Beiträge von riol

    Allen zusammen herzlichen Dank :biggrin:

    zunächst einmal war mir die DKR 1102a(!) offenbar entfallen um nicht zu sagen, nicht bekannt! ?(

    Alle Argumente sind für mich nachvollziehbar und wurden bei den MDK-Gesprächen von mir auch so vorgebracht.
    Ich darf aber noch mal auf die Argumentation der MDKlers verweisen,
    der übrigens ein \"älterer\" Chirurg ist und nach eigener Aussage
    keine laparoskopischen Eingriffe mehr durchgeführt hat!

    Also, er sagt: Die 5-469.21 beschreibt die lap. Adhäsiolyse am \"DARM\". Es werden aber meist nur Adhäsionen des großen Netzes von der Bauchwand gelöst, am \"DARM\" wird dabei nichts oder in den seltensten Fällen (FOTODOKU!!) etwas gemacht, ergo darf diese OPS nicht verwendet werden!

    Eine alternative OPS wird nicht genannt bzw. gibt es nicht.
    Obwohl, halt ich habe gerade noch im Thesaurus unter 5-469.21 gefunden:
    Adhäsiolyse im kleinen Becken, im Unterbauch.
    Ob das ausreicht?

    Jedenfalls bin ich wesentlich weiter gekommen! :p

    Besten Dank!

    riol

    Hallo zusammen,

    ich habe im Forum-Archiv gesucht und zu dem Thema im Jahre 2002- 2004 zwar etwas gefunden, aber es beschreibt m. E. die Problematik nicht, daher möchte ich es noch mal ansprechen, zumal wir dahingehend mit dem MDK Riesenprobleme haben!! :boese:

    Bei laparoskopischen Leistenhernien trifft man nicht selten auf ausgedehnte Verwachsungen z.B. nach Voroperationen. Bei der TAPP-Technik kommt man daher um eine \"Adhäsiolyse\" oft nicht herum. Dies ist z. T. sehr aufwendig und m. M. entsprechend zu dokumentieren (im OP-Bericht und mittlerweile mit Foto!) und daher auch zu kodieren.
    Die Kombination K40.31 (eingeklemmte Rezidiv-LH) + K66.0 (peritoneale Adhäsionen) zusammen mit 5-530.71 (TAPP) + 5-469.21 (Andere OP am Dram: Adhäsiolyse, Laparoskopisch) triggert aber automatisch in die höherwertige DRG G21Z (cw 0,967) anstelle in die Leistenhernien-DRG G24Z (cw 0,760).
    Der MDK lehnt diese Adhäsiolyse kategorisch ab mit der Begründung,
    die OPS beschreibt eine Adhäsiolyse am \"Darm\", es würde aber am Darm überhaupt nichts gemacht, daher sei dieser Kode nicht zuläassig!
    Ein Alternativkode wird aber weder vom MDK vorgeschlagen, noch konnte ich einen finden! ;(

    Das gleiche Problem ergibt sich übrigens bei laparoskopischen Appendektomien, wenn eine Adhäsiolyse durchgeführt wird!

    Wie soll ich weiter vorgehen?
    Bin echt auf Vorschläge angewiesen!

    Danke im voraus

    riol

    Hallo codeman,

    danke für die schnelle Antwort.
    Ich hätte unter \"pelvin\" v. a. die Lymphadenektomie entlang der Iliacalgefäße verstanden. Den Bereich lässt man ja bei der TME i.d.R. unberührt. Ich werde es auf jeden Fall versuchen beim MDK!!

    Aber noch mal eine Frage zur Kolonresektion.
    Ich hatte den Beitrag von Herrn Bartkowski so interpretiert,
    dass die regionale LK-Resektion eben NICHT gesondert kodiert werden dürfe, weil sie zum Eingriff (beim Karzinom!) dazu gehört!

    Gruß

    riol

    Hallo codemann,

    ich habe im Board \"Fragen zur DRG-Abrechnung\" eine ähnliche Frage und ich hatte mich genau auf diesen Beitrag von Bartkowski bezogen (Chirurg 2007/1).
    Ich konnte die Argumentation von Herr B. leider nicht nachvollziehen.
    So ist die Lymphknotenmitnahme im Rahmen einer TME beim Rektumkarzinom m. E. nicht einer \"pelvinen\" Lymphadektomie gleich zu setzen, oder doch?
    Ich fände es klasse, wenn der MDK das schlucken würde, hätte aber gerne noch fundierte Argumente! :i_baeh:
    Vielleicht wirft jemand noch mal einen Blick auf meine Frage im obigen Board vom 23.2.07. Eure Meinung würde mich sehr interessieren :p

    Gruß

    riol

    Hallo zusammen,

    ab 2007 gibt es ja neue Möglichkeiten für die Kodierung
    von Rektumresektionen, indem man jetzt eine \"regionale\" oder
    \"radikale\" Lymphadenektomie zusätzlich kodieren kann.
    Dabei sei dann auch eine \"erweiterte\" Kolonresektion
    (mit entsprechender ERLÖS-Steigerung!!) zu kodieren!

    Bedauerlicherweise kann ich die DKR nicht ganz nachvollziehen und die Abgrenzung zu Kolonresektionen nicht 100%ig erkennen.

