Beiträge von Jod-KHW

    Guten Tag. So einfach kann diese Frage nicht beantwortet werden. Zur Beurteilung würde ich auch das Labor (Hypokaliämie, Elektrolyt-Entgleisung, das EKG (Herzrythmusstörung), die Vital-Parameter (z.B. hypertone Krise) etc. heranziehen. Die Ursache kann auch dort zu finden sein. Bei der Hämatomentwicklung ist auch zu berücksichtigen, ob die Patientin ein Thrombozytenaggregationshemmer einnimmt oder ähnliche gerinnungshemmende Medikatmente. Auch hierüber ist in diesem Forum bereits einiges geschrieben worden. Alle diese Punkte können nach Gewichtung dann eine Möglichkeit der korrekten DRG-Ansteuerung bewirken unter Bewertung der Therapie oder der weiteren Diagnostik, die zur Klärung und Therapie geführt haben. Viel Erfolg :sterne:
    Gruß aus WK

    Guten Morgen,

    es ist eine interessante Konstellation. Für mich wäre die Frage der neurogenen Blasenentleerungsstörung bzw. deren Definition das Entscheidungskriterium. Aber hier wird auch eine Harnröhrenstriktur angegeben. Ist diese Folge einer Kathetermanipulation, die ja entscheidend ist als Folge des Unfalls? Ebenfalls würde mich interessieren, ob im Zuge des Harnweginfekt auch ein DK- oder SPF-Wechsel vorgenommen wurde. Da die B61Z eine verhandelbare DRG ist, hat dieses sicher auch einen \"Berechnungswert\"

    Ein schönes WE
    Jod-KHW

    Guten Morgen.

    Nach Vorlage des aktuellen Katalog Abschnitt 1 - 3 \"Ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gemäß §115 b SGB V\", vor allem unter Abschnitt 3 EBM ohne OPS-Zuordnung ist dieser Eingriff nicht vorgesehen. Somit ist kein Grund vorliegend, den Eingriff ambulant vorzunehmen. Ich sehe aus medizinisch forensischer Sicht auch ein erhebliches Risiko der ambulanten Betreuung, da es bei diesen Eingriffen sich in der Regel nicht um elektive sondern um notfallmäßige Eingriff handelt.

    Gruß aus NRW

    Es ist mittlerweile fast unmöglich geworden, Leistenhernien stationär zu behandeln, da die Proceduren gem. § 115 b SGV unter der Kategorie 2 fallend, nur in wenigen Fällen mit einem stationären Aufenthalt begründbar sind und als ambulanter Eingriff abegerechnet werden sollen. Mich interessiert die Erfahrung und Vorgehensweise in anderen Krankenhäuser? Danke für die Beantwortung im Vorraus.

    Ein schönes Wochenende

    Guten Abend,
    auch ich kenne mittlerweile die Problematik der Dokumentation der Nebendiagnosen und die Anzweifelung durch den MDK. Sind wir Ärzte jetzt dazu verdammt, die Arztbriefe, die eine Mitteilung an den weiterbehandelnden Arzt sein sollen, für den MDK \"prüfgerecht\" zu verfassen? Es ist möglich in einem Nebensatz die Therapie der Hypokaliämie zu beschreiben, oder die Antibiotikagabe bei eine Harnwegsinfekt. Aber es sprengt erheblich den Rahmen der schon gering bemessenen Zeit, dem weiterbehandelnden Arzt darüber zu informieren, das eine Kopfschmerzattacke nach mehrfacher Analgetikagabe sich gebessert hat oder der angestrebten Erholungsphase in der Nacht mit einem Schlafmittel unterstützt wurde. Wir schreiben die Briefe nicht für den MDK oder die KK.
    Bei negativer Beurteilung nach Einsendung des Arztbrief bleibt der Weg, diese Beurteilung anzufechten und die Prüfung der Akte vor Ort anzubieten.
    Hatte bisher Erfolg, manchmal war auch ein Telefonat mit dem MDK klärend.
    Gruß

    Guten Abend,

    ein Platzbauchwunde setzt nach meinem Dafürhalten eine vorrausgegangene Operation vorraus. Da fehlen mir doch ein paar mehr Infos. Kann es nicht letztlich auch durch diese Diagnose unter Berücksichtigung der Vorbehandlung zu einer Fallzusammenführung kommen und somit sich eigentlich ein Fall mit evtl. neuer DRG herrausstellen. Die bisherige Information ist zu gering.

    Gruß
    jod-khw

    Guten Tag.

