Beiträge von R. Grahl

    Hallo Sabine,

    BfArM Kodierfragen:

    "Bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen des jeweiligen Kodes umfasst die Anzahl der Behandlungstage bei Frührehabilitationen und Komplexbehandlungen alle Tage (auch Wochenend- und Feiertage) ab dem dokumentierten Beginn bis zum Ende dieser Behandlung des Patienten.

    Viele Grüße

    R. Grahl

    Guten Tag Herr Thiemann,

    STROPS-Richtlinie, 4.1 Beantragung der Prüfung (Seite 9/22):

    "In Anlage 1b sind die übrigen OPS-Kodes mit Strukturmerkmalen aufgeführt, bei denen eine Abrechnungsrelevanz zum Zeitpunkt der Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu dieser Richtlinienversion nicht bekannt war. Sollten OPS-Kodes aus dieser Anlage 1b erstmalig abrechnungsrelevant werden, können sie hierüber beantragt werden."

    Laut Definitionshandbuch 2023 "Anhang B Prozedurenkode-/MDC-/DRG-Index" ist keine dieser Prozeduren im Jahr 2023 DRG-relevant.

    Viele Grüße

    R. Grahl

    Guten Morgen,

    in dem Zusammenhang:

    https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/JURE230042836

    Orientierungssatz

    Im Fall einer multifaktoriellen Genese einer Anämie kommt nicht die Verschlüsselung mehrerer Anämie-Diagnosen in Betracht, da nicht nebeneinander mehrere Anämien vorliegen, sondern lediglich eine Anämie mit mehreren Ursachen. Die korrekte Diagnose ist daher diejenige, welche sämtliche Ursachen abbildet und dabei gleichzeitig so spezifisch wie möglich ist.

    :/

    MFG

    Guten Morgen,

    es gibt eine Übergangsvereinbarung zur neuen PrüfvV.
    Dies ist völlig an mir vorbeigegangen.

    "Für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 in ein Krankenhaus aufgenommen werden, gilt die PrüfvV vom 22.06.2021 mit den nachfolgenden Maßgaben dieser Ergänzungsvereinbarung und im Übrigen unverändert.

    1) Die Frist zur Übermittlung der Unterlagen durch das Krankenhaus nach § 7 Absatz 2 Satz 5 PrüfvV beträgt 12 Wochen.
    2) Die Frist für die Mitteilung der Krankenkasse nach § 8 Satz 3 PrüfvV beträgt 10 Monate."

    Guten Morgen,

    Erste Verordnung zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung

    Vom 23. November 2021

    "Die Vergütung beträgt

    1.) 450 Euro für jede Anwendung bei einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem mit

    dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten oder

    2.) 150 Euro für jede Anwendung bei einer nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem

    nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten, die oder der einem erhöhten Risiko eines schweren

    Verlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt ist, zuzüglich eines Zuschlags in Höhe

    von 60 Euro, sofern ein Besuch der Patientin oder des Patienten in der eigenen Häuslichkeit oder in beschützenden

    Wohnheimen, Einrichtungen oder Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal erforderlich ist."

    "Bezüglich der abrechnungstechnischen Umsetzung werden die Vertragsparteien auf Bundesebene kurzfristig Gespräche aufnehmen."

    Eine pauschale Vergütung wurde festgelegt, nicht jedoch wie diese abzurechnen geht.

    MfG

    R. Grahl

    Guten Tag zusammen,

    folgender Fall lässt mich sprachlos zurück:

    Prüfung ZE Tocilizumab bei Covid-19 Pneumonie bds., MD bestätigt "unter strenger Interpretation der Rechtsprechung" die Indikation und Abrechnung.

    Der Leistungsentscheid der Kasse:

    "Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen der Empfehlung des MD lehnen wir die Kostenübernahme des Medikamentes Tocilizumab ab. Die Anwendbarkeit des im Gutachten beschriebenen Nikolausurteil stellen wir insoweit infrage, als dass nicht erkennbar ist, das s zum Zeitpunkt der Aufnahme ein lebensbedrohlicher Zustand beim Versicherten vorgelegen hat. (initiale Sättigung von 92% ohne O2 Gabe). Darüber hinaus existiert keine qualitativ gesicherte Studienlage, welche eine "nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung" verspricht. Das RKI kann keine Therapieempfehlungen zu Lasten der GKV abgeben. Abschließend ist ein Off-Lable-Use im Vorhinein zu beantragen und durch den Kostnträger zu bewilligen. [...] Sollte bis zum 22.12.2021 keine Rechnungskorrektur eingegangen sein, werde ich die Überzahlung mit einem anderen Fall verrechnen oder zur Klageerhebung an unsere Rechtsabteilung abgeben."

