Hallo,
die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft hat zu dieser Problematik wie folgt Stellung bezogen:
\"Die Empfehlungsvereinbarung zur Umsetzung der Abschlagsregelung nach § 8 Abs. 9 KHEntgG enthält keine Fristenregelung für die nach Anlage 2 zu übermittelnden Daten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Meldung der einzelnen Fälle nach Anlage 2 in aller Regel um eine vorläufige Meldung handeln wird, da der endgültige Rechnungsbetrag, beispielsweise aufgrund von etwaigen Fallzusammenführungen oder nachträglicher Rechnungsminderung/ -änderung, noch nicht bei allen Fällen feststehen kann. Weiter ist zur berücksichtigen, dass die zur Ermittlung der Erstattung erforderliche Anpassung der EDV-Systeme und ihre Überprüfung erfolgreich abgeschlossen sein müssen, um eine \"Überzahlung\" zu verhindern.
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Derzeit laufen zudem Verhandlungen auf Bundesebene zur Konkretisierung der Frist einer Übersendung der genannten Daten sowie einer abgestimmten Empfehlung des Verzichts der Einrede der Verjährung von Seiten der Krankenkassen.\"
Viele Grüße
VKH