Beiträge von Jod-KHW

    Schönen guten Tag.
    Danke für die Mitteilung und Anmerkungen. Natürlich habe ich auch in meiner Laufbahn die Notwendigkeit einer frühen Intervention zur frühfunktionellen Mobilisation gelernt. Der Hinweis auf den noch nicht offiziellen ICD-Code bewegt mich auch, den Fall so zu akzeptieren und eine Fallzusammenführung vorzunehmen.
    Gruß aus Wermelskirchen

    D. Joswig

    Guten Morgen. Ich habe ein Problem mit der Knappschaft bzw. deren sozialmed. Dienst. Folgende Fallkonstellation:
    71jährige Patientin hat nach Sturz eine Tibiakopffraktur(S82.18). ND Demenz F03, Plasmozytom C90.0, KHK I25.19, Hypertonus I10.00, chron. Niereninsuffizienz N18.82 (dokumentiert). Nach Abklärung und Anlage eines Gipstutor wird mit der Betreuung ein konservatives Vorgehen besprochen und die Patientin in den häuslichen Bereich entlassen. Dauer des Aufenthalt 12 Tage. Die Patientin ist eingeschränkt mobil, war bereits vorher nur im häuslichen Bereich mobilisiert. DRG I75A
    Erneute stationäre Aufnahme 3 Tage nach Entlassung mit einer klinisch dokumentierten Pneumonie ohne Erregernachweis (J15.8). Dauer des Aufenthalt jetzt 16 Tage. Der sozialmed. Dienst sieht in diesem Fall eine Wiederaufnahme wegen einer Komplikation der Imobilisation aufgrund der Tibiakopffraktur. Da dann die Wiederaufnahme innerhalb der oGvD des ersten Fall liegt, wäre die nächsthöhere DRG I74.A zu groupen und die Überschreitung der oGvD als plausibel zu akzeptieren.
    Ist eine Pneumonie in diesem Fall gerechtfertigt als Komplikation anzusehen, bzw. gibt es Empfehlungen oder Regeln, die das Auftreten einer Erkrankung wie in diesem Fall wertet. Für eine Beantwortung im Danke im Voraus.
    Gruß aus Wermelskirchen
    D. Joswig
    FA f. Chirurgie
    Med-Controller

    Guten Tag.
    HD ist die K40.90. War sie bereits vor der Generierung des Katalog gem. § 115b SGB V. War sie bereits als es das DRG-System noch nicht gab und in Fallpauschalen und Sonderentgelten gedacht wurde, glaub damals hies die Diagnose 550.9 (sagen zumindest meine alten OP-Berichte aus.

    Und wenn dann noch von der KK die Kostenzusage eingeholt wurde, weshalb sollte die KK nachträglich gem. § 275 SGB V eine Prüfung der Rechnung durch den MDK ver anlassen?

    Gruß aus Wermelskirchen
    D. Joswig

    Guten Tag.
    Schön, dass es in Hessen über den Landesvertrag geregelt ist. Ich beziehe mich auch nicht auf die Fälle, in denen in der Anfangsphase klar erkennbar ist, dass eine stationäre Behandlung nicht gerechtfertigt ist, bzw. der Patient von vornherein eine stationäre Behandlung ablehnt. Da wäre der Willkür ja Tür und Tor geöffnet. Ich bezog mich auf den Fall der Verlegung und der geplanten weiteren Diagnostik und daraus resultierenden Therapie. Hier ist auch zu bedenken, inwieweit das Instrument Krankenhaus bereits beansprucht wurde. Auch kann man sich hier sicherlich pragmatisch einigen. Die Frage wurde ja auch in diesem Seminar bewusst erörtert und juristisch untermauert falls bei der Durchsetzung der Ansprüche sich mit der Krankenkasse ein Disput darstellt.
    Deshalb gehe ich mit Herrn Schaffert konform.
    Einen schönen Tag.
    D. Joswig
    Wermelskirchen

    Guten Tag. Die Behandlung stationär würde ich auch anhand der Behandlungsplanung fixieren und auf stationäre Abrechnung bestehen. In einem Seminar wurde dies einen Juristen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. Ass.jur. A. Wermter referiert der auf das Urteil des BSG vom 04.03.04 B 3 KR 4/03 R) und vom 17.03.2005 (B 3 KR 11/04 R) verwiese und 4 Leitsätze daraus ableitete.
    1.)Abgrenzung der stationären von der ambulanten Behandlung.\"Eine vollstationäre Behandlung i.S. einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssytem des Krankenhauses ist dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich mindestens über einen Tag und eine Nacht erstreckt\". Das schließt auch stationär geplante Verlegungen mit ein nach meiner Auffassung, da ja bei geplanter Aufnahme nicht vorhersehbar ist, denn Patienten sofort zu verlegen, sondern dies sich im Laufe der Diagnoseermittlung herauskristalisieren kann.
    Weiter ist in den Urteilen vermerkt
    3.) Eine stationäre Behandlung entfällt nicht, wenn der Patient nach Durchführugn des Eingriffs oder einer sonstigen Behandlungsmaßnahme über Nacht verbleiben soll, aber gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt; dann handelt es sich um eine \"abgebrochene\" stationäre Behandlung.
    Hoffe damit zur Klärung geholfen zu haben.
    Gruß aus Wermelskirchen
    D. Joswig
    Med.-Controller

