Beiträge von J.Berger

    Guten Morgen,
    vieln Dank für Ihre Antworten.

    Trotzdem bin ich mir noch nicht sicher ob die Luxation zu kodieren ist.

    Im Bericht steht zur Luxation : stattgehabte Stulterluxation mit Sponatnreposition.
    Die stationäre Aufnahme erfolgte 14 Tage später zur Versorgung der Bankert Fraktur. Die Luxation musste nicht mehr behandelt werden da ja eine Sponatnreposition erfolgt ist.

    ISt die Luxation nun trotzdem zu kodieren? ?( ?(

    VG J. Berger

    Hallo liebes Forum,

    in diesem Jahr hat sich ja bezüglich der DRG bei Kodierung von Schulterluxationen etwas verändert.
    Ich habe folgenden Fall:
    Pat. hat eine primartraumatische Schulterluxation mit multifragmentärer Bankart-Fraktur anteroinferior (Hill Sachs Läsion loco typico / Calandra III) und wurde zur arthroskopischen Versorgung (arthroskopische Schulterstabilisierung mit Fragmentrefixation in Sugaya Technik ) stationär aufgenommen.

    Meine Frage dazu ist nun - Ist die Schulterluxation mit S43.00 UND der ICD Kode S42.14 zu kodieren oder nur einer der beiden Kodes?
    Im letzten Jahr wirkte sich die Kodierung beider Kodes nicht auf die DRG aus - dieses Jahr ist es nun anders. Kodiert man beide ICD Kodes plus den OPS 5814.2 erhält man die DRG I29A. Kodiert man allerdings nur einen der beiden ICD Kodes+OPS, erhält man die DRG I29B.

    Mag mir jemand weiterhelfen? ;(

    Viele Grüße J. Berger ?( ;)

    Hallo ,
    ich habe bei folgendem Fall Probleme mit der Kodierung bzw bin mir unsicher.

    Patient stürzte mit dem Fahrrad und fiel auf die Hüfte. Patient klagt über Schmerzen im rechten Hüftgelenk sowie LWS Bereich.
    Stationäre Aufnahme für einen Tag.
    Verordnung von Bettruhe und Veranlassung von Kryotherapie im Bereich des rechten Hüftgelenkes.
    Röntgenologisch ergab sich ein verdacht auf eine knöcherne Läsion im Bereich des Limbus acetabuli.
    Es erfolgte die Gabe von Paracetamol und Berlosin. Die Beschwerden waren rückgängig und der Patient wurde entlassen.

    Kodiert wurde als HD S32.4 (Fraktur des Acetabulums) und ND S30.0 (Prellung der Lumbosakralgegend und des Beckens).

    Ist tatsächlich eine Fraktur zu kodieren in diesem Fall - als Verdachtsdiagnose - oder lediglich die Prellung?

    Ich bitte um dringende Hilfe :) ?( ?(

    VG J. Berger

    Hallo,

    es würde doch aber noch eine 3. Möglichkeit geben - Versorgung durch Belegabteilung mit Belegoperateur - Dieser Fall bzw. "Versorgung durch Belegabteilung mit Belegoperateur und Beleganästhesist" kommt ja am häufigsten vor. Da erfolgt die Operation in einem BelegKH und der Belegarzt rechnet sich den geminderten Satz ab.
    Bei der Versorgung durch die Belegabteilung mit Belegoperateur, wird die Fallpauschale mehr als um 20% gemindert.

    So wie ich das verstehe - handelt es sich bei §18 (3) KHEntgG um eine weitere Möglichkeit/ Variante. ;( ?(

    Gruß Berger

    Guten Tag,
    ich bin hier auf etwas gestoßen, wobei ich Hilfe bräuchte bzw. Aufklärung.
    Ein niedergelassener Durchgangsarzt operiert am Vivantes Klinikum Berlin. Soweit ich weiß, besteht zwischen dem Arzt und dem Krankenhaus ein Honorarvertrag.

    Das Krankenhaus rechnet ganz normal ab - Hauptabteilung - 100%.

    Greift in diesem Fall nicht § 18 Abs. 3 KHEntgG - somit dürfte das Krankenhaus lediglich 80% der Fallpauschale abrechnen?
    Oder gibt es noch weitere Regelungen für solche Fälle. Das Krankenhaus ist ansich keine Belegklinik und der niedergelassene Arzt auch eigentlich kein Belegarzt.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, stehen dem Arzt ein paar Betten für seine Patienten in der Klinik zur Verfügung.

    Sollte hier § 18 (3) KHEntgG greifen , darf dann der D-Arzt zusätzlich mit uns abrechnen ?? Oder sind sämtliche Kosten mit der Abrechnung (80% der Fallpauschale) vom Krankenhaus abgegolten?

    Mir ist dieses Verfahren ganz neu - richtig logisch erscheint es mir auch nicht - da ich doch meine, dass dieses Abrechnungsverfahren ein Verlustgeschäft ist, mindestens für das KH. Oder sehe ich auch das falsch? ?( ?( ?(

    Über eine Erläuterung wäre ich sehr dankbar. ;( :D

    Hallo Frau Schorn und vielen Dank für Ihren Beitrag,


    ich muss sagen, einiges ist mir doch neu. ich wußte z.b. nicht dass für jede nachstat BH auch die pauschale berechnet werden darf (vorausgesetzt die voraussetzungen sind erfüllt). es erscheint mir aber logisch. Irgendwie habe ich sowiet noch nie gedacht, allerdings lag mir auch noch nie so ein fall vor.