    Da es jedoch für die Diskussion mit dem MDK sehr wichtig ist,
    möchte ich um die Beantwortung folgender Fragen bitten:

    Wenn ich bei einer Hemikolektomie re. wegen eines Kolon Karzinoms der re. Flexur neben der Lymphadektomie bis zum Abgang der A.Iliocolica auch die Lymphknoten am Pankreaskopf und partiell am Magen (A. epiploica dextra) mit entferne,ist dann die Angabe der \"regionalen\" Lymphadenektomie entsprechend 5-406.x
    bzw. radikalen Lymphadektomie entsprechend 5-407.x
    und damit der Kode für erweiterte Hemikolektomie re 5-458.01 gerechtfertigt?

    Sind dann nicht sogar die Lymphknotenstationen bis zum Abgang der A. iliocolica als \"regionale\" Lymphandektomie ausreichend für den Kode 5-406.x? Denn wie anders werden die regionalen Kolonlymphknoten bezeichnet?

    Im übrigen erscheint es mir nicht ganz sicher,
    ob die mesorektale Rektumresektion unter Mitnahme der perirektalen Lymphknoten einer \"pelvinen\" Lymphadenektomie gleichgesetzt werden darf, denn die Iliacalgefäße werden eigentlich nicht tangiert oder?!

    WeÃ­ß jemand Rat? ;(

    Schönes Wochenende

    Hallo Forum,
    ich hatte die nachfolgende Situation schon mal der DKG mit
    der Bitte um Beantwortung gesandt, leider keine Reaktion.

    Problematik: Hauptdiagnosendefinition versus Verlegung Haupt- /Belegabteilung (nach §1 Abs. 3 KFPV)
    Rechnungsstellung unter DRG-Bedingungen

    1.2.04
    78jährige Pat. wird mit akutem Abdomen und V.a. Ileus chirurgisch aufgenommen. Nach abführenden Maßnahmen Koloskopie am 3. Tag mit unauffälligem Befund. Bei der körperlichen Untersuchung war als Nebenbefund ein großer, derber Tumor an der linken Mamma aufgefallen. Der gynäkologische Konsiliarius diagnostiziert ein Malignom und empfiehlt die Ablatio.
    4.2.04
    Verlegung auf die Gynäkologische Belegabteilung
    5.2.04
    Ablatio Mammae links. Der Schnellschnitt hatte die Verdachtsdiagnose Mammakarzinom bestätigt.
    15.2.04
    Entlassung der Patientin.

    Zusammenfassung des Falls:

    Hauptdiagnose=Aufnahmegrund (Chirurgie):
    Koprostase ICD K56.4
    Prozedur Koloskopie OPS 1-650.1
    Nebendiagnose: Mammakarzinom ICD C50.9
    Prozedur(nach Verlegung!): Ablatio M. OPS 5-873.00

    Lösung 1:
    Die Pat. wird für das Krankenhaus als ein Fall betrachtet. Nach der Hauptdiagnosendefinition (..... Veranlassung der stationären Aufnahme.....) würde der Grouper in die Fehler-DRG 901Z \"Ausgedehnte OP-Prozedur ohne Bezug zur Hauptdiagnose\" triggern mit einem cw von 2,087 (es sei denn, der cw-Wert wird durch den Wechsel in die Belegabteilung reduziert?!).

    Lösung 2:
    Entlassung und Wiederaufnahme. Möglicherweise erlöswirksamer, hier aber nicht gefragt!

    Lösung 3:
    Gilt hier der § 1 Abs. 3 KFPV??
    Werden Pat. in Hauptabteilungen wie auch in belegärztlichen Abteilungen behandelt, ist die Einstufung in die DRG-FP, die für den gesamten Krankenhausaufenthalt gilt, nach folgenden Regeln festzulegen:
    Nach der Abteilung mit der höheren Anzahl der Belegungstage.
    Bei gleicher Zahl der Belegungstage in der Haupt- und Belegabteilung nach der Hauptabteilung.
    Ist keine Beleg-DRG im FP-Katalog ausgewiesen, ist die entsprechende Hauptabteilungs-DRG abzurechnen.

    Abschließende Fragen:
    Gilt Lösung 1 oder 3?
    Und falls Lösung 3 gilt, ist dann das Mammakarzinom die Hauptdiagnose (entgegen der HD-Definition in den DKR!)?

    Vielleicht hat jemand eine Idee?
    Vielen Dank
    riol

    Hallo Forum,

    folgender Verlauf:
    Okt 2003, 70jähriger Pat. nach Verkehrsunfall, Diagnose:
    3gradig offene Unterschenkelfraktur li. (S82.81 + S81.89!).
    Operative Versorgung (ungebohrter Nagel) und Entlassung nach 4 Wo.
    Jan 2004 Wiederaufnahme wegen Infektion (T84.6). Materialentfernung
    und Fix.Ext. Anlage. Entlassung nach 3 Wo.
    März 2004: es zeigt sich keinerlei Kallusbildung. Erneute Aufnahme
    des Pat. zur Fix.-Abnahme und Reosteosynthese (jetzt gebohrter
    Nagel).
    Meine Frage: Ist die HD für den letzten Aufenthalt jetzt die
    Pseudarthrose (M84.16) oder die nach 6(!) Monaten noch nicht
    abgeschlossene Frakturbehandlung (also S82.81)? Die DKR 1913a
    gibt dazu m.E. keine eindeutige Aussage, oder?
    Man landet übrigens in beiden Fällen in der gleichen DRG I13D,
    allerdings entwickelt sich der PCCL Verlauf unterschiedlich!

    Vielen Dank
    riol