    Wir sehen bei primär unklaren Abdominalbeschwerden und in der Anamnese vorrausgegangenen Abdominaleingriffen mit einem über mehrere Jahre beschwerdefreien Intervall laparoskopisch auch Adhäsionen, die zwar mit einem operativen Eingriff zu erklären sind, die aber auch andere entzündliche Ursachen haben könnten. Deshalb würde ich auch hier die K66.0 als HD anwenden und je nach Größe des vor Jahren stattgehabten Eingriff die Z92.4 \"Größerer operativer Eingriff in der Eigenanamnese, anderorts nicht klassifizierbar\" benennen, wobei die letztere Diagnose keine Gewichtung beinhaltet.
    MfG
    Jod-KhW

    Guten Morgen 8)
    Es ist mir schon klar, das es nur e i n e DRG gibt, in Abhängigkeit der Diagnosen und der therapeutischen Maßnahmen. Aber auch die Mischkalkulation hat so seine Nachteile.
    Vielmehr hob meine Frage ab, ob durch das \"Vergessen\" einer Diagnose, ähnlich wie bei der Coxarthrose, durch diese eine andere DRG zum Tragen kommt.
    Ebenfalls ist zu bedenken, inwieweit eine Klinik sich \"erlauben\" darf, zu akzeptieren, nicht die Frage der Therapie in Abrede zu stellen, das Maßnahmen nur unzureichend vergütet werden.
    Aber es bestätigt sich leider, das nicht der Bessere in diesem System überlebt, sondern der, der sich dem System ab besten anpassen kann.

    Guten Tag.
    Als Medizin-Controller der Chirurgie hab ich eine Frage zu folgendem Fall gestellt bekommen.
    Aufnahme eines 62jährigen Patienten mit langjähriger Alkohol-Anamnese und plötzlichen akutem Abdomen, das als perforiertes Ulcus duodeni diagnostiziert und therapiert wurde. Ersteingriff war eine Ulcusausschneidung und -übernähung, die Magensonde konnte nur durch einen Gastrotomie regelhaft plaziert werden. Der Zweiteingriff dann eine Second-Look-Lavage zwei Tage später. Der Dritteingriff bei noch bestehender Leckage des Ulcus wurde in einer B-II-Resektion und OP nach Nissen durchgeführt. Nach dem Zweiteingriff erfolgte eine 22stündige Beatmung des Patienten auf Intensiv. Danach erholte sich der Patient und wird auf die normale Station verlegt.

    Gemäß Grouper komme ich auf eine DRG G 20 Z mit einer OGVD 24 Tage. Unabhängig des Zweit- und Dritteingriff, der sich nicht widerspiegelt.

    Ich kann mir nicht vorstellen, das ein so hoher Aufwand mit drei Eingriffen nur zu einer Z-DRG führt, ungeachtet der Komorbidität und der Notwendigkeit der weiteren Maßnahmen. Falls ich einen Kodierfehler gemacht haben sollte, wäre ich für einen Tipp dankbar.

    Guten Tag.

    Zwar oft hier diskutiert, aber für mich immer noch ein Problem.
    Eine 80jährige Patientin bei infauster Prognose eines Ösophagus-CA kommt regelmäßig zur stationären Aufnahme bei Tumoranämie (D63.0*). Somit kodiere ich diese als Aufnahme- Krankenhaushauptdiagnose, Nebendiagnose mit C15.9 Ösophagus-CA. Die Patientin erhält 2 EK´s (8-800.2) und geht am nächsten Tag nach Hb-Kontrolle.

    Es wird mir regelmäßig eine unzulässige Hauptdiagnose vom Grouper bescheinigt.

    Gibt es einen anderen Weg.

    Danke für die Antwort

    D. Joswig

    Guten Morgen.

    Eine \"Garantieleistung\" ist zwar von der Überlegung korrek ist aber symantisch nicht richtig. In der vorherigen Klinik gab es eine Verweildauer des Patienten. Unter Berücksichtigung der Nebendiagnosen und der Hauptdiagnose ist die jetztige stationäre Aufnahme mit dieser zu korrelieren, das heißt die abgerechnete Summe misst sich an der in Anspruch genommenen Verweildauer. Bei erneuter stationären Aufenthalt gilt es mit der vorherigen Klinik die jetztige stationäre Dauer abzurechnen bezogen der Verweildauer des Patieten auf beide stationäre Aufenthalte in Korrelation des Entgelt. Somit haben Sie recht, das die vorherige Klinik in Regress genommen werden wird.

    Gruß