neben einer Fallpauschale abgerechnet werden
    können)

    Wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. Bei Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage
    der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen (§ 1 Abs. 7 i.
    V. m. § 2 Abs. 4 Satz 3 FPV 2006).

    Gruß
    C.Hein

    Zitat


    Original von Systemlernender:
    Diese sehen grundsätzlich die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vor. Dieser pauschale Ansatz wird von den MDKs offenbar vielfach abgelehnt und deshalb gibt es die von Nikka beschriebenen Auseinandersetzungen.


    Hallo Forum,

    hierzu sei m.E. anzumerken, das in der gemeinsamen Erklärung folgender Wortlaut steht:

    \"GKinD und TK sind überzeugt, dass erkrankte Kinder maßgeblich davon profitieren, wenn eine vertraute Begleitperson während des gesamten Krankenhausaufenthalts an ihrer Seite ist. GKinD und TK stimmen darin überein, folgende gemeinsame Kriterien anzuwenden, wenn die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson durch einen
    Krankenhausarzt festgestellt worden ist.
    Eine medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson ist in der Regel bei nachfolgend genannten Kriterien anzunehmen:

    • bei Neugeborenen und Säuglingen
    • bei Kindern im Vorschulalter
    • bei Schulkindern bis acht Jahren\"

    Das heißt nicht, das grundsätzlich die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vorgesehen ist, sondern die Mitaufnahme könnte in Erwägung gezogen werden.
    Des Weiteren wird auch in der Erklärung die Mitaufnahme einer Begleitperson eingerenzt.

    \"folgenden Indikationen (keine abschließende Aufzählung):
    • stationäre Aufnahme als Notfall
    • schwere/lebensbedrohliche Erkrankungen
    • körperliche oder geistige Behinderungen
    • Angst / Trennungsangst
    • Kinder mit Verständigungsproblemen
    • als Sterbebegleitung
    • pflegerische oder therapeutische Schulungsmaßnahmen für die Begleitperson\"

    Somit ist hier zwischen der KK und dem KH weitere Kommunikation nötig.
    C´est la vie

    Gruß
    C.Hein