    Haben andere Kliniken ähnliche Probleme?

    Mit freundlichen Grüßen

    R. Grahl

    Guten Tag,

    Nachricht von der Landeskrankenhausgesellschaft: es gab zum Thema eine Anfrage der DKG an das BMG

    "Das BMG hat sich eindeutig dahingehend positioniert, dass Anknüpfungspunkt für die Zahlung des Aufschlages nach § 275c Abs. 3 SGB V eine nach dem 01.01.2022 ergangene, leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse, die zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, ist."

    Die Zuordnung erfolgt demnach über das Datum des Leistungsentscheides, unabhängig davon, wann der Patient aufgenommen, wann eine Rechnung gestellt oder eine Prüfung eingeleitet wurde.

    Grüße

    R. Grahl

    Hallo Forum,
    durch die Suchfunktion bin ich auf diesen doch recht alten Beitrag gekommen...

    Meine Frage an die Fachleute: Ist bei einer Bougierung des Ureters die diagnostische URS enthalten, oder kann diese zusätzlich verschlüsselt werden?

    OP-Bericht:
    "Steinschnittlage. Nach Desinfektion des äußeren Genitale und sterilem Abdecken Eingehen mit dem 22 Charr. Zystoskopschaft mit der Videokamera in die Blase. Der DJ wurde eingestellt. Einschieben einer Fasszange. Der DJ-Katheter wird gefasst und entfernt. Erneutes Eingehen mit dem URS-Schaft mitsamt Videokamera 9,5 Charr. Eingehen in den Harnleiter problemlos. Kontrastmitteldarstellung. Hier zeigte sich ein zarter Harnleiter mit deutlicher Medialisierung im mittleren Abschnitt. Im mittleren Abschnitt zeigte sich eine relative Engstelle. Eingehen mit dem Ureteroskop bis zum Nierenbecken. Hier fiel auf, dass im mittleren Harnleiter eine Stenose vorlag, die allerdings mit dem URS-Gerät auf-bougiert werden konnte. Es lag kein Anhalt für Steinmaterial vor. Die beschriebene Enge ist genau im mittleren Harnleiterabschnitt nachzuweisen. Aortenaneurysma. Einschieben eines Drahtes ins Nieren-becken. Nach Entfernung des URS-Schaftes wird ein 6 Charr. DJ-Katheter 30 cm eingelegt. Das o. g. Vorgehen wurde radiologisch kontrolliert und zum Schluss die richtige Lage des DJ-Katheters doku-mentiert. Einlage eines 16 Charr. transurethralen Katheters, der mit 10 ml geblockt ist."

    Durch die zusätzliche Kodierung der 1-665 kommt man von der L64A in die L40Z "Diagnostische Ureterorenoskopie"

    Nach Rücksprache mit dem Urologen unseres Hauses ist eine Ureterorenoskopie bis zum Nierenbecken nicht regelhaft Bestandteil einer Bougierung des Ureters, diese Einschätzung wurde in nunmehr 3 Widersprüchen dargelegt. Die MDK-Gutachter sind anderer Meinung:
    "Zunächst ist festzustellen, dass unter der Prozedur 1-665 sowohl die Endoskopie des Ureters als auch die Endoskopie des Ureters bis in das Nierenbecken verschlüsselt wird. Eine eigenständige Prozedur für die Endoskopie des Ureters existiert nicht. Im vorliegenden Fall erfolgte vor Bougierung der Harnleiterenge eine Endoskopie als diagnostische Maßnahme. Laut Kodierrichtlinie P001 ist folgendes zu beachten: "Ebenso sind eingriffsverwandte diagnostische Maßnahmen nicht gesondert zu kodieren, wenn diese in derselben Sitzung durchgeführt werden und regelhaft Bestandteil der interventionell-therapeutischen Prozeduren sind und dies im OPS nicht anders geregelt ist". Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nicht im OPS geregelt ist, dass bei einer transurethralen Bougierung des Ureters zusätzlich die diagnostische Endoskopie zu verschlüsseln ist. Diese ist eine eingriffsverwandte diagnostische Maßnahme unabhängig davon, ob sie nur bis zum Ureter oder bis zum Nierenbecken vorgenommen wird. Die endoskopische Diagnostik vor Bougierung des Ureters ist somit als regelhafter Bestandteil anzusehen und nicht zusätzlich zu verschlüsseln."

    Wie sieht das Forum den Sachverhalt? Wer hat recht?

    Mit freundlichen Grüßen
    R.Grahl