Beiträge von UEnde

    Hallo zusammen,

    ein paar grobe Infos kann ich schon geben:

    - insgesamt weniger Schweregradunterteilung, dafür neue DRG`s mit größerer Spezifizierung
    - 4 DRG`s für Multimodale Schmerztherapie in den MDC 1, 8, 19 und 23
    - Beatmungs-DRG von 10 auf 19 ausgedehnt
    - diverse DRG für Strahlentherapie
    - \"Frühreha oder geriatrische Komplexbehandlung\" wird ersetzt durch \"geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung\", Frühreha entfällt z.T.
    - bei TEP Knie/Hüfte Unterscheidung mit/ohne Arthrodese
    - 26 definierte Zusatzentgelte, 36 Kh.-individuelle nach 6.1.
    - insgesamt 175 neue Basis-DRG, 35 entfallen

    -ohne Garantie, konnte mich noch nicht lange mit dem Werk beschäftigen :d_zwinker:
    Viele Grüße!
    U.Ende

    Hallo Herr Pandur,

    es gibt ein Schreiben des AOK-Bundesverbandes an die Dt.Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 24.06.2004.
    Hier wird außerordentlich zum 31.12.2004, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2005 gekündigt:
    1. der Vertrag nach § 115b vom 07.07.2003
    2. die Vereinbarung von QS-Maßnahmen bei ambulanten OP und bei sonstigen stationsersetzenden Maßnahmen gem. § 15 des Vertrages nach 115b
    3. die Vereinbarung zu den regelungsbedürftigen Tatbeständen vom 01.04.2004

    Die Kündigung erfolgte auch im Namen der Spitzenverbände der KK.

    Gruß
    UEnde

    Hallo und Guten Abend,

    verhandelt/vereinbart wird -zumindest im Moment noch- ein krankenhausindividueller Basisfallwert. Dieser ergibt sich aus Fällen und Relativgewichten; und den Relativgewichten stehen definierte DRG`s -und nicht nur irgendein Casemix gegenüber.
    Diese DRG`s müssen zum einen zum Leistungsspektrum des Hauses \"passen\". Zum anderen werden in Zukunft zunehmend weniger DRG`s vereinbart werden, die dem Katalog nach § 115b entsprechen.
    Was hat ein Haus auch im Endeffekt davon, wenn die Leistungen zwar in Größenordnungen vereinbart werden, dann aber die KÜ`s wegen ambulanter Erbringbarkeit ausbleiben.
    Nicht zuletzt werden DRG`s nicht vereinbart werden, die zwar durchaus anfallen können, jedoch absolut nicht planbar sind. (sonstige Faktoren, die den Gesundheitszustand betreffen u.ä.)
    Hier soll natürlich kein zusätzliches Feld erschaffen werden, dass unter \"definierten Umständen\" nicht vereinbart werden würde.
    Grundsätzlich kann die E1 nie Anspruch auf Vollständigkeit -da ja prospektiv verhandelt- haben.
    Notfälle, nicht aber elektive Eingriffe, können auch ohne vorheriger Vereinbarung abgerechnet werden.
    Wenn sich hier eine Kasse tatsächlich lediglich auf den Punkt \"nicht vereinbart\" zurückzieht, dürfte eine Klage oder auch nur die Drohung damit sehr erfolgversprechend sein.

    U.Ende