Beiträge von RWanninger

    Hallo,

    vielen Dank für die Antworten.
    Ich möchte den zugrunde liegenden Fall etwas ausführlicher schildern, da mir hier einige Ungereimtheiten auffallen.
    Im aktuellen Fall wurde Pat. zur Cholezystektomie aufgenommen. In der präoperativen Diagnostik fiel ein dringend tumorverdächtiger Lungenrundherd auf, so dass zunächst die Abklärung dieses Befundes erfolgte --> Verlegung in die internistische Klinik (Nephrologie, da Pat. Dialysepat. ist). Wegen Befristung durch die Krankenkasse wurde eine Verlängerungsanzeige für weitere 14 Tage versandt. Die Krankenkasse legte diesen Vorgang dem MDK vor, der daraufhin die Zusendung der Krankenakte forderte, keine weitere Begründung. Das kuriose an diesem Vorgang: Pat. lag nach Eingang des Schreibens noch weitere 9 Tage stationär im Krankenhaus! :shock1:
    Wie soll das gehen?
    Gegen Einsichtnahme der Krankengeschichte vor Ort bestehen keine Einwände.

    Dieses Vorgehen erscheint mir nicht so ganz dem vorgegebenen Rahmen zu entsprechen - oder?

    Viele Grüße

    R. Wanninger

    p.s.: habe mich leider 2-mal registriert. kann man dies ändern?

    Hallo NG,

    wir werden vom MDK zunehmend aufgefordert, komplette Krankenakten zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu senden. Entlassungsbriefe reichen nicht mehr.
    Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?
    §276 (4) SGB V sieht dieses ja so nicht vor.
    Wie sieht es in anderen Krhs. aus?
    Angeblich gäbe es dazu Gerichtsurteile, wonach Krankenhäuser dazu verpflichtet sind.

    Für Antworten /Diskussion bin ich dankbar.

    R. Wanninger

    Hallo,
    ich habe die vielen interessanten Beiträge mit etwas Verspätung gelesen, hoffe aber auf eine weitergehende Diskussion, denn dieses Thema erscheint mir bislang völlig unzureichend angegangen.
    Ich arbeite in einer nephrologischen Klinik (> 13.000 Dialysen pro Jahr) und habe erhebliche Probleme mit einer zumindest kostenneutralen Codierung (mit AR-DRG-Groupern).

    Die zur Verfügung stehenden Codes lauten

    Z99.2 Abhängigkeit von Dialyse bei Niereninsuffizienz, als Erläuterung steht geschrieben:
    - Langzeitdialyse bei Niereninsuffizienz
    - Vorhandensein eines arteriovenösen Shunts für die Dialyse
    Exkl.: Vorbereitung und Durchführung einer Dialyse ( Z49.- )

    Unter Z49.- steht
    Z49.- Dialysebehandlung
    Inkl.: Vorbereitung und Durchführung der Dialyse
    Exkl.: Langzeitdialyse bei Niereninsuffizienz ( Z99.2 )
    Z49.0 Vorbereitung auf die Dialyse
    Z49.1 Extrakorporale Dialyse
    Dialyse bei Niereninsuffizienz o.n.A.
    Z49.2 Sonstige Dialyse
    Peritonealdialyse

    Im australischen System besitzt lediglich der Code Z99.2 einen CC-Level, alle anderen nicht. Dabei unterscheidet sich ein Peritonealdialysepat. nicht von einem Hämodialysepatienten. Hier scheint es gravierende Unterschiede zu Australien zu geben.

    Z49.1 Eine Dialyse bei Niereninsuffizienz o.n.A. ist wie Kaugummi, in 99,9% der Fälle weiß man über die Ursache der Niereninsuffizienz ziemlich genau Bescheid. Nach den noch nicht offiziellen speziellen Kodierrichtlinien soll hiermit aber die stationäre Dialyse kodiert werden. Ich kann nicht nachvollziehen, wie damit eine stationäre Dialyse zumindest kostenneutral durchführbar ist. Dieses kann lediglich für teilstationäre Dialysen hinkommen (L61.Z hat ein CW von 0,19).

    Frage: Wie kodieren Sie den 75-jährigen Diabetiker, der mit diabetischer Nephropathie aufgenommen wird, wo während des stationären Aufenthaltes die Diagnose einer terminalen = dialysepflichtigen Niereninsuffizienz gestellt wird. Leider sind diese Pat. auch sonst "richtig" krank, denn es müssen ja noch die diabetischen Füsse und die fast immer auch bestehende KHK mitbehandelt werden. Meistens stellt sich dann noch heraus, dass die häusliche Versorgung nicht mehr klappt. Folge: diese Pat. liegen lange im Krankenhaus.
    Bei Codierung der Niereninsuffizienz lande ich dann bestenfalls in L60A mit einem CW von 3,02 (VWD ca. 12 Tage). Damit bekomme ich bestenfalls die Kosten einer stationären Dialyseeinschleusung erstattet, die Behandlung der ebenfalls lebensbedrohenden "Begleiterkrankungen" erfolgt dann für umsonst. Die Versorgung dieser chron. Pat. ist zumindest in DRG-Zeiten gefährdet.
    Merke: Pat., die mehrere "Hauptdiagnosen" aufweisen, sind im DRG-System verloren.

    Viele Grüße
    R. wanninger