Beiträge von Koeken

    Hallo INEK,
    wie ist bei folgender Fallkonstellation zu verfahren:
    Ein Patient wird nach einem Autounfall notfallmäßig in die Unfallchirugie mit folgenden Verletzungen eingeliefert: \"Rolando-Fraktur (Basistrümmerfraktur)rechte Hand + linke Hand. Im verlaufe der stat. Behandlung wird ferner eine Schultereckgelenksprengung Grad Toyys III diagnostiziert. Der Aufenthalt wird nach knapp zwei Wochen beendet, so dass der Patient in reizlosen Wundverhältnissen die Klinik wieder verlassen kann. Während dieses Aufenthaltes wird gleichwohl eine Termienierung für die Behandlung der offenen Acromioclaviculagelekreposition vereinbart, so dass der Patient nur über das Wochenende zu Hause verbleibt und am Montag nach Entlassung am Freitag wieder aufgenommen wird (jetzt in die orthopädische Abteilung). Streng nach der KVPF §2 wäre keine Fallzusammenführung durchzuführen. Wäre aber eine getrennte abrechnungstechnische Handhabung (zwei DRG`s) gegen über der KK durchzusetzen???? Im Abrechnungsleidfaden wird auf diese spezielle Konstellation eher nicht eingegangen.

    Wie ist die die Sichtweise des INEK hierzu ?
    H.Hanzo

    Hallo Forum,
    wie ist bei folgender Fallkonstellation zu verfahren:
    Ein Patient wird nach einem Autounfall notfallmäßig in die Unfallchirugie mit folgenden Verletzungen eingeliefert: \"Rolando-Fraktur (Basistrümmerfraktur)rechte Hand + linke Hand. Im verlaufe der stat. Behandlung wird ferner eine Schultereckgelenksprengung Grad Toyys III diagnostiziert. Der Aufenthalt wird nach knapp zwei Wochen beendet, so dass der Patient in reizlosen Wundverhältnissen die Klinik wieder verlassen kann. Während dieses Aufenthaltes wird gleichwohl eine Termienierung für die Behandlung der offenen Acromioclaviculagelekreposition vereinbart, so dass der Patient nur über das Wochenende zu Hause verbleibt und am Montag nach Entlassung am Freitag wieder aufgenommen wird (jetzt in die orthopädische Abteilung). Streng nach der KVPF §2 wäre keine Fallzusammenführung durchzuführen. Wäre aber eine getrennte abrechnungstechnische Handhabung (zwei DRG`s) gegen über der KK durchzusetzen???? Im Abrechnungsleidfaden wird auf diese spezielle Konstellation eher nicht eingegangen.

    Wie ist die Meinung vom Forum hierzu ????

    H.Hanzo

    Hallo Forum,
    mich interessiert die Meinung der Forumteilnehmer zur DRG Einführung bei Rehabilitationskliniken, die auch einen Akutbereich haben. Vor allem interessant ist es, dass anscheinend nur in Niedersachsen Frührehaphasen von A bis C als Akutaufenthalt gesehen werden und entsprechend für diese Bereiche in den diversen Kliniken auch Entgeltverhandlungen mit den Kassen geführt werden. Jedoch wird es bei vielen anderen Rehaanstalten auch ander gehandhabt. AB Rehaphase C wird nach tagesgleichen Pflegesätzen abgerechnet. Wann also kann eine Rehaanstalt (ob mit oder ohne Akutbereich) nach DRG`s abrechnen ?
    H.Hanzo

    Hallo Forumteilnehmer,

    ich habe folgenden Fall:
    Ein Patient wir erlitt in Italien einen Motorradunfall. Dabei zog er sich massive multiple Frakturen der Brustwirbelsäule zu, mit Hämatothorax und diversen anderen Frakturen. Medizinisch und kodiertechnisch ist der Fall soweit klar. Nur VN wurde drei Tage stationär in Italien vorbehandelt. Am Dritten Tag erfolgte per DRK-Flugdienst ein Transport nach Deutschland, da bei der instabilen Verletzung der BWS eine exakte Diagnostik einschl. kernspintomopgraphie und eine operative Stabilisierung erforderlich war. Dies konnte adäquat nicht in Italien vorgenommen werden. Die stat. Aufnahme hier erfolgte am selben Tag nach dem Transport. Da ich im Forum zu dieser Thematik noch keine Beiträge finden konnte, bitte ich das Forum mal um einige Meinungen, ob ein Verlegungsabschlag nach § 3 Abs. 2 KFPV vorgenommen werden muss?

    Hallo Hr.Blascke,
    danke für Ihre Ausführungen. Die Filiarisierung konnte eindeutig sowohl nach Schnellschnitt als auch nach Histo ausgeschlossen werden. Der bekannte Primärtumor war i.d. Lymphknoten nicht mehr nachweisbar. Man hat aber trotzdem die reg. Lymphknoten bds. entfernt. Daher sehe ich das eigentlich genauso wie Sie, dass es sich hierbei eine eigenständige und von der Tumortherapie losgelöste Therapie gehandelt hat. Dir KDR 0201b Beispiel 3/4 nicht anwendbar?!?

    Hallo liebes Forum,
    ich habe da einen Patienten mit bösartigem Harnröhrenneubildung. In diesem Fall wurde eine radikale Penisamputation durchgeführt. Nach 3 Monaten erfolgte ein Staging der reg. Lymphknoten. Dabei wurde nach Biopsie / Histo keine Metastasierung in das reg. Lymphknotengebiet festgestellt. Man hat aber trotzdem aufgrund der vergrößerten Lymhkoten eine Lymphadenektomie vorgenommen. Ist nun als HD der Primärkode (Harnröhrenkrebs) heranzuziehen oder doch die Lymhadenitis.

    Hallo liebes Forum,

    ich habe eine Rechnung von einem KH vorliegen. Darin wird die A06Z berechnet. Der Patient ist am 19.08.2003 aufgenommen worden. Er verstarb am 17.01.2004. Wurde also 151 Tage behandelt. Das KH berechnet dabei insgesamt 104285,06 €. Davon 22286,08 € für Dialyse nach §4 KFPV 2003 und 48560,72 € als Zuschlag sowie 76349,63 € für die DRG A06Z. Die Beatmungsdauer macht 543 Stunden aus. Dabei wird 8-718.3 (masch.Beatmung mehr als 11Tage und) kodiert. Während des Aufenthaltes ging es hauptsächlich um die Amputation im Rahmen einer Diabetes Erkrankungen und andere schwerwiegende Begleiterkrankungen. Die intensivmedizinischen Beatmung macht also nur 15% des Aufenthaltes aus. Ist dann die Einstufung in die A06Z nachvollziehbar. Kann es sein, dass ungeachtetder übrien Behandlungen bei einer entsprechenden langen Beatmungszeit sofort die A06Z resultiert? Lässt das DRG Systemzu, dass die vergangenen Behandlungen völlig egal sind, sofern eine partielle Beatmung stattgefunden hat. Man stelle sich nun einen Patienten vor, der ein Jahr im KH behandelt wird und zum Schluß hin beatmet wird. Gropertechnisch resultiert dann die A06Z mit Unsummen von Zuschlagstagen.