Beiträge von Peter.Benk

    Nach meiner Einschätzung ist hier die Fachgesellschaft verantwortlich für die Problematik mit dem Code. Ich habe bisher nirgends eine Studie gefunden, die belegt, dass die Messung von genau 6 Parametern das Outcome beeinflußt.
    Wie unsinnig dieser Teil der Definition ist, kann man leicht erkennen. Verlangt ist doch ein kontinuierliches Monitoring von 6 Parametern, dazu muss man regelmäßig die Temperatur bemühen und die ist kontinuierlich nur zu messen mit einer Temperatursonde! Selbst die beim MDK und bei der Fachgesellschaft verantwortlichen sehen wohl inzwischen dass das nicht jedem Patienten zumutbar ist, also wird als Erssatz ein 4 stündiges Messen verlangt. Warum kann man den OPS nicht vereinfachen? Es würde doch sicher Ausreichen wenn man verlangt, dass ein Monitoring von EKG, SaO2 und RR mit einem Gerät durchgeführt wird, das einen 24h Trendausdruck ermöglicht und die Überwachung dieser Parameter mit Alarmgrenzen erlaubt. Dass sich hier Krankenhäuser mit dem MDK und Kassen um medizinsch unsinnige Surrogatparameter der Qualität streiten und damit im wesentlichen nur den Strokeunits Gelder entzogen werden, die für die aufwendige Schlaganfallversorgung benötigt werden, wie der von den Kalkulationshäusern gemeldete Aufwand belegt, kann doch wohl kein Dauerzustand bleiben.
    Nachdem in der Klinik in der ich arbeite (BW) 50% der 8-981.x Fälle überprüft und beanstandet werden, halte ich die Finanzierung der \"Stroke\" für ernsthaft gefährdet und das ungeachtet eines qualitativ guten Ergebnisses gemessen am Outcome der Patienten. Sollten Kassen KHs, MDK und dt.neurologische Gesellschaft keine vernünftige Lösung finden, halte ich das Eingreifen der Aufsichtsbehörde oder der Sozialgerichte für zwingend erforderlich.

    Viele Grüße aus dem Allgäu

    Sehr geehrter Herr Siefert
    das ist ja leider das Problem bei Wiederaufnahme wegen Komplikationen, das ein Teil des Mortbiditätsrisikos auf die Krankenhäuser übertragen wird. beispiel auch wundheilungsstörungen sind natürlich in der regel nicht vom Krankenhaus verschuldet und dennoch ist völlig klar dass
    bei Aufnahme mit Wundinfekt eine Wiederaufnahme wegen komplikationen vorliegt.

    Wenn also eine Nebenwirkung der im ersten Aufenthalt eingeleiteten Behandlung mit einem Antibiotikum auftritt, dann sehe ich praktisch keine Chance dies nicht als Wiederaufnahme wg. Komplikation zu betrachten.
    Allerdings habe ich schon häufig erlebt, dass dies auch nicht unbedingt nachteilig ist, weil die zusätzlichen Diagnosen (oft CCL relevant) oft den Schweregrad steigern und immer wieder über Höherstufung im Schweregrad der DRG zu einer Erlössteigerung führen. Auch wenn das nicht die von Ihnen erwartete Hilfe darstellt, ich würde mich in dem von Ihnen geschilderten Fall jedenfalls nicht auf einen Rechtstreit einlassen sondern hier dem Ersuchen der Krankenkasse einfach nachgeben.
    :threemonkey:

    Hallo sbdrg
    zunächst muss man sicher den Rahmen betrachten in dem sich das Ganze abspielt. Der Vertrag nach §115b ist ja ein Vertrag der die näheren Bedingungen zum ambulanten Operieren regelt. Damit ist er eigentlich die Rechtsquelle nach der die Fragen dazu zu beurteilen sind.

    Es kommen dann dazu die Fragen nach der Auslegung. Hier hilft in der Regel Richterrecht weiter. Allerdings wegen der Geschwindigkeit unserer Rechtssprechung in der Regel erst wenn Verträge über Jahre hinweg in ähnlicher Form gelten. (Schon aus diesem Grund ist das DRG-Gebiet noch Pionierland. Und wie nicht unbekannt, gilt dort oft noch das Recht des Stärkeren.)

    Im Vertrag nach SGB V §115b definiert ist einfach dass Kategorie 1 Operationen umfasst, die in der Regel ambulant zu erbringen sind und nur dann stationär wenn besondere Umstände (die zu belegen sind) dies erfordern. Damit ist natürlich jeder, der einen dieser Eingriffe in stationärer Form erbringt beweispflichtig, dass besondere Umstände vorgelegen haben.

    Kategorie 2 enthält Eingriffe, die sowohl stationär als auch ambulant erbracht werden können.

    Damit kann ein Krankenhaus auch generell festlegen, dass ein Eingriff dieser Art immer stationär erbracht wird, wobei natürlich darzulegen ist, aus welchem Grunde man sich so entscheidet.

    Hier reicht aber meines Erachtens z.b. die (nachvollziehbare) Begründung, dass wegen der mit dem Eingriffen verbundenen Komplikationsrisiken eine stationäre Form gewählt werden muß. Bezweifelt die Kasse dies, muss sie den MDK beauftragen ein sozialmedizinsches Gutachten zu erstellen. In diesem muss dann nachgewiesen werden, dass die Entscheidung des KH Arztes im Einzelfall falsch war. Der MDK muss also beweisen, dass in diesem Fall eine ambulante OP zum gleichen Ergebnis geführt hätte.

    im Grunde muss der MDK also beweisen, dass sonnenklar ist, dass das Risiko bei ambulanter Durchführung nicht höher ist als bei stationärer.
    Solche Untersuchungen gibt es aber bei den Eingriffen der Kategorie 2 bisher praktisch nicht, sonst wären sie nämlich in Kategorie 1 !!!!.

    Dass viele MDK Ärzte diese (praktisch nicht zu lösende Aufgabe)umgehen in dem sie einfach behaupten, dass der Eingriff hätte ambulant durchgeführt werden müssen, ist zwar weit verbreitet, aber deshalb noch lange nicht rechtens.

    Wenn Sie eine richtige Rechtsgrundlage haben möchten, dann bedarf dies der Einleitung eines Sozialgerichtsverfahrens in entsprechenden Fällen. Mit etwas Glück legt dann das BSG fest, wie der Vertrag näher auszulegen ist.
    :threemonkey:

    Hallo Herr jgiehler bin zwar mehr als ein Jahr nach Ihnen auf die gleiche Frage gestoßen und vielleicht bin ich ja noch etwas naiv. Für mich ist das Aneurysma der Arteria carotis (I72.0) jedenfalls unspezifischer als das Aneurysma intracerebral nicht rupturiert. (I67.1) Der Aufwand für Diagnostik und Therapie sowie das Risiko ist definitif bei dem intracerbralen Aneurysma höher als bei einem extrakraniellen der Art.Carotis.

    Wenn Sie so verschlüsseln führt sie mit der Prozedur 8-836.a0
    der Grouper in die B02E bzw je nach ND und PCCL Level auch zur B02C. :sonne: Dies ist auch aus den Tabellen des Definitionshandbuches abzuleiten. :defman: Ich gehe davon aus daß die Autoren ähnlich gedacht haben wie oben skizziert.

    Ich denke daß sich die beiden Dagnosen auch verbinden lassen wobei das wichtigste die intracerebrale Lage ist und erst sekundär von Bedeutung ist um welches Gefäß es sich genau handelt.