    Guten Abend.
    Danke für die Veröffentlichung Ihres Formular Herr Schaffert. Ich selbst habe eine Excel-Datei aufgebaut mit weniger Punkten. In der letzten Spalte trage ich die Differenz zwischen ursprünglicher Rechnungsstellung und dem Betrag der als Konsequenz der Verhandlung mit wem auch immer herausgekommen ist. Bei höheren Beträgen erhält der Geschäftsführer und jeweilige Fachabteilungsleiter ein gesondertes Formblatt mit einer Erklärung zur Kenntnisnahme. Die Datei hat mir schon oft geholfen, bei MDK-Anfragen zu dokumentieren, dass Unterlagen bereits versand worden sind.
    Gruß aus Wermelskirchen
    D. Joswig
    Medizincontrolling
    FA für Chirurgie

    Guten Morgen. Ich habe die Kritik gelesen und bin über die Beurteilung irritiert. Es ging mir in der Stellungnahme nicht um die Erhöhung des Erlös über die Beatmungsstunden. Wir sprechen von der Entwöhnung und wir sprechen über den Ressourcenverbrauch. Ich werde auch nicht von Pech oder Glück sprechen, wenn ich die Beatmungsstunden letztlich abrechnen kann, in Abhängigkeit der Beatmungs- und Entwöhnungsfrage. Es bleibt die Diskusion, an welchen Kritierien ich eine Beendigung der Entwöhnung festmachen kann. Das sah ich bisher auch in diesem Forum als Fragestellung.
    Einen schönen Tag
    D. Joswig
    Wermelskirchen

    Guten Morgen.
    Ich stimme Ihnen zu, was die Erinnerung an die Intensiv-Zeit angeht. In dem Haus in dem ich gelernt habe, blieb die abgestellte Beatmungsmaschine für weitere 3 - 5 Stunden neben dem Patientenbett,um bei erneuter Komplikation greifbar zu sein und um nicht eine neue Maschine zu rekrutieren. Da dies noch Bestandteil der \"Beatmungsmaßnahme\" war und auch in der Akte dokumentiert wurde, sehe ich eine Addition von 1 Tag als realistisch an. Es ist mir immer noch ein Unverständnis, das Mitarbeiter des MDK anscheinend ihre Assistenszeit vergessen und die ökonomische Sichtweise in extenso inauguriert haben. Was sagt den zu diesem Thema die Anästhesie? Ihnen einen schönen Tag.
    D. Joswig
    Wermelskirchen

    Guten Morgen. Habe die letzten Änderungen des SEG 4. Kodierempfehlungen des MDK gelesen. Mit der Kodierempfehlung 129 gehe ich nicht konform. Wenn ich EK´s kreuze, eine engmaschige Laborkontrolle durchführe und auch evtl. eine intensivmed. Betreuung veranlasse ist das nach meinem Empfinden eine therapeutische Maßnahme, die den Behandlungsplan beeinflusst, somit nicht nur einen \"abnormen Laborwert\" darstellt. Damit ist die Kodierrichtlinie D003d erfüllt und berechtigt die ND D62.
    Gruß aus Wermelskirchen
    D. Joswig

    Guten Tag und allen Teilnehmern ein erfolgreiches 2007.
    In der Chirurgie verwenden wir bei Osteosynthese und bei Knieprothetik jeweils titanbeschichtete Materialien. Jetzt ist eine Diskusion zur Verwendung des richtigen Prozedurenkode aufgetaucht. Zum einen ist der Zusatzcode 5-892.e im OPS ausgewiesen zum anderen der Code 5-931. In DIACOS findet man als Hinweis den letzten Code bei der Prothetik zu verwenden. Welchen Zusatzcode ist nun wann zu nehmen oder sollen beide Codes bei Verwendung von Titanmaterialien angewandt werden. Es hat zwar noch keine monetäre Auswirkung, aber wer kennt die Zukunft und die Wege des InEK u. des DIMDI. Danke für die Beantwortung

    D.Joswig
    Wermelskirchen

    Hallo,

    den Beitrag habe ich mit wachsendem Interesse gelesen. Zumal die Diagnose N39.0 auch in unserem Haus, nach Vorlage eines positiven Urinbefund, sprich Leucozyturie, Bakterurie, Nitrit-pos, eine entsprechende Antibiose vorgenommen wird. Dann haben wir demnächst auch eine negative Beurteilung durch den MDK zu erwarten.
    Wie weit spielen wir dieses Spiel noch mit. Die Kodierrichtlinien DKR003d beschreiben unmissverständlich die Maßnahmen, die eine Nebendiagnosenverschlüsselung zulässt, sogar in der Erweiterung der \"Beschwerde\" des Patienten. Mit dem U-Status und dem verbundenen Laborbefund der Blutuntersuchung sehe ich die diagnostische Maßnahme als ergriffen an, die therapeutische Maßnahme ist durch die Medikation, die Visite und die Befundkontrolle ebenfalls gegeben, somit habe ich zwei der Faktoren erfüllt, wobei nur eine erforderlich ist. (a.a.O.)
    Dann stellen \"Sachbearbeiter\" der Krankenkasse fest, eine Prüfung durch den MDK sei notwendig und dieser zwingt mich zur Korrektur wider dieser Regel.
    Wenn es eine einheitliche Richtlinie gibt, die mir die Rechtfertigung einer Diagnose erst erlaubt, halte ich mich daran, aber nur des \"Downkodigung\" willen, eine Diagnose anders kodieren?
    Nun wird hier vorgeschlagen, die Diagnose wider des MDK-Gutachten zu belassen. Die Krankenkassen werden sich dieser Auffassung nicht anschließen. Es bleibt dann der Gang zum Sozialgericht. Es wäre sehr aufschlussreich, wenn hierüber ebenfalls schon ein Erfahrungsbericht möglich wäre.
    Ich werde die Empfindung nicht los, dass dieses System von manchen Instutionen für die Kostendämpfung \"gebeugt\" wird.
    Einen erfolgreichen Tag