Beiträge von bitti

    Hallo noch einemal,
    was mache ich nun mit dem ersten Aufenthalt?
    HD S82.40 oder S30.0.
    Die Unterschenkelfraktur wurde gewickelt und gekühlt.(Hätte auch ambulant erfolgen können)
    Das Hämatom gekühlt und insoweit behandelt, dass der Patient täglich auf eine Ausräumung vorbereitet wurde. Die OP aber erst im 2. Aufenthalt durchgeführt wurde.
    Wo liegen die meisten Resourcen?
    einen schönen Tag wünscht

    bitti

    Guten Morgen und Danke für die Antworten.
    Ein Kompartment-Syndrom hat lt. Aktenlage nicht vorgelegen.
    Es war von Anfang an die Hämatomentlastung durch Incision geplant zu der es aber erst nach mehreren OP-Verschiebungen im zweiten Aufenthalt gekommen ist.
    Der erste Aufenthalt wurde mit HD S82.40 kodiert. Damit kommt der Fall in die I77Z. Wäre doch nach Haupdiagnosendefinition nicht richtig, denn der Patient wurde ja zur Hämatomausräumung stationär behalten und täglich auf diese OP vorbereitet. Die Unterschenkelfraktur wurde ebenso wie das Hämatom an der LWS nur gekühlt.
    Den zweiten Aufenhalt würde ich dann schon mit HD S30.0 und OPS: 5-892 kodieren.
    Die Fallzusammenlegung hat sich ja dann erübrigt, da es sich nicht um einen Wechsel in eine operative Partition handelt.
    Bleibt mir nur die Frage nach der HD vom ersten Aufenthalt. S30.0 oder S82.40?
    Vielen Dank und einen schönen Montag.
    bitti

    Einen wunderschönen Guten Morgen

    Ich habe ein Problem mit einer eventuellen Fallzusammenlegung von zwei Krankenhausaufenthalten.
    Bei dem ersten Aufenthalt (16. bis 20.04.)wurde der Patient wegen einer Fibulamehretagenfraktur (Behandlung bestand aus Kühlung und Wicklung der Fraktur) und einer Prellung der LWS mit Hämathom. Für die Ausräumung des Hämatoms wurde der Patient täglich auf eine mögliche OP vorbereitet, zu welcher es im Aufenthaltszeitraum dann doch nicht kam. Der Patient wurde am 5. Tag entlassen mit der Maßgabe, daß mit der Inzision des Hämatoms in kurzer Zeit zu rechnen sei und der Patient dann nochmals kurzfristig aufgenommen werden sollte. Die Aufnahme dann am 25.04. mit Hämatomausräumung am 26.04.
    Ich würde für den 1. Aufenthalt mit HD S30.0 und ND S82.40 kodieren.
    Ergibt J65B.
    Für den 2. Aufenthalt: HD S30.0 mit Prozedur 5-892.0. Ergibt ebenfalls J65B.
    Eine Zusammenführung kommt nicht zustande, da die o.g. Prozedur nicht in eine \"operative Partition\" einzugruppieren ist.
    Warum nicht, wenn diese doch im Kapitel 5 (Operationen) zu finden ist?

    Für baldige Hilfe bedankt sich im Voraus

    bitti

    Hallo Forum, Hallo Herr Dr. Selter,

    wir, Unfallversicherungsträger, haben immernoch Unstimmigkeiten, bei der Akzeptanz der Z03... als Hauptdiagnose für die ärztliche Beobachtung bei Verdachtsfällen auf SHT.
    Da dieser Verdacht meist im Verlauf der stat. Heilbehandlung ausgeschlossen werden kann, wird dann grundsätzlich von diesem Krankenhaus auf die Kodierung der Z03...als Hauptdiagnose zurückgegriffen, obwohl die Zuordnung zu Schlüssel S06.0 oder S0085 / S0095 möglich wäre.
    Verwiesen wird nach Einsprüchen unsererseits auf :Zeiß, A.: DRG, Verschlüsseln leicht gemacht, Stand 2004, DÄV.

    Im speziellen Fall: Sturz gegen Fensterkante; Stirnplatzwunde 6 cm, neurologisch unauffällig; Einweisung zur chir. Wundversorgung und Beobachtung wegen Verdacht auf SHT;
    Dann: Kreislaufkontrolle und Überwachung der Vigilanz. Alles komplikationslos. SHT nicht bestätigt.

    Für hilfreiche Antworten bedankt sich bitti.

    Hallo Forum, Hilfe!!!!

