Beiträge von M.Marx

    folgende Frage ist bei einer §301Fehlermeldung aufgetaucht, nach dem eine Fallzusammenführung von den Kostenträgern nicht angenommen werden konnte.

    Folgende Fallkonstellation:

    1. Aufnahme in Krankenhaus A,
    2. Verlegung in Krankenhaus B, dort Erbringung einer DRG aus Partition A.
    3. Rückverlegung in Krankenhaus A.
    4. Verlegung in KH B. Erbrinung einer DRG aus Partition O.

    Direkte Fallabfolge der Fälle in Krankenhaus B wurde unterbrochen? Können die Fälle damit getrennt abgerechnet werden? Oder Fallzusammenführung der beiden Fälle des Krankenhauses B erforderlich?

    Wer kann mir hier helfen?

    Wir hatten einen Patienten, der gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen hat. Der Patient wurde dann innerhalb von 24 Stunden in einem anderen Krankenhaus wieder aufgenommen.

    Die zuständige Krankenkasse ist der Ansicht, dass wir hier einen Verlegungsabschlag berücksichtigen müssen, da die MVD nicht erreicht wurde.

    Ich sehe das etwas anders.

    Vielleicht hatte jemand einen ähnlich gelagerten Fall oder ist sich sicher, wie hier vorzugehen ist.

    Weiß eventuell jemand von Ihnen wie das korrekt zu verschlüsseln ist. Die Desensibilisierung ist aus meiner Sicht mit Z51.6 zu verschlüsseln. Hauptdiagnose muss aber doch die Aspirinunverträglichkeit sein. Ich habe keinen Kode gefunden, der dem entspricht. Bei den T78 oder T88-Diagnosen handelt es sich ja um ein akut aufgetretenes Geschehen und nicht um ein chronisch vorliegende Allergie ohne derzeitige Reaktionen.
    Wäre nett, wenn hier jemand Rat wüsste.

    Ein Patient kommt mit dem Symptom Mundatmung zur Aufnahme. Es erfolgt ein Untersuchung zum Ausschluss einer Schlafapneu. Zum Zeitpunkt dr Entlassung liegt das Untersuchungsrgebnis noch nicht vor. Es erfolgte also noch keine Behandlung. Dann müsste das Symptom Mundatmung in diesem Fall doch die Hauptdiagnose sein. Wie sehen das andere.

    Hallo,
    wir haben eine Patientin, die innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder mit einem Reapoplex aufgenommen wurde. Nach der Wiederkehrerregel muss ich die beiden Fälle zusammenfassen, da der zweite Fall in der gleichen Basis-DRG landet.
    Vielleicht kann mir jemand zu seinen Erfahrungen bzw. Handhabung bezüglich solcher Fälle etwas sagen.

    Laut DKR ist bei einer infektiöse Verschlechterung einer COLD eine vorhandene Pneumonie als Neben- und nicht als Hauptdiagnose zu verschlüsseln.
    Kann man also in Fällen, in denen sowohl COPD als auch eine Pneumonie vorliegt generell die Pneumonie nicht als HD verschlüsseln? Im konkreten Fall war die Pneumonie der Grund für die Krankenhausaufnahme.