    Ihr Berechnungsbeispiel ist klasse! danke :thumbup:

    Wir erhalten öfters mal Rechnungen vom Operateur oder Anästhesisten der eine Behandlung direkt vor oder nach der stationären BH abrechnet.

    Wie ist denn vorzugehen, wenn ein Arzt außerhalb vom Krankenhaus, während dieser Fristen behandelt und dies abrechnet? Darf er das bzw.gilt die Regelung nur für Krankenhausärzte ?

    Viele Grüße und vielen Dank
    J. Berger

    Hallo Forum,

    seit längerer Zeit beschäftigt mich das Thema -nachstationäre Behandlung- und leider komme ich nicht zu einem Ergebnis.
    Nun habe ich wieder einen Fall, wo ich mich Frage ob die Behandlung als nachstationär zählt oder als normale ambulante Behandlung.

    Fall:
    Stationäre Behandlung vom 18.10.2011 bis 19.10.2011. DRG D65Z - OGVD 1. Tag - 11 
    Nun erhalten wir eine Rechnung vom behandelnden Krankenhausarzt (der auch operiert hat) über eine ambulante Behandlung vom 28.10.2011 sowie eine Rechnung vom Anästhesisten über die ambualnte Behandlung vom 17.10.2011 (einen Tag vor der stationären Aufnahme und OP).

    Mir ist bekannt, dass die nachstationäre Pauschale nur berechnet werden darf, wenn die OGVD erreicht ist - das ist hier auf keinen Fall so, da der Patient nur ein Tag stationär war. Die vorstationäre Pauschale entfällt ebenfalls, da der Patient stationär aufgenommen wurde.

    Nun verwirrt mich §115a SGB V
    "Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, ..... nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten."


    Bedeutet das, dass generell jegliche ambulante Behandlungen innerhalb der nächsten 14 Tage nach Entlassung aus der stat. Behandlung nicht gesondert abzurechnen sind?? außer es übersteigt die 7 Behandlungstage??? 
    Das würde in meinem Fall bedeuten, dass die ambulante Behandlung vom 28.10.2011 nicht gesondert berechnet werden darf - weil sie als nachstationäre Behandlung gilt. Da aber die OGVD nicht erreicht wird, muss ich die erfolgte Behandlung vom 28.10.11 bei der stationären Behandlung mit kodieren (was allerdings nichts ausmacht) und der Arzt erhält keine zusätzliches Vergütung für den 28.10.2011? ?(

    Und bezügl. der ambulanten Abrechnung vom 17.10.2011 vom Anästhesisten - sind die Kosten zu erstatten oder zäht auch diese Behandlung zur vorstationären Behandlung? Und man kann sagen jegliche Behandlung innerhalb von 5 Tagen vor der stationären Behandlung ist mit der DRG abgegolten?

    Stimmt das oder versteh ich das völlig falsch? ?( ?( ?( ?(


    (Bei der stationären Abrechnung handelt es sich nicht um eine Beleg-DRG)


    Über Hilfe wäre ich wirklich dankbar.

    Viele Grüße
    J. Berger

    Hallo Forumsteilnehmer,

    vermehrt tritt folgender Sachverhalt auf:

    Geplant ist eine VKB-Revisions Rekonstruktion sowie ein Innenmeniskus-Ersatz mit Actifit (von der Firma Ormed - Kosten ca. 2100 €).
    Angegeben wird, dass der künstliche Meniskusersatz (Actifit) mit 5- 7 Fastfix / Nahtmaterial ca. 4500 € zusätzlich zur DRG Abrechnung kostet.
    Die Ärzte möchten also die DRG mit uns abrechnen sowie ZUSÄTZLICH die 4500 € für das Material!

    Ich bin der Meinung, dass sämtliche Kosten, also auch der knünstliche Meniskusersatz, die 5 - 7 Fastfix und das Nahtmaterial mit der DRG Abrechnung abgegolten sind. Gibt es denn diesbezüglich eine Sonderregelung? Oder sind die Kosten tatsächlich zusätzlich zu erstatten ? Auf welche Grundlage kann man sich diesbezüglich berufen?

    Ich hoffe auf Hilfe ?(

    Viele Grüße
    J. Berger

    Hallo Forum,
    ich hätte eine kurze Verständnisfrage. Bis heute dachte ich , dass ich bescheid wüßte, nun komme ich ins Zweifeln.

    Folgender Sachverhalt:
    Unfalltag 07.11.2011 - daraufhin stationäre Behandlung vom 07.11.11 bis 09.11.11 - DRG I74B

    Wir erhalten vom Krankenhaus eine Abrechnung über die DRG I74B, bei welcher auch eine nachstationäre Behandlung für den 22.11.2011 berechnet wird.

    Der erste Tag der OGVD ist Tag 4 , ab diesen Tag muss ein Zuschlag gezahlt werden.
    Ich war bis jetzt der Meinung, dass in diesem Fall die nachstationäre Behandlung nicht gesondert berechnet werden darf, da vollstationären Tage (zwei) und der eine nachstationäre Tag (vorstationär nicht möglich da am Unfalltag stationäre Aufnahme) nur drei Tage ergeben. Da der erste Tag der OGVD der 4. Tag ist, ist die OGVD weder erreicht noch überschritten.

    Liege ich da richtig oder eher falsch? Was heißt denn die OGVD muss erreicht sein?
    Das Krankenhaus vertritt die Meinung, dass die nachstationäre Beh. abrechenbar ist, da am 10.11.11 die OGVD erreicht ist. - die Begründung ist für mich nicht sehr verständlich ...

    Ich hoffe mir kann kurz jemand Auskunft geben :wacko:

    Gruß J. Berger