    Wir, Unfallkasse, haben Probleme zu unterscheiden, ob es sich bei der Abrechnung für die stat. Beobachtung und Behandlung bei Aufnahme zum Ausschluss eines SHT mit Schädelprellung bei Entlassung um HD S06.0 oder S00.95 handelt.
    Im vorliegenden Fall: Sturz auf Boden eines Badebeckens, mit Kopf aufgeschlagen. Kopfschmerzen, Schwindel,Druckschmerz frontoparietal; kein Erbrechen und Bewsstlosigkeit.Radiologisch Ausschluss einer knöchernen Traumafolge.
    Dann: Infusionsbehandlung initial, Bettruhe, Kreislaufkontrolle, dosierte Aufstandsbelastung.
    M.E.ist hier die HD S06.0 (Gehirnerschütterung) anzusetzen, weil die stat. HB darauf ausgerichtet war. Für das Krankenhaus ist die HD: S00.95, da das SHT nach Beobachtung ausgeschlossen werden konnte und die Schädelprellung das Resultat der stat. Beobachtung ist.

    Kann man hier eine klare Aussage treffen??

    Hallo, Forum !!
    Ich, bei einem Unfallversicherungträger für die Prüfung von Krankenhausrechnungen zuständig, bin auf folgendes Problem gestossen:

    Bei der Prüfung einer Rechnung ist mir aufgefallen, dass die Kodierung mit OPS 5-893.14(Chirurg. Wundtoilette (Wunddebridement) und Entfernung von erkranktem Gewebe)den Fall sofort in eine andere, höher gewichtigere DRG bringt.
    Wie anders ist dieser OPS gegenüber 5-894.14 (Lokale Exision von erkanktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Exzision...)zu verstehen?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    :sonne: Guten Morgen, Herr Sander,
    vielen Dank für Ihre Antwort.
    Jetzt kann ich es ja sagen: ich bin bei einer Unfallkasse und mit der Prüfung von DRG-Rechnungen beauftragt. Im betreffenden Fall hatte das Krankenhaus diese beiden Prozeduren für die Rechnungslegung angesetzt und wollte meinen Widerspruch nicht akzeptieren. Bin gespannt, ob es nun klappt.
    Schönes Wochenende
    bitti

    Hallo, Herr Sander

    Ich will ja nicht diese Prozeduren kodieren.
    Ich bin der Meinung, es ist für eine Nasenpflege ein bißchen viel, was da hinter den abgerechneten Prozeduren steckt.
    Vielleicht kann mich einer in meiner Meinung bestärken.
    Ich würde auch auf die DRG D65Z groupen.

    bitti

    Hallo, Forum, Hallo, Herr Selter

    Vielen Dank für die prompte Antwort vom letzten Mal. Ich versuche es deshalb heute gleich wieder.

    Bei dem Patienten wurde nach Reposition einer Nasenbeinfraktur die Tamponade entfernt und nach 3 Tagen eine intensive Nasenpflege durchgeführt, d. h. es wurden Borken und Fibrinbeläge entfernt.
    Kann man dafür schon die Prozeduren 5-212.2 und 5.211.40 abrechnen???
    Meiner Meinung gehört das zur normalen Wundpflege dazu.

    Vielen Dank und schönen Tag noch von
    bitti

    Hallo und Guten Morgen, liebes Forum

    Als neues Mitglied hier und heute meine Frage.
    Ich bin Mitarbeiterin bei einer Unfallkasse und für die Prüfung der DRG-Rechnungen zuständig.
    Ein Problem macht mir Kopfschmerzen.

    Patientin wird zur Überwachung einer Schädelprellung stationär aufgenommen.
    Therapie: Infusionsbehandlung, Kreislaufkontrolle, dosierte Aufstandsbelastung.
    Knöcherne Traumafolgen wurden ausgeschlossen, Pat. nach 2 Tagen entlassen.
    Meiner Meinung könnte der Fall mit S06.0 in die DRG B80Z fallen.
    Das Krankenhaus kodiert die HD Z04.3 und kommt zu der DRG X64B, da die Diagnose S06.0 zum Zeitpunkt der Entlassung ausgeschlossen wurde.
    Oder wäre als HD die S00.95 mit DRG J65B richtiger???
    Wer kann mir helfen, gibt es dazu Erfahrungen???
    Die HD Z04.3 könnte ja dann in diesen Fällen immer in Ansatz kommen.

    Viele Grüße und noch einen schönen Tag.

    Bitti